Die Duldung ist ein sehr unsicherer Aufenthaltsstatus (>> Duldung). In bestimmten Fällen kann, insbesondere bei Nachweis bestimmter Integrationsleistungen, ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis erfolgen. Die relevantesten Bleiberechtsoptionen sind mitsamt den jeweiligen Voraussetzungen im Folgenden aufgeführt.
I. Die Ausbildungsduldung
II. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG
III. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
IV. Die Beschäftigungsduldung
V. Das Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG
VI. Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG
VII. Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG
VIII. Der Härtefallantrag
IX. Die Petition
I. Die Ausbildungsduldung
Unter bestimmten Bedingungen haben geduldete Menschen für die Dauer ihrer Ausbildung einen Anspruch auf eine sog. „Ausbildungsduldung“ (§ 60c AufenthG). Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für zwei Jahre nach § 19d Absatz 1a AufenthG (siehe unten).
Welche Voraussetzungen müssen für die Ausbildungsduldung vorliegen?
Die Ausbildung muss staatlich anerkannt oder vergleichbar geregelt sein und regulär mindestens zwei Jahre dauern (siehe hierzu die jeweilige Ausbildungsordnung). Aber auch Assistenz- oder Helferausbildungen in Engpassberufen (z.B. Krankenpflegehelfer*in), die gemäß der Ausbildungsordnung weniger als zwei Jahre dauern, sind ausreichend, wenn bereits eine Zusage für die anschließende qualifizierte Ausbildung vorliegt.
Nur Menschen im Status der Duldung können eine Ausbildungsduldung bekommen. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung können keine Ausbildungsduldung erhalten. Dennoch können sie bei Erteilung der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis eine Ausbildung aufnehmen (>> Arbeit und Ausbildung).
Das Gesetz unterscheidet bei der Ausbildungsduldung zwei verschiedene Konstellationen:
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung noch im Asylverfahren befinden (Details siehe: Arbeitshilfe Paritätischer Gesamtverband, S. 9), und
- Personen, die die Ausbildung erst nach Abschluss des Asylverfahrens, also im Status der Duldung, aufnehmen.
Im zweiten Fall kann die Ausbildungsduldung erst nach drei Monaten in einer „normalen“ Duldung nach § 60a AufenthG erteilt werden. In dieser Zeit ist eine Abschiebung grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Unternimmt die Ausländerbehörde innerhalb der drei Monate konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung, scheidet die Erteilung einer Ausbildungsduldung aus, auch wenn innerhalb der drei Monate keine Abschiebung erfolgt.
Um die Ausbildungsduldung erhalten zu können, muss die Identitätsklärung grundsätzlich innerhalb folgender Fristen erfolgen bzw. erfolgt sein:
- bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung
- bei Einreise in das Bundesgebiet ab dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020: bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2020
- bei Einreise in das Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2019: innerhalb der ersten sechs Monate nach der Einreise
Wichtig: Während des Asylverfahrens ist es für Asylsuchende nicht zumutbar, die Botschaft ihres Herkunftslandes aufzusuchen oder andere Behörden ihres Herkunftsstaates zu kontaktieren. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass Menschen, die bei Fristablauf noch im Asylverfahren waren, keine negativen Konsequenzen drohen, weil sie sich nicht an eine Behörde ihres Herkunftslandes gewandt haben. Andere Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise das Übersenden von Dokumenten durch Familienangehörige, sind jedoch auch im Asylverfahren zumutbar, weshalb die Nichtwirkung innerhalb der jeweiligen Frist zum Ausschluss von der Ausbildungsduldung führen kann.
Wenn die Person innerhalb der jeweils geltenden Frist alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Identität erst nach dem jeweiligen Datum geklärt werden kann. Hierzu empfiehlt es sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren und der Ausländerbehörde bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber nachzuweisen. Informationen hierzu finden sich in der Broschüre von BleibDran Thüringen.
Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Ausbildungsduldung zu erteilen (§ 60c Absatz 7 AufenthG).
Wann ist man von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen?
Das sind die wichtigsten Ausschlussgründe für die Ausbildungsduldung:
- Die Person wurde rechtskräftig wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt) außer Betracht bleiben.
- Staatsangehörige aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (EU-Staaten, Ghana, Senegal, Moldau, Gergien, sog. Westbalkanstaaten) sind in der Regel vom Arbeitsmarkt und somit auch von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen (>> Arbeit und Ausbildung).
- Die Person weist Bezüge zu terroristischen und extremistischen Organisationen auf oder hat eine Ausweisungsverfügung/Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erhalten.
- Es stehen bereits konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung bevor, beispielweise wenn eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst oder die Buchung von Transportmitteln eingeleitet wurde (nur relevant bei Personen, die die Ausbildung im Status der Duldung aufgenommen haben).
