Schulungsvideo zum Sozialrecht

In ihrer Reihe von Schulungsvideos haben das Deutsche Rote Kreuz und die Universität Halle-Wittenberg eine weitere Folge veröffentlicht. Sie befasst sich mit dem Sozialrecht und ist auf dem Youtube-Kanal von asyl.net abrufbar.

Das Video befasst sich mit existenzsichernden Leistungen, auf die in Deutschland lebende Ausländer*innen im Bedarfsfall Anspruch haben. Im Einzelnen werden erläutert:

  • Personengruppen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) fallen,
  • Die Unterscheidung nach Grundleistungen (§ 3 AsylbLG) und Analogleistungen (§ 2 AsylbLG) im AsylLG;
  • Geld- und Sachleistungen im AsylbLG (§ 3 AsylbLG),
  • Mögliche Sanktionen im Rahmen von § 1a AsylbLG (Reduzierung auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft),
  • Leistungen nach SGB II und SGB XII für schutzberechtigte Personen, für Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken erhalten haben sowie für Unionsbürger*innen,
  • Gesundheitsversorgung (bzw. deren Einschränkungen im Rahmen von § 4 und § 6 AsylbLG)


Fortbildung: Anwaltliche Pflichtvertretung im Abschiebungshaftrecht

Eine der wenigen positiven Neuerungen des Rückführungsverbesserungsgesetzes ist, dass gemäß § 62d AufenthG jeder in Abschiebungshaft genommenen Person bei Haftanordnung während des Verfahrens eine anwaltliche Pflichtvertretung bestellt wird. Damit diese Regelung auch positive Wirkung für die Betroffenen entfalten kann, bedarf es fachkundiger Rechtsanwält*innen.

Aus diesem Grunde organisieren RA Fahlbusch und RA Stahmann deutschlandweit Fortbildungen mit dem Thema „Abschiebungshaft: Was tun?“. Konzipiert sind die Fortbildungen für fachkundige Rechtsanwält*innen aus dem Migrationsrecht, aber auch Einsteiger*innen, die Unterbringungs- und Strafrecht machen, können teilnehmen.

Zu den Terminen:

Im März: 20.03. Magdeburg; 21.03. Berlin; 25.03. Rostock; 26.03. Kiel; 27.03. Hamburg

Im April: 02.04. Bremen; 03.04. Osnabrück; 04.04. Paderborn; 05.04. Hannover; 08.04. Dortmund; 09.04. Köln; 10.04. Kassel; 11.04. Erfurt; 12.04. Dresden; 22.04. Würzburg; 23.04. Nürnberg; 24.04. München; 25.04. Regensburg; 26.04. Hof

Im Mai: 06.05. Frankfurt/Main; 07.05. Karlsruhe; 08.05. Koblenz; 10.05. Freiburg

Zur Anmeldung


Protestcamp und Vortrag Stop GEAS

Die geplanten Änderungen am „Gemeinsamen Europäischen Asylsystems“(GEAS) sollen die Rechte Geflüchteter stark einschränken. Bis zum Ende ihrer Asylverfahren sollen sie künftig unter haftähnlichen Bedingungen an den EU-Außengrenzen festgehalten werden. Mit einem finalen Beschluss dieser menschenverachtenden Reform wird am 11.04.2024 gerechnet.

Als Protestaktion im Rahmen der internationalen Wochen gegen Rassismus veranstaltet das Stop-GEAS-Bündnis von Freitag dem 22.03. bis Samstag dem 23.03. von 15-15 Uhr ein Protestcamp vor dem Tübinger Rathaus. Zum Programm des Protestcamps gehören unter anderem der gemeinsame Aufbau, eine Filmvorführung und Lesung, kreative Bastelaktionen und eine Abschlusskundgebung.
Mitzubringen sind: Zelte, Schlafsäcke, Isomatten und warme Sachen.

Außerdem findet am Abend zuvor, Donnerstag 21.03., um 18:30 Uhr im Schlatterhaus in der Österbergstraße 2 ein Vortrag zur GEAS-Reform statt.


Kampagne: Noch kannst Du

Noch kannst Du anders sein und trotzdem gleichberechtigt. Noch kannst Du in für deine Meinung auf die Straße gehen. Noch kannst Du für Flüchtlinge und ein offenes Europa eintreten.

Im Rahmen der Aktion „Noch kannst Du“, entwickelt von der Stiftung gegen Rassismus in Zusammenarbeit mit dem Initiativausschuss für Migrationspolitik Rheinland-Pfalz und der Diakonie Hessen, werden Materialien und Sharepics zum Download zur Verfügung gestellt, um Online und im öffentlichen Raum auf die Bedrohung durch Rechtsaußenparteien hinzuweisen.

Denn:

Noch kannst Du eine Regierung wählen oder auch abwählen. Noch kannst Du auf die Unabhängigkeit der Gerichte vertrauen. Noch kannst Du Menschenrechte einklagen.

