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Flüchtlingsgipfel – Analyse der Ergebnisse

Auf dem Flüchtlingsgipfel der Ministerpräsident*innen mit Bundeskanzler Scholz am 10. Mai wurde sich auf einige umfassende Rechtsverschärfungen geeinigt. PRO ASYL bezeichnet die Ergebnisse als einen „menschenrechtlichen Dammbruch, der den Koalitionsvertrag der Regierung konterkariert“. Verschärfungen wurden unter anderem in den Bereichen Abschiebung und Abschiebungshaft beschlossen. Auch einigte man sich auf verstärkte Grenzkontrollen sowie eine verschärfte Überwachung der deutschen Binnengrenzen. Die Ministerpräsident*innenkonferenz schloss sich auch den aktuellen Reformvorhaben des Europäischen Asylsystems an, die u.a. Asylverfahren an den EU-Außengrenzen unter Haftbedingungen vorsehen. Die auf dem Flüchtlingsgipfel beschlossenen Änderungsvorhaben bedürfen zum Teil intensiver Gesetzesänderungen, sie sind also nicht ohne Weiteres gültig. PRO ASYL und Berlin.hilft analysieren die Ergebnisse des Flüchtlingsgipfels und nehmen eine kritische Einordnung vor. Auch Jusos und Grüne Jugend kritisieren die Beschlüsse.



PRO ASYL: Wenn Menschenrechte verschwinden: Wir wollen ein anderes Europa!

Ein Horrorszenario droht – und das mit Unterstützung der Bundesregierung: Flüchtlinge erreichen einen Staat an der EU-Außengrenze. Sie bitten um Asyl. Sofort werden sie inhaftiert. Alles, was sie ab diesem Moment von Europa noch zu sehen bekommen, sind Mauern, Stacheldraht und Sicherheitspersonal. Das soll jetzt Realität in der EU werden. Denn die Ampel-Koalition hat ihre im Koalitionsvertrag verankerte Position geändert: Innenministerin Nancy Faeser will den geplanten Grenzverfahren nun doch zustimmen.

Was in der Debatte als »Asylverfahren an den Außengrenzen« bezeichnet wird, hat mit einem fairen, rechtsstaatlichen Vorgang nichts zu tun. Geflüchtete erwartet vielmehr ein Schnellverfahren, an dessen Ende für viele die direkte Abschiebung in einen sogenannten »sicheren Drittstaat« steht, weil ihr Asylantrag als »unzulässig« abgelehnt wird. Ohne inhaltliche Prüfung der Fluchtgründe.Dagegen müssen wir protestieren – und die Zeit drängt, denn schon am 8. Juni wollen die Innenminister*innen im EU-Rat darüber entscheiden! Bitte setzt euch also JETZT mit uns für die Rechte von Geflüchteten ein und schickt über unser Tool E-Mails an die Parteivorstände von SPD, Grünen und FDP.



OVG NRW: Rundschreiben laufende Flugabschiebungen

Eine Flugabschiebung ist erst dann abschließend vollzogen, „wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen hat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebezielstaats befindet“. Das erläuterte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einem Rundschreiben an alle Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen am 11. November 2022. Das Abschiebungsreporting NRW veröffentlicht das Rundschreiben, um es der allgemeinen Öffentlichkeit und interessierten Fachkreisen zur Verfügung zu stellen, da es eine hohe Praxisrelevanz hat.

Eine Zusammenfassung der Bewertung des Abschiebungsreporting NRW veröffentlichen wir hier, denn auch für die Abschiebungspraxis in BW sind die Einschätzungen des OVG NRW nützlich.

Auch kurz vor oder während laufender Abschiebungen ist jederzeit Rechtsschutz vor den deutschen Verwaltungsgerichten möglich. Wegen der regelmäßigen Nichtankündigung von Abschiebeterminen werden die Gerichte teils sehr kurzfristig angerufen. Kommt es dann zu einer gerichtlichen Entscheidung, dass eine Abschiebung unterbleiben oder abgebrochen werden muss, stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis von den Behörden umgesetzt wird, um die Rechte der betroffenen Menschen zu gewährleisten.