Wann stellt man den Antrag? Wann wird die Ausbildungsduldung erteilt?
Der Antrag auf Ausbildungsduldung kann bei der lokalen Ausländerbehörde oder direkt beim Regierungspräsidium Karlsruhe frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Ausbildungsduldung wird frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über den Antrag. Erteilt wird die Ausbildungsduldung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Ausbildung. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen zu können.
Wann erlischt die Ausbildungsduldung und was passiert dann?
Eine einmal erteilte Ausbildungsduldung erlischt, wenn die Ausbildung nicht betrieben oder abgebrochen wird. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, zu informieren. Der*die (ehemalige) Auszubildende erhält trotz vorzeitigen Ausbildungsendes einmalig eine Duldung für sechs Monate, damit er*sie sich eine andere Ausbildungsstelle suchen kann.
Wie geht es nach Ausbildungsabschluss weiter?
Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und erfolgt eine Weiterbeschäftigung entsprechend der erworbenen Fachqualifikation im Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Unternehmen, erhält die Person bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG (siehe unten). Erfolgt zunächst keine Anschlussbeschäftigung, erhält die Person einmalig für sechs Monate eine Duldung zur Suche nach einem Arbeitsplatz, welcher der beruflichen Qualifikation entspricht. Ist die Suche erfolgreich, wird auch in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG erteilt.
Weitere Informationen:
II. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG
Für geduldete Menschen in einer Ausbildung gibt es seit 1.3.2024 neben der Ausbildungsduldung (siehe oben) die Option, direkt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG zu erhalten, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, besteht bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für zwei Jahre nach § 16g Absatz 8 AufenthG.
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG vorliegen?
Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG müssen die Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung erfüllt sein (siehe oben).
Zusätzlich dazu müssen in der Regel für die Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein:
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein: Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn der*die Auszubildende ein Nettoeinkommen in Höhe der Beträge nach § 12 BAföG hat (§ 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG). Je nach Art der Ausbildung sind das 262 bzw. 474 Euro für Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen sowie 632 bzw. 736 Euro für Auszubildende, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Erzielt der*die Auszubildende ein solches Einkommen, z.B. in Form des Azubi-Gehalts, ist ein ergänzender Sozialleistungsbezug (z.B. SGB II) unschädlich. Egal ist die Höhe des Nettoeinkommens, wenn die Person Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe) erhält. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann auch dann erteilt, wenn die Person gar kein oder ein sehr geringes Einkommen hat, das niedriger als die oben genannten Beträge ist.
- Die Passpflicht muss erfüllt sein, d.h. die Person benötigt in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass. Davon kann abgesehen werden, wenn sie alles Zumutbare und Mögliche getan hat, um die Identität innerhalb der geltenden Fristen (siehe oben) zu klären (§ 16g Absatz 6 AufenthG). In der Regel ist für die Identitätsklärung eine Passvorlage nötig.
Wann ist man von der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG ausgeschlossen?
Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG gelten dieselben Ausschlussgründe wie für die Ausbildungsduldung (siehe oben).
Zusätzlich dazu darf kein Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) bestehen. Theoretisch könnten dabei auch Verurteilungen unterhalb der Schwelle von 90 bzw. 50 Tagessätzen zum Problem werden. Allerdings lässt sich inzwischen dem Gesetz der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass strafrechtliche Verurteilungen unterhalb dieser Schwellen kein Ausweisungsinteresse mehr darstellen sollen. Es würde auch keinen Sinn machen, weil die Person in diesem Fall ja zumindest eine Ausbildungsduldung erhalten könnte, also trotzdem in Deutschland bleiben würde.
Auch ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG bei Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG nicht möglich. Dieses Verbot kann u.a. dann erlassen werden, wenn Personen einer ihnen gesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen sind oder wenn ein Asylfolge- oder Zweitantrag wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat.
Wann stellt man den Antrag? Wann wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG erteilt?
Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG kann bei der lokalen Ausländerbehörde frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt.
Hinweis: Die Erteilung ist nur dann möglich, wenn die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der jeweils zuständigen Stelle zumindest beantragt wurde. Bei rein schulischen Ausbildungen, für die keine solche Eintragung erforderlich ist, reicht die Vorlage des Ausbildungsvertrags mit einer anerkannten Bildungseinrichtung bzw. deren Zustimmung.
Die lokale Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag. Erteilt wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen für die gesamte Dauer der Ausbildung. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage und Eilantrag stellen zu können. Vorsorglich sollte in diesem Fall das Regierungspräsidium Karlsruhe gebeten werden, aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung zurückzustellen.
Darf man mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG neben der Ausbildung noch arbeiten?
