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Bundesrat soll Abschiebungshaft für Kinder ausschließen

Die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL begrüßen die Initiative Schleswig-Holsteins im Bundesrat, die Inhaftierung von minderjährigen Kindern und Jugendlichen – allein oder im Familienverbund – zwecks Abschiebung grundsätzlich gesetzlich auszuschließen.

Seán McGinley, Geschäftsführer des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg, erklärt dazu: „Die Landesflüchtlingsräte lehnen Abschiebungshaft und erst recht die Inhaftierung von Familien und Minderjährigen grundsätzlich ab. Als Flüchtlingsrat Baden-Württemberg begrüßen wir ausdrücklich, dass die neue Grün-Schwarze Landesregierung im Koalitionsvertrag klar formuliert hat, dass sie Abschiebungshaft für Minderjährige ablehnt, und dass diesen Worten Taten folgen werden in Form der Zustimmung Baden-Württembergs zum Antrag aus Schleswig-Holstein bei der Abstimmung im Bundesrat.

Nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention, an die Deutschland völkerrechtlich gebunden ist, sei eine Inhaftierung von Minderjährigen vor einer geplanten Abschiebung unverhältnismäßig und ein Verstoß gegen das Kindeswohl.

Dem trage der Antrag im Bundesrat Rechnung, erklärt Günter Burkhardt, Geschäftsführer bei PRO ASYL: „Wir fordern alle Landesregierungen auf, dem Vorhaben am Freitag zuzustimmen, damit der Bundestag diese überfällige Gesetzesänderung noch vor der Sommerpause beschließen kann!“

Die Landesflüchtlingsräte und PRO ASYL weisen darauf hin, dass der vorliegende Gesetzesantrag die Frage der möglichen Inhaftierung von Minderjährigen an Flughäfen (§ 18a AsylG) außen vorlässt. Die Verbände fordern, dass Haft Minderjähriger zwecks Abschiebung ausnahmslos gesetzlich untersagt wird und dieser Passus daher in den Gesetzentwurf aufgenommen wird.

Geflüchtete Kinder und Jugendliche sind regelmäßig aufgrund der Erlebnisse ihrer nicht selten lebensgefährlichen Flucht schwer belastet und traumatisiert“, mahnt Seán McGinley. Diese Kinder daraufhin neben der zwangsweisen Abschiebung auch noch der Inhaftierung anheim zu stellen, sei als strukturelle Körper- und Kindeswohlverletzung entschieden abzulehnen.

Auch das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention stehen der Inhaftierung Minderjähriger deutlich entgegen. Der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet die Zivilhaft für Minderjährige in praktisch allen Fällen. Minderjährige Geflüchtete sind besonders Schutzbedürftige gemäß Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie.


LSG SH: Unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung unter Bescheiden verhilft zur Jahresfrist

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts ist die bundesweit vielfach genutzte Rechtsbehelfsbelehrung, mit der Jobcenter nur Rechtsanwält*innen den elektronischen Weg für Widersprüche eröffnen, unvollständig. Über § 66 Abs. 2 SGG sei damit die Jahresfrist für das Rechtsmittel eröffnet. Dem Jobcenter sei es konkret verwehrt, den Zugang für die elektronische Kommunikation auf einen bestimmten Kreis potentieller Absender zu beschränken.

Praktische Bedeutung hat dieses Thema immer dann, wenn Anwält*innen oder Beratungsstellen mit Bescheiden konfrontiert werden, die außerhalb der Monatsfrist des Widerspruchs liegen.

Gerade unter den Bedingungen der Pandemie, während der es vielen Betroffenen nicht möglich war, zeitnah eine Beratungsstelle aufzusuchen, sind „verloren“-geglaubte Fälle nunmehr noch anfechtbar. Das ist insofern wichtig, da ein nachträglich eingereichter Widerspruch, wenn er in der Jahresfrist liegt, aufschiebende Wirkung hat.

Thomé Newsletter 18/2021, 09.05.

Den Beschluss des LSG SH vom 06. Mai 2021 finden Sie hier


Refugio sucht Sprachmittler*innen

Das psychosoziale Zentrum Refugio sucht Sprachmittler*innen für verschiedene Sprachen an den Standorten Stuttgart und Tübingen.

