Neue Fachstelle für besondere Schutzbedarfe

Der Bundesverband der Psychosozialen Zentren hat eine neue Fachstelle zur Identifizierung und Umsetzung besonderer Schutzbedarfe eingerichtet. Diese richtet sich vor allem an Akteur*innen aus der Zivilgesellschaft sowie an Landes- und Bundesbehörden und soll dabei unterstützen Schutzbedarfe frühzeitig zu identifizieren. So wird Vernetzung zwischen unterschiedlichen Akteur*innen angekurbelt, um Zusammenarbeit und Dialog zu fördern.

Hierfür ist die Fachstelle in einer Vielzahl von Arbeitsfeldern aktiv. Neben Vernetzungsangeboten durch vielseitige Veranstaltungen und Fortbildungen ist die fachliche Beratung und Begleitung von Fachstellen und -behörden zur Förderung einer bedarfsgerechten Aufnahme und Begleitung von Schutzsuchenden zentrales Ziel. Darüber hinaus werden Wissenstransfer, Materialentwicklung und die Aufarbeitung von Informationen, Advocacy-Arbeit sowie Monitoring mithilfe eines eigens entwickelten Monitoringtools, geleistet.

Frei verfügbares Praxismaterial und spannende Veranstaltungen finden sich auf der Webseite der Fachstelle.


Schutz gewähren statt Haft ausbauen

Ab dem 12. Juni 2026 findet die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) überall in der Europäischen Union Anwendung. Während die deutsche Bundespolitik bei der Umsetzung einen restriktiven Kurs eingeschlagen hat, verbleiben Spielräume auf der Ebene der Länder. Der Flüchtlingsrat appelliert an die neue baden-württembergische Landesregierung, diese Spielräume im Sinne einer menschlichen Flüchtlingspolitik zu nutzen. Statt die Bewegungsfreiheit geflüchteter Menschen weiter einzuschränken und neue Hafteinrichtungen zu bauen, sollte der Fokus auf dem Schutz vulnerabler Personen liegen.

Die GEAS-Reform verspricht europäische Solidarität, schränkt in der Praxis aber an vielen Stellen die Rechte geflüchteter Menschen ein. Seit Monaten warnen Menschenrechtsorganisationen vor beschleunigten Grenzverfahren, haftähnlicher Unterbringung und höheren Hürden beim Rechtsschutz. Trotz der europäischen Texte und der nationalen Anpassungsgesetze verbleiben jedoch Spielräume bei der Umsetzung und Anwendung der Reform in den Bundesländern. „Wir fordern die neue Landesregierung dazu auf, verbleibende Spielräume dafür zu nutzen, Schaden zu begrenzen und sich bei der Umsetzung Grund- und Menschenrechte ernst zu nehmen“, so Anja Bartel vom Flüchtlingsrat.  

Zum Beispiel ermöglicht es das GEAS-Anpassungsgesetz den Ländern, sogenannte „Sekundärmigrationszentren“ einzurichten. Dort sollen Menschen festgehalten werden, für deren Asylantrag eigentlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist. Außerdem gibt es mit der Reform weitreichende Möglichkeiten, Menschen in Erstaufnahmeeinrichtungen in ihrer Bewegungsfreiheit noch weiter einzuschränken, als dies in Deutschland ohnehin schon der Fall ist, zum Beispiel durch das Verhängen von sogenannten „Nacht- und Tagzeitverfügungen“. „Wir fordern die Landesregierung auf, von der Einrichtung von Sekundärmigrationszentren abzusehen – weder in Form eigenständiger Einrichtungen noch durch die Hintertüre in bereits bestehenden Erstaufnahmeeinrichtungen“, so Lara Böllhoff vom Flüchtlingsrat.

Außerdem schafft die GEAS-Reform neue Asylverfahren an der Grenze – auch in Deutschland. Ähnlich wie aktuell beim Flughafenverfahren sollen Menschen hierbei in haftähnlichen Einrichtungen festgehalten werden, wobei juristisch so getan wird, als seien die Betroffenen gar nicht eingereist („Fiktion der Nichteinreise“). Tatsächlich ist Baden-Württemberg rechtlich dazu verpflichtet, 15 Plätze für derartige Verfahren einzurichten. Dass die Landesregierung allerdings bereits angekündigt hat, in diesem Zuge eine neue Abschiebungshaft am Stuttgarter Flughafen einrichten zu wollen, ist aus der Perspektive des Flüchtlingsrats dramatisch: „Es ist und bleibt falsch, Menschen aus aufenthaltsrechtlichen Gründen einzusperren. Wir fordern die Landesregierung auf, die gesetzlich vorgeschriebenen Plätze auf das absolute Minimum zu beschränken und GEAS nicht zum Anlass zu nehmen, neue Haftkapazitäten zu schaffen, die weit über diese Verpflichtung hinausgehen“, so Lucia Braß vom Flüchtlingsrat.

