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Arbeitshilfe: Asylfolgeanträge für Frauen und Mädchen aus Afghanistan

Seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil von Oktober 2024 (C-608/22 und C-609/22) alle afghanischen Frauen als soziale Gruppe aufgrund der systematischen Verfolgung durch das Taliban-Regime als verfolgt einstuft, haben Frauen und Mädchen aus Afghanistan Anspruch auf Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Statt subsidiärem Schutz oder Abschiebeverboten kann ihnen nun in einem Folgeantrag der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. Der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bietet besondere Vorteile beim Familiennachzug und bei der Aufenthaltsverfestigung. Daher kann es für Frauen und Mädchen aus Afghanistan aussichtsreich und sinnvoll sein, die Möglichkeit eines Folgeantrags zu nutzen. In einzelnen Fällen ist dies jedoch weniger empfehlenswert, daher sollte eine rechtliche Beratung herangezogen werden.

Diese Arbeitshilfe erklärt, wie Beratungsstellen afghanische Frauen und Mädchen gezielt bei Folgeanträgen unterstützen können und enthält Informationen zu Asylfolgeanträgen afghanischer Frauen und Mädchen, die mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG oder einer Duldung in Deutschland leben.

Herausgegeben wurde die Arbeitshilfe „Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan – Hinweise für die Beratungspraxis“ von der Abteilung FiAM (Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration) der Diakonie Hessen, verfasst wurde sie von Maria Bethke, Lina Hüffelmann, Amall Breijawi (Diakonie Hessen) sowie Lea Rosenberg (Parität Hessen).


Abteilung FiAM Flucht, interkulturelle Arbeit, Migration der Diakonie Hessen, November 2025: Asylfolgeanträge von Frauen und Mädchen aus Afghanistan. Hinweise für die Beratungspraxis


VGH Baden-Württemberg: Ausbildung zur Pflegehelfer*in ohne Beschäftigungserlaubnis möglich

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg) hat in einem Beschluss vom 12. November 2025 (VGH 12 S 1888/25) entschieden, dass die Ausbildung zur Altenpflegehelferin in Baden-Württemberg eine schulische Ausbildung ist. Das bedeutet, dass es „für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf.“ Dies ist auch der Fall, „wenn zwischen dem Auszubildenden und dem Betrieb ein Arbeitsvertrag geschlossen wird und nach diesem ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht“, denn: „Praktische Tätigkeiten im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung sind keine erlaubnispflichtige Beschäftigung, wenn sie in die schulische Berufsausbildung integriert sind.“

„Daher bedürfen geduldete Ausländer keiner Beschäftigungserlaubnis, um eine schulische Ausbildung zu absolvieren“. Auch Personen, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen somit die schulische Ausbildung zur Pflegehelfer*in beginnen. Besonders relevant ist dieser Beschluss demnach für Menschen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat, für Menschen mit einer „Duldung light“ nach § 60b AufenthG und einem entsprechenden Arbeitsverbot (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG) sowie für Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG.

Achtung: Der Beginn einer schulischen Ausbildung verhindert leider nicht die Abschiebung. Dennoch kann die Entscheidung im Einzelfall dazu führen, dass Bleiberechtsoptionen zumindest perspektivisch zugänglich werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung könnte zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG in Frage kommen.

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat in einem Beschluss vom 20.01.2023 (12 B 4654/22) entschieden, dass die Ausbildung zum Pflegefachmann eine schulische Ausbildung ist und daher keine Erwerbstätigkeit darstellt.

Wichtig: Laut einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 8. September 2025 soll eine bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung eingeführt werden, welche die Pflegehilfe-Ausbildungen der Länder reformieren würde: Gesetzesentwurf 21/1493. Dies kann dazu führen, dass der Beschluss des VGH Baden-Württemberg zukünftig an Bedeutung verliert.



VGH München: Recht auf Gestattung während des Dublin-Verfahrens

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil am 21. Mai 2025 (Az. 19 B 24.1772) ein wegweisendes Urteil gefällt: In Dublin-Fällen erlischt demnach die Aufenthaltsgestattung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, sondern der Aufenthalt gilt weiterhin als gestattet. Aufgrund von Unionsrecht (Art. 9 der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU)) ist nämlich die Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach die Aufenthaltsgestattung bei Dublin-Fällen mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG erlischt, unionsrechtswidrig und damit unanwendbar.