Die SprachmittlerInnen werden in drei Modulen a 2,5 Stunden geschult, um gut vorbereitet zu sein für den Einsatz in Beratung und Therapie. Die Module umfassen die Themen „Einführung in die Arbeit als Sprachmittle*-in im Kontext von refugio stuttgart e.v.“, „Sprachmitteln in der traumaspezifischen Therapie und Beratung“ und „Umgang mit schwierigen Situationen beim Sprachmitteln im therapeutischen Kontext“. Darüber hinaus gibt es Vertiefungsseminare, beispielsweise zu den Themen Asylrecht und Selbstfürsorge.

Ausführliche Informationen


Online-Workshop: „Verschwörungsmythen und Antisemitismus“

Nach einem Jahr Pandemie haben Verschwörungsmythen Hochkonjunktur. In Zeiten der Unsicherheit geben sie scheinbare Orientierung und liefern einfache Erklärungen für komplexe Zusammenhänge. Außerdem sind sie wichtiger geworden als verbindendes Element der politischen Rechten und als Mobilisierungsthema für AfD und Co. Wenngleich Verschwörungsdenken und Antisemitismus keine neuen Phänomene sind, kamen im vergangenen Jahr breitere Kreise der Bevölkerung damit in Berührung, sind im eigenen Umfeld mit entsprechenden Aussagen konfrontiert und motiviert, dagegenzuhalten. Daran knüpft dieser Workshop an und möchte Menschen befähigen und bestärken, sich einzumischen und das Wort zu ergreifen.

Die Veranstaltung wird von „Exil – Osnabrücker Zentrum für Flüchtlinge e.V.“ organisiert und von Referierenden des Bündnisses „Aufstehen gegen Rassismus“ geleitet.
Wir freuen uns über eine verbindliche Anmeldung via Email an: ehrenamt@exilverein de


Neues Informationsportal zum Thema „Geflüchtete Menschen mit Behinderung“

Mit der Roadbox hat Handicap International ein Portal mit Informationen zum Thema Geflüchtete mit Behinderung veröffentlicht. Die Roadbox ist ein barrierefreies Online-​Themenportal mit mehr als 30 Texten, Videos, Checklisten und Handlungsempfehlungen, das Handicap International in Zusammenarbeit mit renommierten Fachautor*innen erarbeitet hat. Das Portal bietet Informationen zu Themen wie Asylverfahren, Anspruchsgrundlagen für Leistungen, Leistungsdurchsetzung, Spracherwerb und Empowerment und wurde im Rahmen des Projekts Crossroads | Flucht. Migration. Behinderung. von Handicap International entwickelt.

  • Handicap International, April 2021: Roadbox

Online-Seminar: Der Weg zur Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, den Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind unterschiedlich, je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis die Person hat. In diesem Online-Seminar werden die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis, die je nach „Ausgangslage“ gelten, vorgestellt und erklärt.

Die Infoveranstaltung richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte in der Flüchtlingsarbeit. Sie wird mit Zoom durchgeführt und die Teilnehmenden erhalten die Zugangsdaten nach Anmeldung einen Tag vor dem Seminar.

Referent: Seán McGinley, Flüchtlingsrat BW

Das Online-Seminar findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, gefördert vom Land Baden-Württemberg, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration mit Unterstützung der UNO Flüchtlingshilfe und der Deutschen Postcode-Lotterie.


Entscheidungsstopp und Leistungseinschränkungen: Anerkannte aus Griechenland

In Deutschland befinden sich im April 2021 12 100 Geflüchtete im Asylverfahren, die bereits in Griechenland eine Anerkennung erhalten haben (Flüchtlingseigenschaft oder subsidsiärer Schutz). Das BAMF hat die Entscheidungen über diese Asylanträge bereits seit knapp 1,5 Jahren „rückpriorisiert“. Es besteht also ein Entscheidungsstopp. Zugleich haben mehrere Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte bereits ergangene Unzulässigkeitsentscheidungen des BAMF aufgehoben: Anerkannte dürfen nicht nach Griechenland überstellt werden, da ihre Versorgung nicht gewährleistet ist. Mehr noch Anerkannten drohen dort Menschenrechtsverletzungen nach Artikel 3 der EMRK.

