Auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.11.2020 (C-238/19) ändert das BAMF seine Entscheidungspraxis zu syrischen Kriegsdienstverweigerern nicht und lehnt Asylfolgeanträge als unzulässig ab.
Folgeanträge, die sich auf das EuGH-Urteil beziehen, werden, wie es das BAMF schon im Entscheiderbrief 12/2020 angekündigt hatte, als „unzulässig“ abgelehnt. Das BAMF begründet dies damit, dass sich durch das Urteil keine Änderung der Rechtslage ergeben und sich auch die Sachlage nicht verändert habe. Der EuGH hatte allerdings in einem Urteil vom 14.5.2020 (Az. C-924/19 PPU) zu einem anderen Sachverhalt festgestellt, dass ein Folgeantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn sich dieser auf eine Entscheidung des Gerichtshofs stützt, aus welcher sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags ergibt. In einem solchen Fall sei die Entscheidung, auf die der Folgeantrag gestützt wird, vielmehr als neues Element bzw. neue Erkenntnis anzusehen. Ob sich mit diesen Erwägungen, die Zulässigkeit der Folgeanträge begründen lässt, ist noch offen.
Insgesamt sind die Chancen, im Klageverfahren aufgrund der Kriegsdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen zu bekommen, unklar. Sehr wahrscheinlich ist, dass sich die Klageverfahren lange Zeit hinziehen werden. Personen, die sich dennoch die Chance auf den besseren Status erhalten möchten, können gegen einen ablehnenden BAMF-Bescheid klagen. Die Klagefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung der negativen BAMF-Entscheidung.
Für Syrer in Baden-Württemberg, die gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF klagen möchten, hat die Beratungsstelle Plan.B mithilfe des Anwalts Manfred Weidmann ein Onlineportal erarbeitet, über das Schriftsätze für Klagen erstellt werden können. Das Portal erstellt nach Eingabe automatisch die Klage, die dann nur noch fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden muss. Das Portal ersetzt aber keine Beratung durch eine Beratungsstelle oder eine*n Anwalt*Anwältin. Wer eine mithilfe des Portals automatisch erzeugte Klage eingereicht hat, sollte unbedingt eine ausführliche und individuell begründete Klagebegründung nachreichen, warum im konkreten Fall aufgrund von Kriegsdienstverweigerung mit einer Verfolgung durch die syrische Staatsgewalt gerechnet werden muss. Dafür wird in der Regel ein*e Anwalt*Anwältin benötigt.
In manchen Konstellationen sollte die Klage nicht auf die EuGH-Entscheidung gestützt werden. Dies betrifft beispielsweise minderjährig eingereiste Syrer. Bei ihnen liegt zwar eine veränderte Sachlage vor, die einen Asylfolgeantrag rechtfertigt, wenn sie eben jetzt der Wehrpflicht unterliegen und diesen aus politischen Gründen verweigern. Die Entscheidung des EuGH bezog sich aber auf Wehrdienstverweigerer aus dem Jahr 2017, in dem sich die Lage in Syrien anders darstellte als heute. Deshalb ist es ratsam, dass sich alle Betroffenen von Beratungsstellen oder Anwält*innen in ihrer Nähe beraten lassen. Dabei ist der Zeitdruck nicht so extrem, wie man zunächst meinen würde. Zur Fristwahrung kann (und sollte) die Klage nämlich auch ohne Anwalt*Anwältin erhoben werden. Stellt sich dann nach einer Beratung heraus, dass die Klage keinen Erfolg verspricht, kann diese problemlos zurückgenommen werden.
Übrigens haben 13.580 syrische Geflüchtete zwischen Dezember 2020 und Februar 2021 einen Asylfolgeantrag gestellt, das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der LINKEN hervor (die Antwort enthält auch Zahlen zu (Aufstockungs-)klagen und zum Familiennachzug von Syrer*innen). Dabei ist anzunehmen, dass sich die meisten Asylfolgeantragsteller auf das oben genannte EuGH-Urteil berufen. Dass das BAMF seine Entscheidungspraxis bisher nicht geändert hat, zeigen auch die Anerkennungsquoten in Asylverfahren. So erhielten 2020 erwachsene Syrer nur zu 5,6 % die Flüchtlingseigenschaft, 71 % aber den subsidiären Schutzstatus.
Welche Konsequenzen die EuGH-Entscheidung auf die Rechtsprechung hat, zeigte sich in Baden-Württemberg bereits an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Dieser folgerte aus dem EuGH-Urteil, dass nicht unterschiedslos jedem Syrer im wehrpflichtigen Alter „automatisch“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Am 4.5.2021 wird sich weiter zeigen, wie sich die EuGH-Entscheidung auf laufende Verfahren auswirkt. Dann nämlich verhandelt der VGH BW die Berufungen von drei Syrern, die sich der Wehrpflicht entzogen haben.