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Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG

In Modul 3 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG“: Geduldete mit beruflicher Qualifikation können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG bekommen. Auch Geflüchtete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG. Das Online-Seminar informiert über die Voraussetzungen und was bei der Antragsstellung beachtet werden muss.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Ausbildungsduldung

In Modul 2 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG“: Menschen mit Duldung, die eine Ausbildung absolvieren oder aufnehmen möchten, können unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsduldung beantragen. Eine Ausbildungsduldung schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über Hürden und Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, um eine Ausbildungsduldung beantragen zu können.

Referentin: Melanie Skiba, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Online-Fortbildungsreihe„Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“: Beschäftigungsduldung

In Modul 1 der NIFA-Online-Fortbildungsreihe „Nach der Ablehnung des Asylverfahrens – Wege zum Bleiberecht“ für haupt- und ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit geht es um die „Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG“: Ob Geflüchtete arbeiten dürfen, hängt von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Mit einer „normalen“ Duldung dürfen Geflüchtete zwar arbeiten, sind aber ggfs. von Abschiebung bedroht. Eine Beschäftigungsduldung hingegen schützt vor Abschiebung und kann perspektivisch zu einer gesicherten Aufenthaltserlaubnis führen. Das Online-Seminar informiert über die Rahmenbedingungen und Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Der Fortbildungstermin findet über die Plattform Zoom statt.

Anmeldung und weitere Informationen


Kundgebung: Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme

Die Seebrücke Konstanz verantaltet am 09.04.2022 um 14 Uhr eine Kundgebung am Kaiserbrunnen auf der Marktstätte in Konstanz, unter dem Motto „Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme“. Zentrale Forderung der Kundgebung ist die Solidarität mit allen geflüchteten Menschen. Diese findet im Rahmen des Aktionstags „Grenzenloser Schutz – Grünes Licht für Aufnahme“ der Seebrücke Baden-Württemberg und des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg statt.

Im Angesicht des russischen Angriffskriegs kommen in Deutschland täglich Geflüchtete aus der Ukraine an, welche mit großer Hilfsbereitschaft empfangen werden. Die Seebrücke Konstanz fordert einen nachhaltigen Schutz für die Geflüchteten. Gleichzeitig möchte man mit dem Aktionstag an das Leid der Menschen erinnern, die schon seit Jahren auf der Flucht sind. Während Menschen an der ungarisch-polnischen Grenze mit offenen Armen empfangen werden, lässt die EU weiter zu, dass an den EU-Außengrenzen schwerste Menschenrechtsverletzungen stattfinden. Die Kundgebung soll auf diese Thematik aufmerksam machen, sodass das Leiden dieser Menschen nicht in Vergessenheit gerät.


Internetzugang in Sammelunterkünften

Besonders während der Corona-Pandemie wurde die Notwendigkeit von kostenfreiem WLAN in Sammelunterkünften evident. Um die Ausübung von Menschen- und Grundrechten in Sammelunterkünften zu gewährleisten, ist der Zugang zu Internet nicht mehr wegzudenken. Nachdem in der Coronapandemie Bildungs- und Beratungsangebote fast ausnahmslos digitalen Alternativen weichen mussten, darf der kostenfreie Internetzugang in Sammelunterkünften niemand verwehrt werden.


Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


DGB Flyer zu Arbeitsrecht

Der Deutsche Gewerkschaftsbund Sachsen hat zwei übersichtliche Flyer zu Arbeitsrecht und Bezahlung herausgegeben. Die Informationen sind kurz und bündig zusammengefasst und klären über grundsätzliche Fragen und Probleme auf. Vor allem Personen, die neu in den deutschen Arbeitsmarkt einsteigen oder Unsicherheiten bezüglich Kündigungsschutz, Formen von Arbeitsverträgen, Lohn, Urlaub und Krankheit haben, erhalten eine erste Orientierung.


EuGH: Arbeitsmarktzugang auch für Dublin-Fälle

Am 14.1.2021 hat der Europäische Gerichtshof(EuGH) eine hochinteressante Entscheidung getroffen (Aktenzeichen C-322/19; C-385/19).

In dem Verfahren sollte der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob Art. 15 Aufn-RiL auch noch auf Personen Anwendung findet, gegen die bereits eine Überstellungsentscheidung nach der Dublin-III-Verordnung ergangen ist. Mit der Überstellungsentscheidung ist im deutschen Recht die Abschiebungsanordnung bzw. androhung gemeint, die erlassen wird, wenn der Asylantrag mangels Zuständigkeit Deutschlands als unzulässig abgelehnt wird (vgl. §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; 34a Abs. 1 AsylG). Zum Zweiten sollte der EuGH klären, unter welchen Voraussetzungen einem*r Antragsteller*in eine Verzögerung des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. In diesem Fall darf der Person der Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 15 Abs. 1 Aufn-RiL ja verwehrt werden.
Die Vorlagefragen kamen übrigens von irischen Gerichten. Die Antworten des EuGH binden aber grundsätzlich nicht nur den am Verfahren beteiligten Mitgliedstaat, sondern alle EU-Mitgliedstaaten.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Magazins „Perspektive“ des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieses erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie die „Perspektive“ immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.


Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?

In Deutschland ausgestellte Aufenthaltsdokumente/ Passersatzpapiere erhalten häufig den Vermerk »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers«. So kann ein »Reiseausweis für Ausländer«,
den zum Beispiel Personen mit subsidiärem Schutz erhalten können, wenn ihnen die Passbeschaffung unmöglich oder unzumutbar ist, gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 AufenthV mit diesem Zusatz versehen werden.
Ebenso verhält es sich, wenn ein Aufenthaltstitel als Ausweisersatz ausgestellt wird (§ 78a Abs. 4 Nr. 10 AufenthG). Auch in den »Reiseausweis für Flüchtlinge«, auf den man als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling einen Anspruch hat, kann dieser Zusatz eingefügt werden, allerdings nur dann, wenn »ernsthafte Zweifel« an den Identitätsangaben der antragstellenden Person bestehen (§ 4 Abs. 6 S. 2 AufenthV). In den letzten Jahren wurde uns immer wieder berichtet, dass Personen, in deren Aufenthaltsdokument der Passus »Personendaten beruhen auf den Angaben des Antragstellers« steht, Probleme haben, ein Kraftfahrzeug zuzulassen. Zukünftig sollten hier in den aller meisten Fällen keine Schwierigkeiten mehr auftreten, wie ein Urteil des Verwaltungsgerichts
Stuttgart vom 21.11.2019 (Aktenzeichen 8 K 1692/19) klarstellt.

Dieser Artikel stammt aus der Ausgabe 1/2021 des Rundbriefes des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg. Dieser erscheint dreimal im Jahr in gedruckter Form und kann kostenfrei über die Website des Flüchtlingsrats bestellt werden. Wenn Sie Mitglied des Flüchtlingsrats sind, bekommen Sie den Rundbrief immer direkt nach dem Erscheinen per Post zugeschickt.

Melanie Skiba, in Flüchtlingsrat Baden-Württemberg, aktuelle anfrage „perspektive“1/2021:
Kann man ein Auto zulassen, wenn im Pass steht, dass die Identität auf eigenen Angaben beruht?


SG Hildesheim: keine wöchentliche Auszahlung von AsylbLG-Leistungen

Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (S 42 AY 4008/22 ER) klargestellt, dass eine Verfügung, nach welcher der Betroffene wöchentlich beim Amt vorsprechen soll, um wochenweise Sozialleistungen zu erhalten, rechtswidrig sein dürfte. Widerspruch und Klage dagegen haben also aufschiebende Wirkung, sodass für die Dauer des Verfahrens die Leistungen weiter monatsweise auszuzahlen sind.
Das AsylbLG sagt wenig zur Frage der Leistungszeiträume – aus dem Gesetz ergeben sich aber ausreichend Anhaltspunkte, dass grundsätzlich monatsweise zu bewilligen ist, es sei denn die Leistungsvoraussetzungen beginnen erst im laufenden Monat:
– § 3 Abs. 5 S. 2 AsylbLG: Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;
– § 3a AsylbLG: Darstellung monatlicher Leistungsbeträge
– § 7 Abs. 3 AsylbLG: monatsweise Anrechnung von Einkommen

Die Verfügung von wochenweisen Leistungen dürfte daher regelmäßig rechtswidrig sein – eine tragfähige Begründung, die sehr detailliert sein müsste, ist kaum denkbar.


Online-Seminar „Überblick über die rechtliche Situation von Geflüchteten aus der Ukraine“

In ihrem Vortrag geben Manfred Weidmann und Wolfgang Armbruster einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Fragen, die aktuell in der Beratung von geflüchteten Personen aus der Ukraine relevant sind. Im Anschluss besteht für die Teilnehmenden die Möglichkeit Fragen zu stellen.

Für die Teilnahme an kostenlosen Online-Seminaren stellen wir keine Teilnahmebestätigungen aus.

Die Anmeldung ist geschlossen.

Dieses Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, in Kooperation mit Diakonischen Werk Göppingen und gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Justiz und Migration.

Referenten: Manfred Weidmann (RA in der Tübinger „Kanzlei in der Südstadt“ / Mitglied des Sprecher*innenrats des Flüchtlingsrats BW), Wolfgang Armbruster (Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Sigmaringen a.D.)