Factsheet: Umgang mit Wohnsitzauflagen bei Frauenhausaufenthalt

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat ein Factsheet zum Thema „Umgang mit Wohnsitzauflagen bei Frauenhausaufenthalt“ verfasst. Dieses liefert Informationen für die Praxis zu rechtlichen Grundlagen von
Wohnsitzauflagen, Aufhebungen oder Änderungen der Wohnsitzauflage und aufenthalts- und sozialrechtlicher Zuständigkeit bei Frauenhausaufenthalten. Die Informationen sind überwiegend auf die rechtliche Situationen in anderen Bundesländern übertragbar.


Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung

Die Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ist nunmehr im Bundesgesetzblatt erschienen. Sie sieht vor, dass Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten Personen nach § 24 AufenthG regelmäßig bis zum 4. März 2027 automatisch als verlängert gelten, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss.

Die Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 27.11.2025, die am 01.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, tritt damit zum 02.12.2025 in Kraft.

Der EU-Rat hatte bereits am 15. Juli 2025 einen neuen Durchführungsbeschluss (2025/1460) verabschiedet, mit welchem der vorübergehende Schutz für Personen aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert wurde. Begründet wurde dies mit dem anhaltenden Krieg in der Ukraine und damit, dass der vorübergehende Schutz dazu beitrage, die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu entlasten. Bei einer Beendigung des vorübergehenden Schutzes wäre andernfalls ein erheblicher Anstieg von Asylanträgen von den Personen zu erwarten, deren Schutzstatus auslaufe.

Neuerungen im Durchführungsbeschluss des EU-Rat und Umsetzung durch das BMI

Der Durchführungsbeschluss des EU-Rat enthielt einige Neuerungen zum vorübergehenden Schutz, auf die das BMI mit einem Rundschreiben an die Bundesländer vom 11. August 2025 reagierte (siehe Meldung auf asyl.net vom 3.9.2025). Danach ist der vorübergehende Schutz in Deutschland ausgeschlossen, wenn der Antrag nach dem 13. August 2025 gestellt wurde und bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel aufgrund des vorübergehenden Schutzes erteilt wurde. Werde aufgrund des Bestehens eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat ein entsprechender Antrag in Deutschland abgelehnt, seien die Personen vollziehbar ausreisepflichtig und hätten nur noch Anspruch auf die reduzierten Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG.



Menschen auf die Straße zu setzen ist keine Lösung

Auch in Baden-Württemberg wird auf immer härtere Weise gegen Menschen im Dublin-Verfahren vorgegangen. Durch das totale Streichen jeglicher Leistungen – selbst der Unterbringung – sollen die Betroffenen dazu gezwungen werden, Deutschland zu verlassen. Seit Mai dieses Jahres bereitet das Ministerium der Justiz und für Migration dieser Praxis den Weg, welche allerdings reihenweise durch Sozialgerichte gestoppt wird. Nun fordert der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg die Landesregierung dazu auf, endlich einen Schlussstrich unter diese menschenunwürdige Praxis zu ziehen. Als Vorbild könnte Rheinland-Pfalz dienen.

Im Rahmen ihres „Sicherheitspakets“ hatte die Ampel-Regierung im Herbst 2024 die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, Menschen völlig von Sozialleistungen auszuschließen, wenn für ihr Asylverfahren nach der Dublin-Verordnung ein anderer europäischer Staat zuständig ist. Durch die vollständige Streichung von Leistungen sollen die Betroffenen dazu gezwungen werden, Deutschland zu verlassen. Nur eine zweiwöchige Übergangsfrist und Ausnahmen bei besonderen Härtefällen sind vorgesehen. Besonders paradox: Die „freiwillige“ Ausreise, zu der die Betroffenen mit der Maßnahme gezwungen werden sollen, ist in der Dublin-Verordnung nicht einmal vorgesehen.