Ja, gemäß § 16g Absatz 3a AufenthG darf man neben der Ausbildung noch bis zu 20 Stunden arbeiten. Dafür braucht man keine Beschäftigungserlaubnis. Als Selbstständige*r darf man allerdings nicht arbeiten.
Was passiert, wenn die Ausbildung abgebrochen wird?
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet oder abgebrochen, wird die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16g Absatz 5 AufenthG einmalig um sechs Monate verlängert, damit der*die Auszubildende sich einen anderen Ausbildungsplatz suchen kann. Diese Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, die Ausländerbehörde über den Abbruch unverzüglich, d.h. in der Regel innerhalb von zwei Wochen, zu informieren.
Laut § 16g Absatz 7 AufenthG wird die verlängerte Aufenthaltserlaubnis u.a. dann widerrufen, wenn die neue Ausbildung ebenfalls vorzeitig beendet oder abgebrochen wird.
Wie geht es nach Ausbildungsabschluss weiter?
Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und erfolgt eine Weiterbeschäftigung entsprechend der erworbenen Fachqualifikation im Ausbildungsbetrieb oder einem anderen Unternehmen, erhält die Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ausreichender Wohnraum
- B1-Sprachkenntnisse
- keine Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen
- keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz
Eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG wird widerrufen,
- wenn das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird, oder
- wenn eine Verurteilung oberhalb der Bagatellgrenzen von 50 bzw. 90 Tagessätzen erfolgt, Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen bekannt werden oder eine Ausweisungsverfügung oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a verhängt wird.
Erfolgt zunächst keine Anschlussbeschäftigung, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG einmalig für sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz, der der beruflichen Qualifikation entspricht, verlängert. Ist die Suche erfolgreich, wird auch in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16g Absatz 8 AufenthG erteilt.
Weitere Informationen:
III. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG eröffnet für geduldete Menschen mit beruflicher Qualifikation die Chance, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Bei Inhaber*innen der Ausbildungsduldung richtet sich die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Ist dies nicht der Fall, ist die Gesetzesgrundlage § 19d Absatz 1 AufenthG.
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG vorliegen?
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG steht im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Sie kann in folgenden Konstellationen erteilt werden:
- Eine Person hat in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, eine staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium absolviert (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 a) AufenthG).
- Eine Person hat im Ausland einen Hochschulabschluss erworben und ihr Abschluss wurde entweder in Deutschland anerkannt oder ist mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 b) AufenthG). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person seit mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis steht, das ihrer Qualifikation entspricht.
- Eine Person hat in Deutschland seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt (§ 19d Absatz 1 Nummer 1 c) AufenthG). Das ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die Person formal ein Studium oder eine Ausbildung absolviert hat. Zusätzlich muss innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis der eigene Lebensunterhalt und der Lebensunterhalt im Haushalt lebender Familienangehöriger oder sonstiger Haushaltsangehöriger gesichert gewesen sein.
In allen diesen Konstellationen müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung
- ausreichender Wohnraum
- keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
- kein Hinauszögern/Behindern aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
- keine Bezüge zu extremistischen/terroristischen Organisationen
- keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu insgesamt über 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz
Wann kann man nach der Ausbildungsduldung die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG bekommen?
Hat eine Person ihre Ausbildung erfolgreich im Status der Ausbildungsduldung abgeschlossen, hat sie bei Erfüllen der geltenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a AufenthG. Einige Voraussetzungen, die für die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1 AufenthG gelten, müssen hier nicht vorliegen. So können auch Personen die Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie in der Vergangenheit über ihre Identität getäuscht, die Täuschung aber mittlerweile zugegeben und korrigiert haben. Auch wenn früher behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung herausgezögert/behindert wurden, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis möglich. Die anderen Bedingungen, wie z.B. relative Straffreiheit und ausreichender Wohnraum, gelten aber unverändert.
Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG?
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben die Berechtigung zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung. Auf Antrag können auch Nebenbeschäftigungen von der Ausländerbehörde erlaubt werden, nach zwei Jahren ist hierfür keine Erlaubnis mehr erforderlich (§ 19d Absatz 2 AufenthG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Zugang zur berufsbezogenen Sprachförderung. Ein Familiennachzug kann unter Umständen erlaubt werden (Näheres dazu im Leitfaden für Flüchtlinge Niedersachsen).
Weitere Informationen:
IV. Die Beschäftigungsduldung
Personen mit einer Duldung, die schon länger in Deutschland arbeiten, können eventuell eine Beschäftigungsduldung erhalten (§ 60d AufenthG). Im Gegensatz zur Ausbildungsduldung schließt die Beschäftigungsduldung auch den*die Ehe- und Lebenspartner*in sowie die in familiärer Lebensgemeinschaft mit der antragstellenden Person lebenden minderjährigen ledigen Kinder ein. Die Angehörigen müssen allerdings auch einige der Voraussetzungen erfüllen.
