Stuttgart: Offene Beratung für WG- & Zimmersuche

Der Verein „Zusammen Leben Willkommen“ bietet kostenfreie Beratung für Menschen mit Fluchterfahrung an, die ein Zimmer in einer WG suchen.

Adresse: Begegnungsraum Stuttgart, Breitscheidstraße 2f, 70174 Stuttgart

Bei diesen Fragen wird unterstützt:

  • Was ist eine WG (Wohngemeinschaft)?
  • Wie finde ich ein Zimmer in einer WG?
  • Wie mache ich mir ein Profil auf WG-gesucht?
  • Wie schreibe ich WGs an?
  • Worauf muss ich beim Jobcenter achten?

Die Veranstaltung ist auf Deutsch. Dolmetscher*in für Arabisch ist anwesend, evtl. Französisch und Englisch Dolmetscher*in möglich.


Online: Unabhängige Beschwerdestellen für Geflüchtete – Aufbau, Struktur und Praxis

In Sozialberatungsstellen, bei Anwälten oder in ehrenamtlichen Strukturen werden von geflüchteten Menschen zahlreiche Beschwerdethemen angesprochen, seien es Probleme in einer Unterkunf, Stress mit Behörden oder Diskriminierung bei der Gesundheitsversorgung. Doch wer soll dies alles bearbeiten?

Dafür kommen unabhängige Beschwerdestellen in Betracht, von denen es in Deutschland bisher leider nur wenige gibt. Die Landesfachstelle Flüchtlingssozialarbeit/Migrationssozialarbeit in Sachsen organisiert deshalb einen Vortrag, in dem es darum geht, wie Beschwerdestrukturen geschaffen werden können, wie sie aufgebaut sein sollten und wie die Praxis des Umgangs mit Beschwerden aussehen kann. Diese und weiteren Fragen werden am Beispiel eines Pilotprojekts praxisnah diskutert.

Weitere Informationen und Anmeldung.


Online-Seminar: Das AsylbLG: Wem steht wie viel zu?

Personen im Asylverfahren (mit einer Aufenthaltsgestattung) und nach abgelehntem Asylverfahren (mit einer Duldung) erhalten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In diesem online-Seminar schauen wir uns die Grundlagen des Asylbewerberleistungsgesetzes an. Insbesondere geht es um die Leistungshöhe und die gängigsten Leistungskürzungen. Die Veranstaltung richtet sich an Personen ohne Vorkenntnisse im Asylbewerberleistungsgesetz, die sich immer wieder fragen bzw. gefragt werden, wie viel monatliche Leistungen einer gestatteten/geduldeten Person eigentlich zustehen.

Referentin: Maren Schulz (Flüchtlingsrat Baden-Württemberg)

Die Anmeldung ist geschlossen.

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Refugees4Refugees: Unterstützung abgeschobener Menschen in Nigeria

Abschiebungen sind Alltag in Deutschland. Sie finden ohne Öffentlichkeit und unterhalb des Radars der Medien statt. Wir, Refugees4Refugees, begleiten Menschen die abgeschoben werden: aus Deutschland/EU – und bis nach Nigeria. Das tun wir auch dann, wenn die kurze Aufmerksamkeit der Medien für das Problem gerade nicht da ist. Für diese Arbeit und eine Schutzwohnung in Nigeria sammeln wir nun Geld.

Seit einigen Monaten schiebt die Bundesregierung verstärkt Menschen nach Nigeria ab. 2022 fand jeden Monat eine Sammelabschiebung mit im Durchschnitt 30 Personen statt.

Als Refugees4Refugees (Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V) unterstützten wir mit unserem DERS-Team (Deportees Emergency Reception and Support) Menschen vor und nach ihrer Abschiebung. Seit 2019 unterstützen wir Betroffene direkt ab ihrem Abschiebeflug. In unserer, seit 2022 angemieteten Schutzwohnung in Lagos (Nigeria), in unmittelbarer Nähe zum internationalen Flughafen, können Menschen direkt nach ihrer Abschiebung eine sichere Bleibe für die erste Zeit im Land finden.

Menschen werden aus ihrem Alltagsleben entrissen

Viele der abgeschobenen Menschen werden unter einem falschen Vorwand zur Ausländerbehörde einbestellt und dort festgenommen. Menschen die abgeschoben werden haben hier eine Arbeit und eine sichere Existenz. Darunter auch Kinder, die teilweise hier geboren wurden, Kindergarten und Schule besuchten und Nigeria selbst nicht kennen. Auch sehr kranke Menschen werden abgeschoben. Ihnen wird von fragwürdigen Ärzten eine Reise- und Transporttauglichkeit bescheinigt. Eine gesetzliche Handhabe zur Reisefähig existiert jedoch nicht. Es liegt im Ermessen der Verantwortlichen bei den Behörden, die die Abschiebeaufträge ausstellen. In der Regel arbeiten die Ausländerbehörden nicht proaktiv mit Geflüchteten zusammen.