Bereits im Februar dieses Jahres war es in Baden-Württemberg in Folge der Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz zu einem drastischen Fall gekommen. Eine junge Frau wurde durch die Stadt Baden-Baden bei Minustemperaturen auf die Straße gesetzt. Erst nach einer Eilentscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe durfte sie zurück in ihre Unterkunft. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg verurteilt diese menschenunwürdige Praxis aufs Schärfste: „Menschen auszuhungern und auf die Straße zu setzen sind einfach keine legitimen politischen Mittel“, so Meike Olszak vom Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Im Mai 2025 wendete sich das baden-württembergische Ministerium für Justiz und Migration per Schreiben an die unteren Aufnahmebehörden im Bundesland: Menschen im Dublin-Verfahren soll die Aufenthaltsgestattung ungültig gestempelt und statt einer Duldung eine bis dato unbekannte „Dublin-Verfahrensbescheinigung“ ausgestellt werden. Damit wird den Behörden Tür und Tor geöffnet, die Regelung zum totalen Leistungsausschluss flächendeckend anzuwenden. Wenn Betroffene dagegen klagen, kommen Sozialgerichte im Eilverfahren allerdings wenig überraschend reihenweise zu dem Ergebnis, dass der totale Ausschluss von jeglicher Versorgung nicht rechtmäßig ist, sondern gegen verfassungs- und europarechtliche Grundsätze verstößt. Auch der UN-Sozialausschluss hat Deutschland inzwischen wegen Verstoß gegen soziale Menschenrechte gerügt.

„Wir fordern die baden-württembergische Landesregierung dazu auf, von dieser menschenverachtenden und rechtlich fragwürdigen Praxis Abstand zu nehmen“, so Anja Bartel vom Flüchtlingsrat. „Konkret sollte das Ministerium für Justiz und Migration die Aufnahmebehörden dazu auffordern, von der Anwendung des totalen Leistungsausschlusses für Menschen im Dublin-Verfahren abzusehen“, so Bartel weiter. Vorbild könnte eine entsprechende Regelung in Rheinland-Pfalz sein. Dort hat das zuständige Ministerium die Behörden angewiesen, sich ans Europarecht zu halten und betroffenen Personen bis zur tatsächlichen Ausreise ein Mindestmaß an Leistungen zu gewähren. „Die Regelung in Rheinland-Pfalz ist ein Schritt in die richtige Richtung. Wenn Verwaltungen rechtswidrige Gesetze zur Anwendung bringen, gefährdet das unseren Rechtstaat“, so Meike Olszak abschließend.


Projekt „I know my rights“

Das Projekt „I know my rights“ hat das Ziel, junge geflüchtete Menschen in Baden-Württemberg, die zwischen 14 und 27 Jahre alt sind, dabei zu unterstützen, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilzuhaben. Niedrigschwellig, mehrsprachig und diskriminierungskritisch werden der Zielgruppe im Rahmen des Projekts durch unterschiedliche Formate Informationen über das Asyl- und Aufenthaltsrecht vermittelt. Außerdem wird die Zielgruppe ermutigt, eigene Pläne umzusetzen.

Projektlaufzeit: 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2028

Projektort: Baden-Württemberg (landesweit)

Überblick über die Angebote des Flüchtlingsrats im Rahmen des Projekts

Legal Power Hours und Beratung per Messenger-Dienst

Im Rahmen der Legal Power Hour-Workshops wird jungen geflüchteten Menschen Wissen zu asyl- und aufenthaltsrechtlichen Themen vermittelt (z.B. Bleiberechtsoptionen, Zugang zur Niederlassungserlaubnis, …). Dabei folgen wir einem innovativen Ansatz aus Mehrsprachigkeit, Niedrigschwelligkeit und kreativen Vermittlungsformaten. Über den Workshop hinaus gibt es für die Teilnehmenden die Möglichkeit, Beratung per Messenger-Dienst (z.B. WhatsApp, …) in Anspruch zu nehmen.

Empowerment-Workshops

In den Empowerment-Workshops berichten externe Referierende mit eigener Fluchtbiografie über eigene Erfahrungen in Deutschland und legen dabei unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte (z.B. Sport, politische Teilhabe, Intersektionalität, …).

Mehrsprachige Social Media Arbeit

Ergänzend sollen für die Zielgruppe relevante Informationen mehrsprachig in Sozialen Medien veröffentlicht werden. Dies geschieht durch unterschiedliche „Get it right“-Formate, z.B. über Instagram oder einen arabischsprachigen Telegram-Kanal.

Haben Sie Interesse an einem Workshop bei Ihnen vor Ort? Dann wenden Sie sich gern an: info@fluechtlingsrat-bw.de

Das Projekt wird gefördert durch die Deutsche Fernsehlotterie.