Das OVG NRW führt nun aus, wie die dortigen Ausländersenate des Gerichtes zukünftig „bei Abschiebungsschutzgesuchen in Fällen einer Flugabschiebung bei unmittelbar bevorstehendem Start des Flugzeugs“ regelmäßig verfahren wollen: es werde eine „Garantieerklärung der beteiligten Ausländerbehörde eingefordert, dass die Abschiebung (auch nach Abheben des Flugzeugs) bis zu deren Vollzug abgebrochen und der Ausländer „zurückgeholt“ werden“ könne. Werde eine solche Garantieerklärung nicht unverzüglich abgegeben, müsse „die Ausländerbehörde damit rechnen, dass zur Verhinderung einer Rechtsvereitelung ein sog. „Hängebeschluss“ erlassen werde, sofern die Beschwerde nach erster überschlägiger Prüfung der Beschwerdebegründung nicht erkennbar aussichtslos“ sei. Das hieße dann, die Abschiebung würde vorläufig ausgesetzt, um die Rechte der Betroffenen von vornherein zu schützen.
Weiterhin macht das OVG NRW in dem Rundschreiben deutlich, dass eine gerichtliche einstweilige Anordnung, „mit der eine Abschiebung bzw. deren Abbruch verfügt wird, sofort vollziehbar und damit von der Ausländerbehörde umgehend umzusetzen“ sei. Eine Beschwerde zum OVG NRW habe keine aufschiebende Wirkung.
Weiterhin führt das OVG NRW in dem Rundschreiben aus, dass „erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Übertragung behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen (wie der Abschiebung) auf dritte jedenfalls dann bestehen, wenn die zuständige Behörde die Vollstreckungsmaßnahme nicht bis zu deren abschließendem Vollzug unter Kontrolle halten „könne.

Das OVG NRW wirft in seinem Rundschreiben also wichtige Praxisfragen auf. Denn: gerade kommunale Ausländerbehörden übertragen bei Abschiebungen oft eine Fülle an Aufgaben auf andere Stellen. Oft übernehmen die Zentralen Ausländerbehörden in NRW den Abschiebevollzug bis zum Flughafen, die Bundespolizei begleitet viele Flüge. Und die europäische Agentur Frontex bekommt zunehmend mehr Aufgaben bei Sammelabschiebungen, organisiert und finanziert diese, vielfach auch als gemeinsame „Maßnahme“ mehrerer EU-Mitgliedstaaten.



Online-Seminar: Leben unterm Minimum? – Das AsylbLG im Lichte verfassungsrechtlicher Anforderungen

„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativeren.“ Mit diesen Worten stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2012 klar, dass das Existenzminimum von Asylsuchenden und Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus anhand des tatsächlichen Bedarfs zu bemessen ist.  Dennoch reizt der Gesetzgeber mit dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auch mehr als ein Jahrzehnt später die Anforderungen an das menschenwürdige Existenzminimum auf’s Äußerste aus und überschreitet bisweilen die Grenze zur Verfassungswidrigkeit. Das verdeutlicht der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Sonderbedarfsstufe nach § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AslybLG.

Dieser Workshop möchte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Existenzminimum von Asylsuchenden nachzeichnen und aufzeigen, wie sich verfassungsrechtliche Argumente in der Beratungssituation einsetzen lassen. Neben den Auswirkungen der Entscheidung zur Sonderbedarfsstufe auf die Rechtspraxis ist hierbei auch auf das anhängige Verfahren beim BVerfG zur Bemessung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG sowie auf die bislang ungeklärte Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG einzugehen.

Referent: Julian Seidl (Wissenschaftlicher Mitarbeiter Goethe-Universität Frankfurt a.M.)

Anmeldung: E-Mail an info@fluechtlingsrat-bw.de

Die Veranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier. Die Teilnahme am Online-Seminar erfolgt am PC. Sie benötigen dazu einen gängigen Internetbrowser, eine stabile Internetverbindung und einen Kopfhörer bzw. Lautsprecher.