Menschen, die abgeschoben werden sollen werden hier aus ihrer Existenz entrissen. Nur 20 kg pro Person dürfen die Betroffenen mitnehmen. Das ist alles. Fast alle verlieren ihr gesamtes Hab und Gut, selbst erspartes Geld. Sie kommen mit Nichts in Nigeria an. Und die Situation wird sich nun mit den Abschiebebeauftragten, die in der EU und in Deutschland eingesetzt wurden, weiter verschlimmern.

Eine Schutzwohnung in Nigeria dient als erste Anlaufstelle

Um die Not der abgeschobenen Menschen, ihren Stress und Perspektivlosigkeit in Nigeria (Lagos) etwas aufzufangen, wurde von R4R in Lagos eine Schutzwohnung in Laufweite zum Flughafen als Anlaufstelle für Abgeschobene eingerichtet. Damit sitzen die Betroffenen nicht auf der Straße, haben zu essen und können medizinisch vermittelt werden Dort können die Abgeschobenen zwei, drei Wochen bleiben, auch um etwas zu Ruhe zu kommen. R4R kann in dieser Zeit deren Fluchterfahrung dokumentieren und prüfen welche rechtlichen Optionen die Betroffenen noch haben. Die Schutzwohnung ist schlicht eingerichtet, bietet aber mit drei Schlafräumen und zwei Toiletten die Möglichkeit für getrennte Zimmer für Männer und Frauen, sowie eine Familie. In dem gemeinsamen Aufenthaltsraum und der gemeinsamen Küche können sich die Bewohner*innen selbstständig versorgen. Dort sind auch gemeinsame Treffen mit ehemaligen Abgeschobenen und Bewohner*innen möglich, wodurch Erfahrungsaustausch und Beratung stattfinden kann.

Diese Wohnung ist unglaublich wertvoll, da abgeschobene Menschen meist gar keine Kontakte und erste Anknüpfungspunkte im Land haben.

Der Unterhalt für die Wohnung und Anlaufstelle kostet 3.000 € im Jahr. Im ersten Jahr wurden die Kosten von der Omid-Stiftung getragen, deren Finanzierung ist im Februar 2023 ausgelaufen. Die Schutzwohnung ist nicht rein caritativ, sondern ein politisches Projekt und soll ausgebaut werden. R4R dokumentiert die Abschiebepolitik europäischer Länder, sowie auch die Not und auch die Lebensumstände der Menschen.

Um dieses Projekt für ein weiteres Jahr aufrechtzuerhalten und auszubauen sammeln wir 3.000€ für die Miete und den Unterhalt der Wohnung.

Weiterführende Informationen zur Schutzwohnung auf:
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/20/deutsche-doppelmoral-glanzende-bronze-und-routiniertes-abschieberegime/
https://refugees4refugees.wordpress.com/2022/12/17/nach-der-abschiebung-ist-das-lebenschwieriger-als-vor-der-flucht-ein-spendenaufruf/

Spenden an:

Flüchtlinge für Flüchtlinge e.V
GLS Bank Stuttgart
IBAN: DE80 4306 0967 7033 0742 00
Verwz: Schutzwohnung

oder

Paypal:
https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG[https://www.paypal.com/donate?hosted_button_id=9VPH22CHYBEWG]


Workshop: Passbeschaffung Eritrea

Viele Menschen aus Eritrea sollen einen Pass beschaffen. Dafür müssen sie zur eritreischen Botschaft gehen und eine Reueerklärung unterschreiben. Für Menschen mit einem subsidärem Schutz hat das höchste Gericht in Deutschland entschieden: Die Reueerklärung muss man nicht unterschreiben. Die Personen sollen einen Reiseausweis für Ausländer bekommen. Was bedeutet das für die Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung und Familiennachzug? Das erklärt Anwalt Samuel Kupffer.

Wann: 10. Mai 2023, 18:00 – 19:30 Uhr

Wo: Online. Mit diesem Link: https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

Es gibt eine Tigrinya Übersetzung.

Alles ist kostenlos. Gebt gerne den Link an interessierte Menschen weiter.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.