Hinweis: Der Begriff „Lebenspartner*in“ bezieht sich auf die förmlich begründete gleichgeschlechtliche Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nach Einführung der „Ehe für alle“ seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden kann.
Welche Voraussetzungen müssen für die Beschäftigungsduldung vorliegen?
Die Beschäftigungsduldung kann nur bei einer Einreise nach Deutschland bis einschließlich 31.12.2022 erteilt werden. Es handelt sich bei der Beschäftigungsduldung also um eine Altfallregelung.
Für die Beschäftigungsduldung müssen die Identitäten der antragstellenden Person und ihres*ihrer Ehe- oder Lebenspartner*in innerhalb einer bestimmten Frist geklärt (worden) sein:
- Wenn die Person bis einschließlich zum 31. Dezember 2016 eingereist ist, muss die Identität bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung geklärt sein.
- Wenn die Einreise nach Deutschland zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 erfolgt ist, muss die Identität bis zum 31. Dezember 2024 geklärt werden ODER in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung.
Wichtig: Während des Asylverfahrens ist es für Asylsuchende nicht zumutbar, die Botschaft ihres Herkunftslandes aufzusuchen oder andere Behörden ihres Herkunftsstaates zu kontaktieren. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass Menschen, die bei Fristablauf noch im Asylverfahren waren, keine negativen Konsequenzen drohen, weil sie sich nicht an eine Behörde ihres Herkunftslandes gewandt haben. Andere Mitwirkungshandlungen, wie beispielsweise das Übersenden von Dokumenten durch Familienangehörige, sind jedoch auch im Asylverfahren zumutbar, weshalb die Nichtwirkung innerhalb der jeweiligen Frist zum Ausschluss von der Beschäftigungsduldung führen kann.
Wenn die Person innerhalb der jeweils geltenden Frist alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat, gilt die Frist als gewahrt, auch wenn die Identität erst nach dem jeweiligen Datum geklärt werden kann. Hierzu empfiehlt es sich, die Mitwirkung an der Identitätsklärung lückenlos zu dokumentieren und der Ausländerbehörde bzw. dem Regierungspräsidium Karlsruhe gegenüber nachzuweisen. Informationen hierzu finden sich in der Broschüre von BleibDran Thüringen.
Wenn man sich bestmöglich bemüht hat und die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, liegt es im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Beschäftigungsduldung zu erteilen (§ 60d Absatz 4 AufenthG).
Neben der fristgerechten Klärung der Identitäten gelten für die antragstellende Person und manchmal auch für ihre Angehörigen insbesondere folgende Voraussetzungen:
- Die antragstellende Person muss seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG sein. Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG werden nicht als Vorduldungszeit angerechnet (§ 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG).
- Die antragstellende Person muss seit mindestens 12 Monaten in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden/Woche sein.
- Der Lebensunterhalt der antragstellenden Person muss derzeit und in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung gesichert (gewesen) sein.
- Die antragstellende Person muss mündliche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau vorweisen.
- Wenn die Ausländerbehörde die antragstellende Person und ihren*ihre Ehe- oder Lebenspartner*in vor Erteilung der Beschäftigungsduldung zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet hat, müssen sie den erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses nachweisen.
- Die antragstellende Person sowie ihr Ehe- oder Lebenspartner*in dürfen nicht wegen einer in Deutschland begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein. Die einzige Ausnahme sind Verurteilungen zu bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt).
- Antragstellende Person und Ehe- oder Lebenspartner*in dürfen keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben.
- Gegen die antragstellende Person darf keine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebungsanordnung nach § 58 AufenthG bestehen.
- Für Kinder, die mit der antragstellenden Person in familiärer Lebensgemeinschaft leben, gilt, dass der Schulbesuch nachgewiesen werden muss, wenn die Kinder schulpflichtig sind. Die Kinder dürfen auch nicht zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, die nicht zu Bewährung ausgesetzt wurde (§ 54 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG), oder wegen bestimmter Drogendelikte verurteilt worden sein.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Regel-Anspruch auf die Beschäftigungsduldung. Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Beschäftigungsduldung dann nur in atypischen Fällen verweigern darf, die sehr selten sind.
Wie ist das Verfahren zur Erteilung der Beschäftigungsduldung?
Die Beschäftigungsduldung kann bei der lokalen Ausländerbehörde oder direkt beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe entscheidet über den Antrag. Erteilt wird die Beschäftigungsduldung bei Vorliegen der Voraussetzungen für 30 Monate. Eine Ablehnung sollte schriftlich erfolgen. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte ein schriftlicher Bescheid angefordert werden, um dagegen beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen zu können.