Aber was, wenn Rechtsaußen das Sagen hat? Wenn Antidemokrat*innen im Parlament die Mehrheit bilden, die Justiz unterwandern und so den Rechtsstaat schwächen? Wenn rechtsextreme Kandidat*innen als Verfassungsrichter*innen eingesetzt werden? Wenn die Religionsfreiheit in Art. 4 GG nur noch für ausgewählte Religionen gilt und eine rassistische national-völkische Politik den innersten Kern der Garantie der Menschenwürde aushebelt?

Was, wenn das Recht auf Versammlung nur noch für Deutsche gelten soll? Wenn die Ehe für alle und der CSD abgeschafft werden? Wenn die Geschlechtsidentität von Menschen seitens des Staates nunmehr als gefährliche Ideologie und Bedrohung für Kinder und Jugendliche gesehen wird?

Noch kannst Du in einer offenen Gesellschaft leben.

Aber was, wenn Rechtsaußen das Sagen hat – eine Dystopie oder doch bald Realität, wenn wir nicht aktiv werden? Wir müssen aktiv sein, bleiben und werden für Menschenrechte und alles andere, was unsere Demokratie ausmacht und wogegen sich Rechtsaußen positioniert.



UNICEF Studie: Geflüchtete Kinder in Unterkünften

Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Unterkünften für Geflüchtete ist nicht kindgerecht und raubt ihnen wertvolle Zeit ihrer Kindheit und Entwicklungsmöglichkeiten. Ihre Kinderrechte werden gravierend eingeschränkt, so leben sie meist ohne hinreichende Privatsphäre und kindgerechte Räume. Zudem sind sie häufig Gewalt ausgesetzt, es herrschen teils schlechte hygienische Bedingungen und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und sozialen Kontakten außerhalb ist erschwert. Ein richtiges „Ankommen“ in Deutschland ist so nicht denkbar. Vielmehr empfinden die befragten Kinder und Jugendlichen ihre Situation als ein Leben, bei dem die Stopptaste gedrückt wurde.

Zu diesem Ergebnis kommt eine partizipative Studie des UNICEF Deutschland e.V. und des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Von einem Expert*innenbeirat begleitet wurde den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gegeben, ihre Perspektiven zu schildern und aufzuzeigen, wie sich die Bedingungen in den Unterkünften auf ihr Leben auswirken. Kinder und Jugendliche sind aufgrund struktureller Defizite immer noch nicht umfänglich geschützt. Gleichzeitig hat jedes Kind ein Recht darauf, dass „nach den Erfahrungen der Flucht endlich eine Kindheit beginnt, die diesen Namen verdient.“



Passbeschaffung im Aufenthaltsrecht – Pflichten und Zumutbarkeit

Die Frage der Passbeschaffung ist für das Leben Geflüchteter von zentraler Bedeutung – dennoch ist rechtlich nicht klar festgelegt, wo die Zumutbarkeitsgrenzen bei der Passbeschaffung liegen. Ohne Pass keine Aufenthaltsverfestigung, keine Reisen außerhalb Deutschlands und im Falle der Duldung potenziell umfassende Sanktionen und Nachteile.

Die Passbeschaffung stellt sich jedoch oft als schwieriges Unterfangen dar. Mitunter hohe finanzielle Hürden müssen überwunden werden, bis der Pass bei der Botschaft des Herkunftslandes ausgestellt wird. Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehnert hat im Auftrag von PRO ASYL ein Gutachten verfasst, das der Frage nachgeht, welche rechtlichen Pflichten sich für Geflüchtete aber auch Behörden in Bezug auf die Passbeschaffung und Identitätsklärung ergeben und wo die Grenzen der Zumutbarkeit für Geflüchtete liegen.



Bruchsal: Neues aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht

Mit diesem Seminar bieten wir Ihnen in dieser schnelllebigen Welt des Asyl- und Aufenthaltsrechts die Möglichkeit zu einem „Up-date“. Sie erhalten einen Überblick über die wichtigsten Gesetzentwürfe und -änderungen wie z.B. Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Staatsangehörigkeitsgesetz, Verschärfung im Bereich Abschiebungen und sich daraus ergebende Neuerungen z.B. im Bereich Arbeit und Ausbildung.

Zusammen mit Ihrer Anmeldung haben Sie die Möglichkeit ihre aktuellen thematischen Fragestellungen (bitte keine Einzelfälle) anzugeben. So weit möglich, werden Ihre Themen einbezogen.

Das Seminar richtet sich an ehrenamtlich Engagierte mit asylrechtlichem Grundlagenwissen.

Referentin: Maren Schulz, Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

Ort: Diakonisches Werk in Bruchsal, Wörthstr. 7, 76646 Bruchsal

Die Teilnahme ist kostenfrei. Sie erhalten eine Teilnahmebescheinigung.