Online-Veranstaltung: 10 Jahre „Sommer der Migration“ – unsichtbare Perspektiven sichtbar machen

Zehn Jahre nach dem sogenannten „Sommer der Migration“ wird viel über diese Zeit gesprochen – in Medien, Politik und Öffentlichkeit. Oft geht es um politische Entscheidungen, angebliche Probleme oder die Folgen für Deutschland. Doch viele der Menschen, die damals aktiv waren, die Grenzen überschritten, halfen, organisierten und solidarische Strukturen aufbauten, kommen in diesen Erzählungen kaum vor.
In dieser Online-Veranstaltung möchten wir den Blick auf diese unsichtbar gemachten Perspektiven lenken. Wir wollen mit Menschen sprechen, die den Sommer 2015 auf ganz unterschiedliche Weise erlebt und geprägt haben: Als Unterstützer*innen, Aktivist*innen oder Organisator*innen – als direkt oder indirekt Betroffene. Ihre Erfahrungen, Erinnerungen und Einschätzungen zeigen, was damals möglich war – und was davon bis heute nachwirkt. Neben Inputs der eingeladenen Gäste wird es ausreichend Raum für Austausch und eigene Beiträge geben. Teilnehmende sind herzlich eingeladen, ihre Gedanken, Erfahrungen oder Fragen einzubringen.

  • Rex Osa, Refugee4Refugees und langjähriger Aktivist
  • Alma Stankovic, erweiterte Vorständin Flüchtlingsrat BW, die zum Thema Sommer der Migration promoviert hat
  • Duleem Ameen Haji, Mitherausgeber der Zeitschrift ÇÎYA, die Raum für ‚unsichtbare‘ Stimmen schafft

Die Veranstaltung findet im Rahmen unserer Herbsttagung online statt: Das gesamte Programm der Tagung und die Möglichkeit zur Anmeldung.


Online-Veranstaltung: Queere geflüchtete Menschen in Deutschland

Viele lesbische, schwule, bisexuelle, trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ+) müssen vor Gewalt und Verfolgung aus ihren Herkunftsländern fliehen. Doch wie ergeht es ihnen, wenn sie in Deutschland ankommen? Welche besonderen Bedürfnisse haben LSBTIQ+ geflüchtete Menschen im Asylverfahren und beim Leben in Deutschland? Mit welchen Schwierigkeiten sehen sie sich konfrontiert? Welche Rolle spielen Selbstorganisation und Empowerment? Was wünschen sich LSBTIQ+ geflüchtete Menschen von ehrenamtlich und hauptamtlich Tätigen? Diese Fragen wollen wir im Gespräch mit Expert*innen der LSBTIQ+ Migrant*innenselbstorganisation SOFRA aus Köln und der Beratungsstelle für LSBTIQ+ Geflüchtete PLUS aus Mannheim erörtern.

Referierende: Semiha Sen und Francis Bugenge, SOFRA – Queer Migrants e.V. sowie Kristin Pelzer, PLUS Rhein-Neckar e.V.

Die Veranstaltung findet im Rahmen unserer Herbsttagung online statt: Das gesamte Programm der Tagung und die Möglichkeit zur Anmeldung.


Online-Veranstaltung: Fluchtroute Mittelmeer

Der Fluchtweg über das Mittelmeer gilt seit Jahren als einer der gefährlichsten. Während Inititiven zur zivilen Seenotrettung versuchen, die Menschen auf der Flucht vor dem Tod zu bewahren, verfolgen gleichzeitig die europäschen Länder eine immer schärfere Abschottungstrategie. So treibt etwa Italien die Externalisierung des Flüchtlingsschutzes voran und Griecnenland hat temporär Asylverfahren ausgesetzt. Was bedeutet das für die flüchtenden Menschen? Welchen Gefahren sind sie auf ihrem Weg über das Mittelmeer ausgestzt? Als Journalistin und Fotografin dokumentiert Judith Büthe seit Jahren die Geschichten von Menschen auf der Flucht und die Aktivitäten der zivilen Seenotrettung. Sophia Adolf von borderline-europe in Palermo recherchiert zu Italiens und Europas restriktiver Migrationspolitik und zu Menschenrechtsverletzungen an der südeuropäischen Außengrenze und auf der Fluchtroute über das zentrale Mittelmeer.

Referierende: Judith Büthe, Journalistin und Sophia Adolf, boderline-europe

Die Veranstaltung findet im Rahmen unserer Herbsttagung online statt: Das gesamte Programm der Tagung und die Möglichkeit zur Anmeldung.