Wie geht es nach 30 Monaten in der Beschäftigungsduldung weiter?
Nach 30 Monaten in der Beschäftigungsduldung soll bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt werden. Die für diese Aufenthaltserlaubnis normalerweise üblichen Voraufenthaltszeiten (sechs oder vier Jahre) gelten in dieser Konstellation nicht. Für die Aufenthaltserlaubnis müssen aber alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung weiterhin erfüllt sein (§ 25b Absatz 6 AufenthG). Bestand die Möglichkeit, einen Integrationskurs zu besuchen, müssen außerdem schriftliche Deutschsprachkenntnisse auf A2-Niveau vorliegen.
Wichtig: Eventuell kann schon vor Ablauf der 30 Monate die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG beantragt werden, wenn die Voraussetzungen des § 25b Absatz 1 AufenthG erfüllt sind (siehe unten).
Weitere Informationen:
- Flüchtlingsrat BW, September 2021: Die Beschäftigungsduldung (Achtung: Einige Informationen sind nicht mehr aktuell, z.B. der Stichtag und die nötige wöchentliche Arbeitszeit)
V. Das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG vorliegen?
Seit 1.1.2023 können geduldete Menschen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG für 18 Monate erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Zum 31.10.2022 fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis (auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG werden berücksichtigt)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Wann ist man von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ausgeschlossen?
Die Aufenthaltserlaubnis soll versagt werden, wenn die Person wiederholt vorsätzlich falsche Angaben über die Identität oder Staatsangehörigkeit gemacht hat und dadurch ihre Abschiebung verhindert. Auch Personen, die wegen vorsätzlichen Straftaten zu über 50 Tagessätzen bzw. über 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- und Aufenthaltsrecht verurteilt wurden, sind von der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht schaden nur Jugendstrafen.
Können auch die Angehörigen von Inhaber*innen der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ein Aufenthaltsrecht erhalten?
Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder, die mit der anspruchsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben, sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllen.
Wie geht es nach 18 Monaten mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG weiter?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG gilt für 18 Monate und kann nicht verlängert werden. Danach ist ein Wechsel in die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. § 25b AufenthG möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (siehe unten).
Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG?
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nicht (§ 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG).
Weitere Informationen:
VI. Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende nach § 25a AufenthG
§ 25a AufenthG ist eine altersabhängige Bleiberechtsregelung für Jugendliche und Heranwachsende. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können diese Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG vorliegen?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG können junge Menschen im Alter von 14 bis 26 Jahren bekommen.
Wer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besitzt, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erst nach einer zwölfmonatigen Vorduldungszeit bekommen. Während dieser Zeit können Abschiebungen stattfinden. Deshalb sollte in solchen Fällen Beratung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt*eine Anwältin in Anspruch genommen und überlegt werden, ob ein Härtefallantrag für die Übergangsphase ratsam ist (siehe unten).
Es müssen auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- dreijähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (NICHT: Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG)
- seit drei Jahren erfolgreicher Schulbesuch (erfolgreich ist der Schulbesuch jedenfalls bei regelmäßiger Versetzung in die nächste Klasse) ODER in Deutschland erworbener Schul- oder Berufsabschluss
- positive Integrationsprognose
- keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik
Daneben müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, wozu neben der Erfüllung der Passpflicht auch die Lebensunterhaltssicherung, d.h. die Deckung des Bedarfs ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel, zählt. Der Bezug öffentlicher Mittel durch den jungen Menschen schadet nicht, solange er sich in einer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet.
Auf die Voraussetzung des erfolgreichen Schulbesuchs bzw. Schul-/Berufsabschlusses verzichtet das Gesetz, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann (§ 25a Absatz 1 Nummer 2 AufenthG). Der Bezug zwischen Krankheit/Behinderung und dem Unvermögen, die jeweilige Voraussetzung zu erfüllen, muss deutlich gemacht werden.
Keine Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben der jungen Person oder aufgrund ihrer Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Aus der Formulierung im Gesetzestext folgt, dass das Fehlverhalten anderer, insbesondere das der Eltern einer minderjährigen Person, dieser nicht zur Last gelegt werden darf.
Liegen alle Erteilungsvoraussetzungen vor, „soll“ dem jungen Menschen die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das bedeutet: Wenn keine atypischen Gründe vorliegen, muss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann längstens für drei Jahre erteilt werden (§ 26 Absatz 1 AufenthG).