  ዎርክሾፕ

 መስርሕ መገሺ(ፓስፖርት)
       ንካብ ኤርትራ ዝመጹ ሰባት መገሺ ፓስፖርት ንኽረኽቡ ከማልእዎ ዝነበሮም ንኣብ ኤምባሲ ኤርትራ ናይ ጣዕሳ ወረቀት ንምፍራም፡ ነቶም ዝምልከቶምወይ ዝግብኦም ሰባት መገሺ ማለት ፓስፖርት ክውሃቡ ላዕለዋይ ቤት ፍርዲ ጀርመን ወሲኑ ኣሎ።ናይ ጣዕሳ ምፍራም ግድን ኣይኮነን፡እቲ ዝደሊ ሰብ ወረቀት መገሺ ናይ ወጻእተኛ ወይ ስደተኛ ክወሃብ እዩ።

   እዚ ማለት ንቀዋሚ መንበሪ ፍቃድ፡ንዜግነት ምሕታት ከምኡ ውን ንጥርናፈ ስድራቤት?

   ነዚ ንምብራህ ከኣ ምስ  ጠበቃ ሳሙኤል ኩፈር   ንዕለት 10-05-2023

 ሰዓት  18፡00-19፡30 ብ ዙም መብርሂ ክህብ እዩ። https://us06web.zoom.us/j/82242787807?pwd=MjBLUXNPTGR3UVMxN25nRnA3ZTFkdz09

ብተወሳኺ እዚ ናይ ዙም ርክብ ብነጻን ብትግርኛን እዩ ዝመሓላለፍ ንዝግደሱን ሰባት ከኣ ኣመሃላልፉዎ።


Achtung: Manche Jobcenter werten Nachzahlungen als Einnahme

Geflüchtete, die gegen AsylbLG-Leistungsbescheide in Widerspruchs- oder Überprüfungsverfahren gegangen sind, erhalten Nachzahlungen wenn sie diese Verfahren gewinnen. So ergeht es derzeit etlichen Personen, die im Status der Aufenthaltsgestattung/Duldung als Alleinstehende in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend im AsylbLG-Bezug gegen die Herabstufung in Regelbedarfsstufe 2 vorgegangen waren. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht.

Dahin gehende Nachzahlungen sind bei Personen im AsylbLG-Analogleistungsbezug anrechnungsfrei (§ 2 Abs. 1 AsylbLG iVm § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII). Wenn die Geflüchteten aber inzwischen eine Anerkennung im Asylverfahren bekommen oder anderweitig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, sind sie im SGB II – Leistungsbezug und an die Jobcenter angebunden. Doch auch ihre Nachzahlungen sind anrechnungsfrei. So hat es das Bundesozialgericht (BSG) klargestellt: „Nachzahlungen von Leistungen aus dem SGB II, SGB XII und AsylbLG im jeweils anderen System [sind] nicht als Einkommen anzurechnen“ (BSG 25.6.2015 – B 14 AS 17/14 R).

Wenn also Jobcenter diese Nachzahlungen als einmalige Einnahme anrechnen ist das rechtswidrig. Betroffene sollten unbedingt dagegen vorgehen!


SG Stuttgart: Mehr AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkunft

Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben und Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten (§§ 3, 3a AsylbLG), müssen Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 bekommen, so das Sozialgericht (SG) Stuttgart mit Beschluss vom 24.03.2023 (Az.: S 11 AY 720/23 ER).

Der Gesetzgeber hatte 2019 alleinstehenden/alleinerziehenden Gestatteten und Geduldeten im AsylbLG-Bezug, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, in die Regelbedarfsstufe 2 herabgestuft mit der Begründung diese können als „Schicksalsgemeinschaft“ gemeinsam wirtschaften und somit Geld einsparen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte am 19. Oktober 2022 (Az. 1 BvL 3/21) geurteilt, dass ein gemeinsames Wirtschaften realitätsfern sei und den Betroffenen Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Dies bezog sich allerdings auf AsylbLG-Bezieher*innen im sogenannten Analogleistungsbezug (§ 2 AsylbLG). Selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte jedoch zeitnah erklärt, dass es die Entscheidung des BVerfG auf Personen im Grundleistungsbezug (§§ 3, 3a AsylbLG) anwendbar hält.

Eigentlich war nach der Entscheidung des BVerfG klar, dass kein*e alleinstehende*r AsylbLG-Leistungsbezieher*in in Gemeinschaftsunterkünften auf Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert bleiben darf. Doch in BW werden Grundleistungsbezieher*innen weiterhin verfassungswidrig in Regelbedarfsstufe 2 eingruppiert: „Aus der genannten Entscheidung des BVerfG ergibt sich nach Auffassung der Kammer ohne Zweifel auch die Verfassungswidrigkeit der Parallelregelung des § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 2 lit. b AsylbLG…“, so das SG Stuttgart. Der Flüchtlingsrat rät allen Betroffenen zu klagen!