Bislang hat die baden-württembergische Landesregierung noch kaum zur GEAS-Umsetzung im Bundesland kommuniziert. Schon seit Monaten fordert der Flüchtlingsrat mehr Transparenz bei der Umsetzung der Reform sowie eine Einbindung relevanter Akteur*innen, wie zivilgesellschaftlicher Organisationen, Verbänden oder Selbstorganisationen. Im Koalitionsvertrag heißt es lediglich, GEAS solle „konsequent und menschenrechtskonform“ umgesetzt werden. Bleibt zu hoffen, dass sich die Konsequenz auf die Menschenrechte bezieht.


Stellungnahme zum Koalitionsvertrag

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat eine Stellungnahme zum neuen Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg veröffentlicht und kritisiert darin den migrationspolitischen Kurs der neuen Landesregierung. Einzelne positive Ansätze im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe werden von sprachlichen Entgleisungen und einem starken Fokus auf Abschiebungen überlagert. 

In seiner frisch veröffentlichten Stellungnahme „Abschiebung statt Teilhabe?“ untersucht der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg die Pläne der neuen Landesregierung im Bereich Flucht und Migration. Hierfür hat der gemeinnützige Verein einen tiefen Blick in den Koalitionsvertrag geworfen, welchen Bündnis 90/Die Grünen und die CDU knapp acht Wochen nach den Landtagswahlen im März 2026 veröffentlicht hatten. Nun ordnet der Flüchtlingsrat wesentliche Regierungsvorhaben aus den Bereichen Asylrecht und humanitäre Aufnahme, Aufnahme und Unterbringung, Soziales, Arbeit und Aufenthalt, Abschiebung sowie gesellschaftliche Teilhabe kritisch ein.

Sprache schafft Realitäten, befördert Vorurteile und beeinflusst letztendlich unser Handeln. Vor diesem Hintergrund ist es besorgniserregend, wie präsent Erzählungen von „gefährlichen Ausländern“ und „irregulärer Migration“ im Koalitionsvertrag vertreten sind. Immer wieder wird „Asyl“ im Gegensatz zu „Zuwanderung von Fachkräften“ als unerwünschte Art der Migration konstruiert und Geflüchteten zum Beispiel pauschal unterstellt, dass sie aufgrund von Sozialleistungen nach Deutschland fliehen würden. „Diese stereotypen negativen Bilder, die der Koalitionsvertrag an vielen Stellen zeichnet, befördern Rassismus und vertiefen gesellschaftliche Spaltung“, kommentiert Anja Bartel vom Flüchtlingsrat.

Zwar gibt es mit Blick auf gesellschaftliche Teilhabe geflüchteter Menschen auch positive Ansätze im Koalitionsvertrag, diese werden jedoch durch die angekündigten abschottungspolitischen Maßnahmen stark relativiert. Ein klarer inhaltlicher Fokus wird auf Abschiebung gelegt. Unter anderem ist zum Beispiel geplant, eine zweite baden-württembergische Abschiebungshaft am Stuttgarter Flughafen einzurichten.

So bleibt unterm Strich ein ernüchterndes Gesamtbild: Statt den Fokus auf die wirksame Unterstützung von Menschen zu legen, die vor Gewalt, Verfolgung und Krieg fliehen, führt die neue Landesregierung an vielen Stellen das Narrativ des Sicherheitsrisikos fort, das angeblich von geflüchteten Menschen ausgeht. „Leider hat es die Landesregierung verpasst, einen klaren solidarischen menschenrechtsorientierten Kurs in der baden-württembergischen Migrationspolitik einzuschlagen“, so Lucia Braß vom Flüchtlingsrat.


EuGH: Leistungskürzungen und Leistungsstreichungen in Dublin-Fällen sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in Klarheit festgestellt, dass die deutschen Leistungskürzungen in Dublin-Fällen auf das rein physische Existenzminimum unionsrechtswidrig waren. Diese Entscheidung hat eine erhebliche Bedeutung, die weit über die konkrete Fallkonstellation hinausreicht und auch nach Inkrafttreten der GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 relevant bleiben wird.

Die Rechtsprechung des EuGH bedeutet:

  1. Die früheren Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG a. F. für Gestattete und vollziehbar ausreisepflichtige Personen ohne Duldung im Dublin-Verfahren auf das rein physische Existenzminimum waren unionsrechtswidrig.
  2. Die bisherigen Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG für denselben Personenkreis sind erst recht unionsrechtswidrig.
  3. Die Leistungsstreichungen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG bleiben auch nach Inkrafttreten der neuen GEAS-Regelungen am 12. Juni 2026 unionsrechtswidrig.
  4. Auch die sonstigen Leistungskürzungen für andere Personengruppen (§ 1a AsylbLG) sowie die Leistungsstreichungen in sogenannten „Anerkannten-Fällen“ (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) dürften jedenfalls in ihrer derzeitigen Ausgestaltung ebenfalls unionsrechtswidrig sein.

Das EuGH-Urteil bietet einen wichtigen Ansatzpunkt, um für Klient*innen die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durchzusetzen.

In einer Arbeitshilfe von der GGUA werden die Argumentation des EuGH und die praktischen Auswirkungen der Entscheidung detailliert dargestellt. So finden Sie hilfreiche Anweisungen für die Beratung von Personen im Dublin-Verfahren, bei denen Leistungskürzungen oder -streichungen angewandt wurden oder werden.