Können auch Familienangehörige der jugendlichen/heranwachsenden Person ein Aufenthaltsrecht erhalten?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis von dem jungen Menschen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ableiten. Dazu zählen die Eltern bzw. ein personensorgeberechtigter Elternteil sowie (Stief-)Geschwister einer minderjährigen Person mit § 25a AufenthG. Auch minderjährigen ledigen Kindern und dem*der Ehepartner*in der jugendlichen/heranwachsenden Person kann ein Aufenthaltsrecht gewährt werden.
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht kommt nicht in Frage bei Familienangehörigen, die wegen vorsätzlich begangener Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden. Ausnahmen sind Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Asyl- oder Aufenthaltsgesetz (z.B. unerlaubter Aufenthalt).
Wie gestaltet sich der Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu § 25a AufenthG?
Um in Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (siehe oben) die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zu erhalten, müssen die normalen Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. In diesem Fall können auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die erforderlichen drei Jahre Voraufenthaltszeit angerechnet werden. Der Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG?
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.
Weitere Informationen:
VII. Aufenthaltsrecht bei nachhaltiger Integration nach § 25b AufenthG
§ 25b AufenthG ist eine stichtags- und altersunabhängige Bleiberechtsregelung und damit eine Chance für langfristig Geduldete auf einen legalen Aufenthalt. Auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG können diese Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vorliegen?
Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG müssen „regelmäßig“ folgende Bedingungen erfüllt sein:
- sechsjähriger bzw. (beim Zusammenleben mit minderjährigen Kindern) vierjähriger ununterbrochener geduldeter, gestatteter oder erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet (NICHT: Zeiten mit einer „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ nach § 60b AufenthG)
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
- Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
- Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit oder Positivprognose zukünftiger Lebensunterhaltssicherung (z.B. bei Personen mit einem Beschäftigungsverbot)
- Mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2
- Tatsächlicher Schulbesuch schulpflichtiger Kinder
Die Tatsache, dass diese Voraussetzungen „regelmäßig“ vorliegen müssen, eröffnet den Ausländerbehörden einen gewissen Spielraum. Dieser kann insbesondere in Bezug auf die Voraufenthaltszeit zum Tragen kommen, die „regelmäßig“ sechs Jahre betragen muss. Eine Aufenthaltserlaubnis kann folglich auch bei einem kürzeren Voraufenthalt in Frage kommen, vor allem wenn besondere Integrationsleistungen, etwa ein besseres als das geforderte Sprachniveau oder ein herausragendes soziales Engagement, vorliegen (siehe BVerwG, 18.12.2019, 1 C 34.18). Lebt die antragstellende Person mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, beträgt die geforderte Regelaufenthaltszeit ohnehin nur vier Jahre. Dabei muss die gemeinsame Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind nicht vier Jahre betragen haben. Bekommt etwa ein bislang kinderloses Paar, das seit vier Jahren in Deutschland lebt, ein Kind, reduziert sich die erforderliche Aufenthaltszeit von sechs Jahren auf vier.
In bestimmten Lebenslagen ist ein vorübergehender Sozialleistungsbezug unschädlich:
- während eines Studiums an einer staatlichen/staatlich anerkannten Hochschule oder einer Ausbildung in anerkannten Lehrberufen oder während staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
- bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
- bei Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II unzumutbar ist,
- bei Ausländer*innen, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.
Auf die Lebensunterhaltssicherung sowie Deutschkenntnisse verzichtet das Gesetz, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 25b Absatz 3 AufenthG). Der Bezug zwischen Krankheit/Behinderung/Alter und dem Unvermögen, die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen, muss deutlich gemacht werden. Der neutrale Begriff des „Alters“ erfasst nicht nur Fälle hohen Alters, sondern auch Konstellationen, in denen die betroffene Person noch zu jung ist, um die Voraussetzung zu erfüllen.
Daneben müssen in der Regel auch die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, wozu auch die Erfüllung der Passpflicht zählt.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG „soll“ erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings nur für maximal zwei Jahre.
Wann ist man von der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ausgeschlossen?
Das Gesetz nennt zwei Fälle, in denen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen ist:
- Die antragstellende Person verhindert/verzögert die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen. Praktische Bedeutung hat hier insbesondere die unterlassene Mitwirkung bei der Passbeschaffung. Die Mitwirkungspflichtsverletzung muss aktuell sein. Außerdem muss sie alleiniger Grund für das bestehende Ausreisehindernis sein. Allerdings entscheiden Gerichte teilweise, dass auch vergangenes Fehlverhalten eine Aufenthaltserlaubnis sperren kann, wenn ein beträchtlicher Teil der Aufenthaltszeit in Deutschland allein auf diesem Verhalten beruht. Hier wird argumentiert, dass bei einem solchen Verhalten nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden könne.