Geflüchtete, die in einem anderen europäischen Land internationalen Schutz bekommen haben, bekommen bei Asylantragstellung in Deutschland i.d.R. nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG. Von dieser Leistungseinschränkung ist aber bei Anerkannten aus Griechenland abzusehen, solange das BAMF nicht über ihre Asylanträge entscheidet. So ist es dem Bericht von der Sitzung der Länderarbeitsgemeinschat für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) vom 26.4.21 zu entnehmen.


Impfungen Geflüchteter in BW laufen langsam an

Bin ich impfberechtigt? Wann und wo bekomme ich einen Impftermin? Welche Nebenwirkungen haben die Covid-19 Impfstoffe? Solche Fragen stellen sich wohl viele Menschen in Deutschland in letzter Zeit. Für Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingsarbeit liegt natürlich auch die Frage, welche Rechte und Möglichkeiten Geflüchtete im Hinblick auf die Covid-19 Impfungen in Baden-Württemberg haben, nahe.
Es ist nicht möglich, einen kompletten Überblick über den derzeitigen Impfstand Geflüchteter im Bundesland zu erhalten. Die Zahlen geimpfter Geflüchteter werden nicht überall erfasst, da die Impfentscheidung auf Freiwilligkeit beruht und kein zentrales Datensystem existiert. Außerdem ändern die Zahlen sich täglich, sodass maximal eine kurzfristige Momentaufnahme möglich wäre. Durch eine Anfrage an die zuständigen Ministerien, die Landkreise und die Sozialberater*innen in den Unterkünften hat der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg aber zumindest versucht, ein ungefähres Bild der derzeitigen Lage zeichnen zu können.

Impfanspruch seit Ende Februar

Bereits seit Ende Februar haben Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, einen Anspruch auf eine Impfung gegen das Covid-19 Virus (§3 Abs. 1 Nr. 11 CoronaImpfV). Die Einstufung in die entsprechende Priorisierungsgruppe ist der erhöhten Ansteckungsgefahr durch die Art der Unterbringung geschuldet. Denn Bewohner*innen sind aufgrund der sozial beengten Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften besonders von einer Infektion mit dem Coronavirus bedroht.

Verzögerter Start der Impfungen

Trotzdem haben die für die Impfung Geflüchteter in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen zuständigen Ministerien sich erst Mitte März auf eine entsprechende Impfstrategie geeinigt. Für die Impfung von Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, sind die jeweiligen Landkreise verantwortlich. Die Impfungen der Betroffenen in Erstaufnahmeeinrichtungen sowie Gemeinschaftsunterkünften liefen größtenteils erst Anfang Mai an. Dementsprechend werden die Bewohner*innen der Unterkünfte trotz ihrer Zugehörigkeit zur Priorisierungsgruppe 2 faktisch parallel zur Priorisierungsgruppe 3 geimpft.

Informationen aus den Landkreisen

Grundlage für das Vorgehen der meisten Landkreise ist der Anfang des Jahres erschienene „Handlungsleitfaden zur aufsuchenden COVID-19-Impfung durch Mobile Impfteams in stationären Einrichtungen“ des Landes. Während die Impfungen in Gemeinschaftsunterkünften in den meisten Landkreisen im Mai begonnen haben sind sie in einigen Landkreisen bis heute lediglich in Planung. In der Regel erfolgen Impfungen nur in größeren Unterkünften mit einer ausreichenden Impfbereitschaft durch den Einsatz von mobilen Impfteams oder durch Sammeltermine in Impfzentren. Alternativ zu Sammelterminen können Betroffene eigenständig einen Impftermin in einem Impfzentrum oder in einer Arztpraxis ausmachen. Dies ist jedoch mit erheblichen Hürden verbunden und setzt entsprechende Informationen und sprachliche wie technische Fähigkeiten voraus. Dies zeigt, wie wichtig niedrigschwellige, aufsuchende und diversitätsorientierte Impfangebote sowie eine transparente und umfängliche Aufklärung sind.