OVG Niedersachsen: Familienasyl auch bei „Handschuhehe“

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat am 09.02.2023 beschlossen, dass Familienasyl auch bei einer religiös geschlossener Ehe durch Stellvertretung („Handschuhehe“) zu gewähren ist (9 LA 259/21).

1. Ob eine Ehe gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wirksam geschlossen ist, bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsstaates der Asylsuchenden. Ist in dem Herkunftsstaat (hier: Irak) eine allein nach religiösem Ritus geschlossene Ehe wirksam, handelt es sich um eine im Hinblick auf das Familienasyl wirksame Eheschließung.

2. Etwas anderes gilt nach internationalem Privatrecht nur, wenn die Eheschließung gemäß Art. 6 EGBGB gegen den ordre public verstößt, d.h. mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.

3. Bei einer Eheschließung durch Stellvertretung (sog. Handschuhehe) ist ein Verstoß gegen den ordre public nicht anzunehmen, wenn die Stellvertretung sich bloß auf die Abgabe der Erklärung der Eheschließung bezieht (Stellvertretung in der Erklärung). Ein Verstoß gegen den ordre public und daraus folgend die hiesige Unwirksamkeit der Eheschließung ist aber anzunehmen, wenn die Entscheidung über das Ob der Eheschließung und die Auswahl des Ehepartners/der Ehepartnerin nicht diesen überlassen bleibt, sondern durch eine*n Stellvertreter*in erfolgt (Stellvertretung im Willen). Die hiesige Wirksamkeit einer Eheschließung durch Stellvertretung hängt folglich davon ab, ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Stellvertretung im Willen vorliegen. 


BAMF: Höherer Schutzstatus für Afghaninnen

Gegenüber Pro Asyl hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) angekündigt, dass Afghaninnen nun in der Regel die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutz zuerkannt bekommen sollen. Denn die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich weiter stark verschlechert. Deshalb wurden auch die Herkunftsländerleitsätze zu Afghanistan, auf deren Grundlage die Entscheider*innen des BAMF prüfen ob ein Schutzstatus in Frage kommt, angepasst. Es sollen jedoch nicht alle afghanischen Asylantragstellerinnen automatisch einen höheren Schutzstatus zuerkannt bekommen weil sie alle aufgrund ihres Geschlechts verfolgt sind, sondern Einzelfallprüfungen sollen weiterhin erfolgen.

Dies bleibt leider hinter der Realität von Frauen und Mädchen in Afghanistan zurück: Weiblich zu sein, bedeutet durch die Taliban verfolgt zu sein.


SG Nürnberg: Eingliederungshilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Das Sozialgericht (SG) Nürnberg entschied in einem Eilverfahren am 9.3.23 (S 5 SO 25/23 ER), dass einem ukrainischen Jungen mit einer Behinderung (Trisomie 21), der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzt, Leistungen der Eingliederungshilfe zu gewähren sind. Für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis gibt es in manchen Fällen keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe, sondern die Behörde kann im Ermessen darüber entscheiden (§ 100 Abs. 1 SGB IX). Ausschlaggebend ist unter anderem, ob sich die Person voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten wird.

Hier ging die Behörde davon aus, dass der Krieg in der Ukraine vorrübergehender Natur sei, eine Rückkehr in die Ukraine perspektivisch möglich wäre und deshalb die Eingliederungshilfe (Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte) weder angemessen noch erforderlich sei. Das SG verurteilte die Ablehnung und verpflichtete die Behörde zur Bewilligung der Hilfe. Eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG reicht für die Annahme eines dauerhaften Aufenthalts, auch weil sie verlängerbar ist. Dies entspricht auch der Auffassung der Bundesregierung (Informationsschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu Anwendung des § 100 Abs. 1 SGB IX).

Immer wieder führt die Anwendung des § 100 SGB IX dazu, dass besonders schutzbedürftige Migrant*innen mit einer Behinderung keine notwendigen und geeigneten Hilfeleistungen bekommen. Trotzdem sollten für alle diese Personen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus und Leistungsanspruch – Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt und notfalls gerichtlich durchgefochten werden. Denn es gibt zahlreiche internationale und europäische Rechtsgrundlagen, die gegen den diskriminierenden § 100 SGB IX herangezogen werden können.