Sie erhalten die Zugangsdaten spätestens am Tag vor der Veranstaltung. Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus. Von entsprechenden Anfragen bitten wir abzusehen.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Mehrsprachige FAQs für geflüchtete Menschen mit Behinderung

Die Lebenssituation von geflüchteten Menschen mit einer Behinderung ist sehr komplex und nicht zu allen Leistungen der Behindertenhilfe haben auch geflüchtete Menschen mit einer Beeinträchtigung Zugang. Handicap International stellt auf der Homepage der Organisation Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um Themen wie Aufenthaltstitel, medizinische Versorgung oder Zugang zu Teilhabeleistungen zur Verfügung. Diese sind auf Deutsch, Englisch, Arabisch, Farsi und Kurdisch verfügbar.


Sprachmittlung für geflüchtete Menschen im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte

Sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte beschreiben das Menschenrecht, frei und selbstbestimmt über den eigenen Körper, die Sexualität, Gesundheit und Reproduktion zu entscheiden. Insbesondere geflüchtete Frauen und queere Geflüchtete sind beim Zugang zu diesen Rechten jedoch häufig mit erheblichen Barrieren konfrontiert. Für viele Menschen sind die Themenbereiche der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte sensible Bereiche, häufig betreffen diese Themen belastende Situationen. Für Menschen, die auf eine Sprachmittlung angewiesen sind, ist eine sensibilisierte und qualifizierte Sprachmittlung umso wichtiger. Die vorliegende Arbeitshilfe gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis der Sprachmittlung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und Rechte. Als Leitfaden richtet sie sich direkt an Sprachmittler*innen, die in diesem Themenbereich mit geflüchteten Menschen arbeiten (möchten). Sie dient aber auch als Orientierung für alle Interessierten in Beratungsstellen und einschlägigen Institutionen, die bereits Sprach- und Kulturmittler*innen einsetzen oder sie gerne in Zukunft einsetzen möchten.



Besuchsvisa für vom Erdbeben betroffene Personen (Update!)

Viele Menschen befinden sich aufgrund des Erdbebens in Syrien und der Türkei in einer sehr prekären Situation. In Deutschland lebende Angehörige fragen sich, ob sie Familienmitglieder aus den betroffenen Regionen nach Deutschland holen können. Personen aus diesen Regionen, die sich mit einem Visum bereits in Deutschland aufhalten, stehen vor der Frage, wie es für sie weiter gehen soll.

Das Auswärtige Amt hat mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat ein vereinfachtes Verfahren für die Beantragung von Schengen-Besuchsvisa abgestimmt. Leider richtet sich diese Möglichkeit jedoch momentan nur an türkische Staatsangehörige, die eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen müssen. Diese sind auf der Homepage des Auswärtigen Amts aufgeführt. Nicht explizit aufgeführt ist, dass eine sog. Rückkehrbereitschaft vorliegen muss. Dies ist eine generelle Voraussetzung für die Erteilung von Schengen-Visa. Es wird herausfordernd sein, eine Rückkehrbereitschaft darzulegen, wenn Personen aufgrund des Erdbebens ihre Wohnung verloren haben (siehe Beitrag von Rechtsanwalt Uyanik).

Zu syrischen Staatsangehörigen, die vom Erdbeben betroffen sind, schreibt das Auswärtige Amt, diese könnten sich an die umliegenden Auslandsvertretungen (Beirut, Amman, Istanbul) wenden. Ob für sie ebenfalls erleichterte Bedingungen festgelegt werden, ist noch nicht bekannt. Allerdings dürfte es für syrische Staatsangehörige ungleich schwieriger sein, ein Besuchsvisum zu erhalten. Hintergrund ist, dass bei Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten eine Rückkehrbereitschaft grundsätzlich angezweifelt wird.

Türkische Staatsangehörige, die sich derzeit mit einem gültigen Schengen-Visum in Baden-Württemberg aufhalten und nachweislich aus einer der betroffenen Provinzen (Adana, Adiyaman, Diyarbakır, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa) kommen, können laut § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG i.V.m. Art. 33 Visakodex (VO 810/2009) eine Verlängerung ihres Visums erhalten. Von der Möglichkeit der Verlängerung des bestehenden Schengen-Visums bzw. einer Verlängerung dieses Visums als nationales Visum soll laut Erlass des Justizministeriums BW großzügig Gebrauch gemacht werden.