- Es besteht ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 AufenthG. Hier geht es u.a. um strafrechtliche Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe, die einer Aufenthaltserlaubnis zwingend entgegenstehen, solange die Verurteilung nicht aus dem Bundeszentralregister zu löschen ist. Auch weniger schwere Straftaten, die keinen zwingenden Ausschlussgrund darstellen, können nach der Rechtsprechung ggf. der Annahme einer gelungenen Integration entgegenstehen, wenn sie ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG begründen.
Können auch Familienangehörige Person mit § 25b AufenthG ein Aufenthaltsrecht erhalten?
Von einer Person, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG besitzt oder einen Anspruch hierauf hat, können Ehepartner*in sowie minderjährige ledige Kinder, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten, ein Aufenthaltsrecht ableiten und zwar unabhängig von der Voraufenthaltszeit in Deutschland. Ansonsten müssen sie aber grundsätzlich dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie der*die sog. Stammberechtigte, also die Person mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG. Es gelten aber auch dieselben Ausnahmen im Falle einer Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unfähigkeit, die Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Sprachniveaus zu erfüllen.
Wie gestaltet sich der Wechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu § 25b AufenthG?
Um in Anschluss an die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (siehe oben) die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erhalten, müssen die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis vorliegen. In diesem Fall werden auch Zeiten mit einer Duldung nach § 60b AufenthG auf die erforderlichen sechs bzw. vier Jahre Voraufenthaltszeit angerechnet. Der Wechsel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG soll nur bei geklärter Identität der antragstellenden Person möglich sein. Nach Ermessen kann die Aufenthaltserlaubnis auch bei noch ungeklärter Identität erteilt werden, wenn die Person alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.
Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG?
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 1 Nummer 1 c) AufenthG). Ein Recht auf Nachzug der Familie aus dem Ausland besteht nur unter den hohen Voraussetzungen des § 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG.
Weitere Informationen:
VIII. Der Härtefallantrag
Im wahrsten Sinne des Wortes als letzter „Rettungsanker“ zu verstehen ist die Einreichung eines Härtefallantrags bei der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg.
Was ist die Härtefallkommission?
Die Härtefallkommission ist beim Justizministerium Baden-Württemberg angesiedelt und setzt sich aus insgesamt zwölf verschiedenen gesellschaftlichen Akteur*innen (Ministerium für Justiz und Migration, Person islamischen Glaubens, Liga der freien Wohlfahrtspflege, Landeskirchen, Flüchtlingsrat BW, Städtetag und Landkreistag) zusammen.
Wo wird der Härtefallantrag gestellt und welche Bestandteile hat so ein Antrag?
Das Härtefallverfahren beruht auf § 23a AufenthG und ist in der baden-württembergischen Härtefallkommissionsverordnung (HärtefallKomVO) geregelt.
Der Härtefallantrag wird bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission gestellt. Der Antrag kann von der betroffenen Person selbst gestellt werden, er kann aber auch von einer anderen Person (NICHT: der Anwalt*die Anwältin) gestellt werden, etwa einer Person, die den geflüchteten Menschen gut kennt (z.B. ein*e ehrenamtliche*r Unterstützer*in). Wird der Härtefallantrag von einer anderen Person eingereicht, muss die betroffene Person eine Vertretungsvollmacht unterzeichnen.
Der Antrag sollte die folgenden Bestandteile enthalten:
Im Härtefallantrag sollten die Integrationsleistungen und -aussichten der Person in Deutschland im Vordergrund stehen. Neben der Erwerbstätigkeit sind auch die Sprachkenntnisse, das soziale Engagement oder der Schulbesuch schulpflichtiger Kinder relevant. Der Härtefallantrag sollte also nicht schwerpunktmäßig mit der Situation im Herkunftsland begründet werden.
Bevor ein Härtefallantrag gestellt wird, ist es empfehlenswert, sich den aktuellen Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission durchzulesen, der jährlich auf der Homepage des Justizministeriums veröffentlicht wird. Der Bericht enthält neben einer allgemeinen Bewertung des Berichtsjahrs auch konkrete Einzelfälle, mit denen sich die Kommission beschäftigt hat. Auf diese Weise kann man ein Gefühl dafür bekommen, wann ein Härtefallantrag Aussicht auf Erfolg haben könnte und wann nicht.
Wie läuft das Härtefallverfahren ab?
Das Härtefallverfahren ist mehrstufig aufgebaut. Zunächst führt der Vorsitzende eine Art Vorprüfung durch und „sortiert“ unzulässige Anträge „aus“. Dazu gehört etwa der Fall, dass noch ein gerichtliches oder behördliches Verfahren oder ein Petitionsverfahren anhängig ist (§ 4 HärtefallKomVO).