Unzureichende Aufklärung & geringe Impfbereitschaft

Nach Aussage der Landkreise erfolgt eine Aufklärung über die Impfung durch Informationsmaterial in verschiedenen Sprachen. Eine lediglich auf Aushängen und Flyern basierende Aufklärung ist jedoch besonders für Analphabet*innen problematisch. Teilweise finden auch persönliche Gespräche zum Beispiel mit Dolmetscher*innen oder anderen Vertrauenspersonen statt. Eine solche Aufklärung ist allerdings lückenhaft geblieben. Viele kleinere und entferntere Unterkünfte bekamen bis heute keine koordinierte Aufklärung. Dort bleibt es den zuständigen Sozialarbeiter*innen überlassen, die Aufgaben der Gesundheitsämter zu übernehmen.

Eine unzureichende muttersprachliche Aufklärung kann mitunter Einfluss auf die Impfbereitschaft der Betroffenen nehmen. Sowohl aus den Landeserstaufnahmeeinrichtungen als auch aus vielen Gemeinschaftsunterkünften wird von einer geringen Impfbereitschaft der Betroffenen berichtet. Auch Falschinformationen, fehlendes Vertrauen, schlechte Erfahrungen mit dem Gesundheitssystem, sowie indifferentes und vorschnelles Verhalten der Behörden im Krisenmanagement der Pandemie haben zu einem Misstrauen gegenüber der Impfung beigetragen.

Kontakt zu bereits geimpften Bewohner*innen sowie Impfungen durch Hausärzte, zu denen Geflüchtete bereits Vertrauen gefasst haben, wären aus Sicht des Flüchtlingsrates ein sinnvoller Weg, das Vertrauen in die Impfung zu stärken und die Impfbereitschaft zu erhöhen. 

Forderungen des Flüchtlingsrates

In dieser Pandemie zeigt sich deutlich was schon länger bekannt ist: Die beengten Lebensbedingungen, welche Geflüchtete in BW jahrelang ertragen müssen, machen krank. Menschen, die in Gemeinschaftsunterkünften und Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, haben laut einer Studie des Kompetenznetzwerk Public Health COVID-19 ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Klar ist: Verzögerte Impfungen bedeuten eine direkte Gefährdung der Gesundheit Betroffener. Symptomatische Maßnahmen wie kostenlose Verteilung von FFP2-Masken, Screenings durch PCR-Testungen oder Antigen-Schnelltest, zeitnahe, niedrigschwellige und aufsuchende Impfangebote sowie Entzerrung der Unterkünfte und zügige Isolierung von infizierten Personen sind in der derzeitigen Situation unerlässlich und müssen sichergestellt werden, reichen aber nicht aus. Es braucht eine Abkehr vom derzeitigen Unterbringungssystem hin zu einer dezentralen Unterbringung von Geflüchteten. Entsprechende Forderungen hat der Flüchtlingsrat noch vor dem Corona-Ausbruch mit über 400 infizierten Geflüchteten in Ellwangen gestellt.


VG Freiburg: Abschiebeverbot Gambia aufgrund psychischer Erkrankung

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 23.2.21 einem traumatisierten Gambier ein Abschiebeverbot zugesprochen. Der Mann hatte in Gambia widerrechtliche Hinrichtungen miterleben müssen und leidet aufgrund dessen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Das Gericht evaluierte das mangelhafte Gesundheitssystem Gambias sowie den diskriminierenden Umgang der gambischen Gesellschaft mit psychisch Erkrankten. Es stellte fest, dass „bei dem Kläger eine erhebliche und konkrete Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Gambia vor[liegt]. Wegen seiner schweren psychischen Erkrankung und des zu befürchtenden Behandlungsabbruchs wäre im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Gambia mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit einer alsbald eintretenden erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung zu rechnen.“


VG Freiburg: Schwere Straftat als Ausschlussgrund für subsidiären Schutzstatus

Geflüchtete sind von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn „schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass [die Person] eine schwere Straftat begangen hat“. Auch subsidiär Schutzberechtigten, die in Deutschland Straftaten begehen, kann das BAMF den Schutzstatus aufgrund von schwerer Straftaten widerrufen. Rechtsgrundlage dafür ist § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG. Fraglich ist allerdings, ab wann eine Straftat als „schwer“ einzustufen ist und damit einen Widerruf oder eine nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigt.

Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Freiburg detailliert auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, dass im Einzelfall eine „gegenwärtige konkrete Gefahr erheblicher Straftaten“ vorliegen muss.