Am 7. Mai tritt auch die bundesweit geltende „Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ (TürkeiErdbebenAufenthÜV) in Kraft. Diese sieht vor, dass türkische Staatsangehörige aus den betroffenen Provinzen, die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei erteilten Schengen-Visums in das Bundesgebiet eingereist sind und sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bis zum 6. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit sind. Diese Befreiung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Menschen aus der Türkei, die aufgrund des Erdbebens bis zum 07.05.2023 einreisen konnten, können also länger in Deutschland bleiben. In diesem Zeitraum wurden allerdings bundesweit nur ca. 5.000 Visa für türkische Staatsangehörige erteilt, darunter auch Visa zu anderen Zwecken, die von dieser Verordnung nicht profitieren (Studium, Familiennachzug etc.). Die Wirkung dieser Verordnung hält sich also in Grenzen.



Arbeitshilfe: Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Am 31.12.2022 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Es wird geduldeten Menschen, die vor dem 1.11.2017 nach Deutschland eingereist sind und bestimmte andere Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag erteilt. Während der 18 Monate, für die sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, haben die Personen die Chance, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bzw. § 25b AufenthG zu schaffen. Die Arbeitshilfe erläutert die wesentlichen Voraussetzungen und mögliche praktische Probleme. Die Arbeitshilfe wurde bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt. Inzwischen liegen erste Anwendungserfahrungen vor. Die Arbeitshilfe wird deshalb in Kürze aktualisiert.


Bei gekürzten Leistungen Passbeschaffung unzumutbar

Sowohl bei § 1a Abs. 3 AsylbLG als auch bei § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG spielt immer wieder die Frage eine Rolle, ob eine Passbeschaffung (zumutbar) möglich ist. Das Landgericht (LG) Landshut hat mit Urteil vom 13.10.2022 (2 Ns 503 Js 30989/21) einen Betroffenen aus Sierra Leone vom Vorwurf des unerlaubten Aufenthalts ohne Pass freigesprochen. Das Gericht stellt unter anderem fest, dass es finanziell unmöglich ist, einen Pass zu beschaffen, wenn man nur Leistungen nach § 1a AsylbLG erhält.


Fortbildungsangebot des Flüchtlingsrats

Sie haben Interesse an einer Fortbildung oder Schulung zu einem bestimmten Thema? Unser Schulungsangebot richter sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit. Aktuell können wir Ihnen Schulungen zu folgenden Themen anbieten:

  • Einführung in das Asylverfahren
  • Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz
  • Einführung in das Asyl- und Aufenthaltsrecht – Grundlagen für die praktikische Arbeit (Asyl- und Dublinfahren, Arbeit, Ausbildung, Unterbringung, AsylbLG, nach der Anerkennung, nach der Ablehnung)
  • Überblick Bleiberechtsoptionen: Von der Duldung zum Bleiberecht
  • Einbürgerung und Niederlassungserlaubnis
  • Ausbildungsduldung
  • Beschäftigungsduldung
  • Härtefallkommission
  • Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25a, § 25b und § 19d
  • Asylfolgeverfahren
  • Mitwirkungspflichten von Geduldeten
  • Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung
  • Das Chancen-Aufenthaltsrecht
  • Einführung in das Dublin-Verfahren
  • Einführung in den Familiennachzug
  • Verlust des Schutzstatus: Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
  • Das Asylbewerberleistungsgesetz

Im Rahmen des Projektes „Perspektive durch Partizipation“ gefördert durch die Aktion Menschen können wir außerdem unter anderem folgende Fortbildungen auf Anfrage anbieten:

  • Ehrenamtliche Unterstützung bei der Anhörungsvorbereitung von LSBTI* Geflüchteten
  • Grundlagen des Asyl- und Aufenthaltsrechts mit Fokus auf unbegleitete Minderjährige
  • Frauen auf der Flucht mit Fokus auf frauenspezifische Fluchtgründe
  • Unterstützungsmöglichkeiten für geflüchtete Menschen mit einer Behinderung

Außerdem ist es möglich, Workshops zu folgenden Themen in Zusammenarbeit mit externen Referent*innen zu organisieren

  • Rassismuskritik, Selbstreflexion
  • Selbstfürsorge, eigene Grenzen erkennen
  • Psychische Erkrankungen bei Geflüchteten

Ihr Thema ist nicht dabei? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail, vielleicht können wir Ihrer Anfrage trotzdem nachkommen: info@fluechtlingsrat-bw.de