Anmeldung und Ansprechpartnerin: andrea.baisch-herrmann@diakonie-laka.de (Andrea Baisch-Herrmann, Diakonisches Werk Landkreis Karlsruhe)

Eine Veranstaltung des Diakonisches Werks Landkreis Karlsruhe in Kooperation mit dem Flüchtlingsrat Baden-Württemberg.

Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Aktiv für Flüchtlinge“ statt, unterstützt durch das Ministerium der Justiz und für Migration aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat.


Möglichkeiten der Krankenversicherung trotz AsylbLG

Mit der Verlängerung der Bezugsdauer von Grundleistungen nach § 3/3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf 36 Monate, verlängert sich auch die Verwehrung adäquater medizinischer Grundversorgung. Die Betroffenen sind in der Regel nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Stattdessen entscheidet das Sozialamt in jedem Einzelfall über die Kostenübernahme für medizinische Leistungen. Im Ergebnis müsste der Umfang der Grund- und Zusatzleistungen zwar weitgehend demjenigen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen, doch in der Praxis ist dies schwerlich durchsetzbar.

Tatsächlich gibt es mehrere Möglichkeiten für eine Mitgliedschaft leistungsbeziehender Personen im AsylbLG in der gesetzlichen Krankenkasse:

  • Pflichtversicherung für Beschäftigte oder betrieblich Auszubildende (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)
  • Familienversicherung (§ 10 SGB V)
  • Pflichtversicherung für Studierende (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V)
  • Pflichtversicherung für Praktikant*innen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V)

Nach Ende der Pflicht- oder Familienversicherung besteht bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung.


  • Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V., Hinweisschreiben

Petition für einen respektvollen Umgang mit Geflüchteten

Im offenen Brief gerichtet an die Stadt Stuttgart wird die gezielte Stimmungsmache gegen Geflüchtete insb. seitens des Stuttgarter OB und der CDU-Ratsfraktion kritisiert. So werden geflüchtete Menschen zu Sündenböcken für die Resultate verfehlter Stadtpolitik gemacht. Durch das Schüren ablehnender Stimmung gegen nur vermeintlich Verantwortliche werden Probleme wie der Mangel an bezahlbarem Wohnraum auch nicht gelöst. Stattdessen wird ein weiterer Keil zwischen Menschen getrieben und die ausländerfeindlichen Tendenzen in unserer Gesellschaft befeuert.

Die Initiative von Engagierten aus Stuttgarter Freundeskreisen zur Unterstützung Geflüchteter stellt sich dem entgegen. In ihrer Petition setzen sie sich für Empathie, Respekt und Menschlichkeit im Umgang mit den Menschen ein, die in Stuttgart Zuflucht gefunden haben. Diesen Forderungen haben sich mittlerweile bereits 16 Freundeskreise und andere Organisationen aus Stuttgart angeschlossen.


Link zur Petition: https://www.openpetition.de/petition/online/fuer-einen-respektvollen-umgang-mit-menschen-die-bei-uns-zuflucht-gesucht-haben
Link zum Artikel in der Stuttgarter Zeitung: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.offener-brief-von-stuttgarter-ehrenamtlichen-freundeskreise-ob-und-cdu-machen-gefluechtete-zum-suendenbock.2b549e08-c193-4098-8d39-a1ad098f56bf.html


EuGH: subjektive Nachfluchtgründe bei Religionswechsel

Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des Herkunftslandes kann nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden. Das hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.02.2024 – C-222/22 entschieden.

Art. 5 Abs. 3 der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (RL) erlaubt Mitgliedsstaaten bei Vorhandensein einer entsprechenden nationalen Regelung, einen Folgeantrag „unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention“ „in der Regel“ abzulehnen, wenn die geltend gemachte Verfolgungsgefahr auf vom Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes „selbst geschaffenen Umständen“ beruht. Der EuGH stellt nun klar, dass dieser Artikel Ausnahmecharakter habe. Daraus folgt das Erfordernis einer engen Auslegung unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention.

Zweck des Wortlauts „selbst geschaffene Umstände“ sei es, eine Missbrauchsabsicht der antragstellenden Person zu ahnden. Dabei erlaube Art. 5 Abs. 3 RL keine Aufstellung einer (von der antragstellenden Person zu widerlegenden) Vermutung des Missbrauchs. Vielmehr sei eine individuelle Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen erforderlich. Eine Ablehnung als rechtsmissbräuchlich bedürfe der positiven Feststellung der Missbrauchsabsicht und der Absicht, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu „instrumentalisieren“.

Im Übrigen folge aus dem Ausdruck „unbeschadet der Genfer Flüchtlingskonvention“, dass im Falle der Ablehnung als rechtsmissbräuchlich und der daraus folgenden Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) dennoch bestehen bleibt. Die damit verbundenen Rechte, wie etwa der Schutz vor einer Ausweisung oder Zurückweisung bei Verfolgungsgefahr im Herkunftsland (Refoulement-Verbot Art. 33 Abs. 1 GFK) seien daher weiter zu gewährleisten.