Hier finden Sie die Arbeitshilfe.



GEAS: Überblick über wichtige Neuerungen

Ab dem 12. Juni 2026 gelten EU-weit die neuen Regelungen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Das Reformpaket umfasst neun Verordnungen und eine Richtlinie.

Zentral sind die neuen Grenzverfahren an den Schengen-Außengrenzen. Neu ist außerdem die Möglichkeit, Asylanträge in sehr vielen Fällen im Schnellverfahren zu bearbeiten. Schnellverfahren bedeuten einen erheblich geringeren Rechtsschutz für die Asylsuchenden. Auch in Deutschland führt die GEAS-Reform zu großen Veränderungen des Asylverfahrens. Für den Mediendienst erklärt Jurist Constantin Hruschka in einer Expertise die wichtigsten Neuerungen.

Hier finden Sie die Mediendienst-Expertise über die wichtigsten Neuerungen.


Tübingen: Fest für das Recht auf Bewegungsfreiheit und alle anderen Menschenrechte

move on – menschen.rechte Tübingen e.V. lädt ein zur großen Veranstaltung “BEWEG DICH – ein Fest für das Recht auf Bewegungsfreiheit und alle anderen Menschenrechte” anlässlich 10 Jahre move on – menschen.rechte Tübingen e.V.. Der 20. Juni ist auch Weltflüchtlingstag.

Datum: Sa, 20.06.2026
Uhrzeit: ab 12 Uhr
Ort: Panzerhalle | Wennfelder Garten 2 | 72072 Tübingen

Eintritt frei

Programmübersicht:
12.00 – 18.00 Uhr
Infostände, Ausstellungen, Kinderprogramm, Mitmachangebote, Essenstände rund um die Panzerhalle

14:00 – 18:00 Uhr
Workshops zu verschiedenen Themen in Zelten und Räumlichkeiten im Frz. Viertel 

18:00 – 23:00 Uhr
Programm auf der Bühne: Redebeiträge, Theater, Musik, Performances

Das gesamte Programm finden Sie hier.

Um 19:00 Uhr spricht Tsafrir Cohen, Geschäftsführer von medico international, über Menschenrechte und das Schleifen des Völkerrechts.


BVerfG: AsylbLG zu niedrig berechnet, aber verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte in seinem Beschluss vom 15. April 2026 (1 BvL 5/21), dass die Höhe der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 zu niedrig war, da sie nicht fortlaufend realitätsgerecht berechnet wurde. Jedoch sieht das Gericht verringerte Beiträge im AsylbLG als grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar.

Das Gericht betont, dass die Berechnung von Leistungen zeit- und realitätsgerecht sein muss und nicht auf veralteten Daten beruhen darf. Aber es ist verfassungskonform, dass Grundleistungsbezieher*innen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland deutlich geringere Sozialleistungen erhalten. Begründet wird dies durch den eventuell kurzen Aufenthalt der Betroffenen, aus welchem sich ein geringer „Integrationsbedarf“ ergibt. Das BVerfG sieht das Herausstreichen von Bedarfspositionen im Bereich des soziokulturellen Existenzminimums als verfassungskonform an, sofern dies nachvollziehbar und nicht unsachlich geschieht.

Zum Klagezeitpunkt betrug der Geltungszeitraum von den Grundleistungen im AsylbLG 15 Monate, bevor man sogenannte „Analogleistungen“ erhält, die Leistungshöhe also der des sog. „Bürgergelds“ entspricht. Seitdem wurde jedoch das AsylbLG um ein Vielfaches verschärft. Statt 15 Monaten werden Analogleistungen nun erst ab 36 Monaten gezahlt. Dies bedeutet drei Jahre, in welchen Betroffene deutlich unter dem Bürgergeldbetrag überleben müssen. Auch wenn das Gericht die 2018 bestehende Version des Gesetzes für verfassungskonform hält, bleibt höchst fraglich: Inwieweit würde das BVerfG die nun geltenden drei Jahre als „Kurzaufenthalt“ mit geringem „Integrationsbedarf“ werten und die verringerten Leistungen des AsylbLG als verfassungskonform einstufen?

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg kritisiert die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn Bedarfspositionen wegen eines Kurzaufenthalts gestrichen werden dürfen, dann gibt es weniger Möglichkeiten für Menschen, die ohnehin schon am Existenzminium leben, selbstbestimmt zu haushalten. Deshalb fordert der Flüchtlingsrat die Abschaffung des diskriminierenden AsylbLG. Es handelt sich um ein Sonderrecht, welches nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Menschen drei Jahre lang gesellschaftliche Teilhabe abzusprechen, ist Diskriminierung und verwehrt fundamental Chancen. Die ausgezahlten Sätze verkennen tatsächliche Lebensrealitäten und die Kosten des alltäglichen Lebens. Die Kategorisierung von Menschen nach Bleibeperspektive relativiert die Menschenwürde und ist erneuter Ausdruck einer menschenverachtenden Migrationspolitik.