Die zulässigen Fälle diskutiert die Kommission dann in regelmäßigen Sitzungen, in denen entschieden wird, ob ein Härtefall bejaht wird.
Die Härtefallkommissionsverordnung nennt bestimmte Fälle, in denen die Annahme eines Härtefalls in der Regel ausgeschlossen ist, z.B. wenn gravierende Ausweisungsgründe vorliegen, die häufig bei (schweren) strafrechtlichen Verurteilungen gegeben sind. Unterhalb dieser Schwelle liegende Straftaten schlagen in jedem Fall auch negativ zu Buche, schließen die Annahme eines Härtefalls aber auch nicht automatisch aus. In jedem Fall sollte man Straftaten im Härtefallantrag offenlegen, denn die Härtefallkommission wird diese Informationen ohnehin bei den zuständigen Stellen abfragen. Ausgeschlossen ist die Annahme eines Härtefalls in der Regel auch dann, wenn der Lebensunterhalt bislang überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten wurde, obwohl die antragstellende Person zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und in der Lage war. War die Person vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wird eine Prognose angestellt, ob sie voraussichtlich zukünftig ohne öffentliche Mittel auskommen wird. Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn die Person einen Arbeitsvertrag vorlegen kann, dessen Umsetzung derzeit allein an dem Ausschluss vom Arbeitsmarkt scheitert, der mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aber entfiele. Schließlich scheidet die Annahme eines Härtefalls in der Regel aus, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Da dieser der antragstellenden Person nicht mitgeteilt werden darf, sollte der Härtefallantrag nicht „auf den letzten Drücker“ gestellt werden.
Geht die Kommission von einem Härtefall aus, richtet sie ein Gesuch an das Justizministerium, der antragstellenden Person eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG zu erteilen. Diesem Gesuch wird in vielen, aber nicht allen Fällen, stattgegeben, ggf. verbunden mit einer Auflage, z.B. der Beschaffung eines Passes innerhalb einer bestimmten Frist. Sowohl die positive als auch die negative Entscheidung über die Härtefalleingabe werden der antragstellenden Person schriftlich mitgeteilt, allerdings ohne Begründung. Gegen eine Ablehnung des Härtefallantrags sind keine Rechtsmittel möglich.
Darf man abgeschoben werden, solange der Härtefallantrag läuft?
Solange sich die Kommission mit einem Härtefallantrag befasst, dürfen aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, es sei denn, es wurden schon Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet (§ 5 HärtefallKomVO). Gewährleistet wird der „Abschiebestopp“ dadurch, dass das Justizministerium gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bis zur Entscheidung der Kommission anordnet. Zur Sicherheit sollte die den Härtefallantrag einreichende Person das Regierungspräsidium Karlsruhe eigenständig über die Einreichung des Härtefallantrags informieren.
Kann ein Härtefallantrag zur Überbrückung der Vorduldungszeit eingereicht werden?
Bei manchen Bleiberechtsoptionen muss zunächst eine längere Vorduldungszeit erfüllt werden, z.B. bei der Beschäftigungsduldung (siehe oben) oder bei § 25a AufenthG (siehe oben). Hier kann es manchmal sinnvoll sein, einen Härtefallantrag zur Überbrückung der Vorduldungszeit zu stellen.
So gilt seit 2020: In Fällen, in denen sämtliche Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung vorliegen bis auf die zwölf Monate Duldungszeit, empfiehlt das Justizministerium, einen Härtefallantrag zu stellen. Sobald die Vorduldungszeit erreicht ist, kann eine Beschäftigungsduldung beantragt werden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Person vor dem 1. März 2016 eingereist ist. Aus dem Anschreiben muss in diesen Fällen deutlich hervorgehen, dass alle Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung (bis auf die zwölf Monate Duldung) vorliegen.
Welche Rechte haben Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG?
Menschen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG haben die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit sowie bei freien Plätzen Zugang zu einem Integrationskurs (§ 44 Absatz 4 Satz 1 AufenthG). Ein Familiennachzug kann unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.
Weitere Informationen:
IX. Die Petition
Schließlich kann zu Gunsten einer Person auch eine Petition eingereicht werden. Ganz allgemein ist eine Petition ein Ersuchen an eine zuständige Stelle. Gemäß Artikel 17 Grundgesetz hat jede*r Bürger*in das Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an die Behörden zu wenden. Ob man sich an den Petitionsausschuss des Bundestages oder den des Landtages wendet, hängt von dem mit der Petition verfolgten Ziel ab.
In Bezug auf ausreisepflichtige Personen kann eine Petition z.B. hilfreich sein, wenn man nicht mehr allzu viel Zeit überbrücken muss, um bestimmte Voraussetzungen für eine Bleiberechtsoption zu erfüllen.