Zum Jahrestag des Inkrafttretens der Gesetze aus dem „Migrationspaket“ hat Pro Asyl eine erste Bilanz dazu gezogen: Ein Jahr „Hau-Ab-Gesetze II“: Was hat sich getan?
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BVerfG: Keine formale oder inhaltliche „Glaubensprüfung“ durch die Gerichte bei Asylbegehren von Konvertit*innen
Die Zahl (christlicher) Konvertit*innen aus islamisch geprägten Ländern ist recht hoch und hat damit auch eine Debatte zwischen den Kirchen, dem BAMF und den Verwaltungsgerichten ausgelöst: Inwieweit darf der Staat die Konversionen prüfen bzw. welche Beweismittel und Methoden sind zulässig, um zu überprüfen, ob die Hinwendung zum neuen Glauben aufgrund einer identitätsprägenden Bedeutung für den Konvertiten oder möglicherweise nur aus asyltaktischen Erwägungen erfolgte? Mit seiner Entscheidung vom 3.4.2020 (Az. 2 BvR 1838/15) hat das BVerfG den rechtlichen Maßstab nun geklärt:
Die Entscheidung betraf einen zum Christentum konvertierten Iraner, dessen 2011 gestellter Asylantrag vom BAMF abgelehnt wurde. Im anschließenden Klageverfahren erklärte er, dass er im Mai 2013 getauft worden sei und auch regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen teilnehme. Im Falle einer Abschiebung in den Iran drohe ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab der Klage statt, der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim wies sie ab. Der Kläger hatte den Senat „nicht von einer die religiöse Identität prägende Hinwendung zur christlichen Religion überzeugen können“, weshalb auch keine Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen bei einer Rückkehr in den Iran bestehe.
Das Bundesverfassungsgericht hat die darauffolgende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, in seiner Begründung aber wichtige Fragen geklärt, die auch für Ehrenamtliche und Rechtsanwält*innen in der Fallpraxis von Bedeutung sein können. Die Verwaltungsgerichte dürfen die Gültigkeit des Religionsübertritts nicht in Frage stellen. Irrelevant ist (hier) deshalb auch, ob der Konvertit asyltaktische Absichten verfolgt. Die folgende fachgerichtliche Prüfung, ob nach den §§ 3 ff. AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund des Übertritts zur christlichen Kirche besteht, verstößt dagegen weder gegen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, noch gegen die Glaubens-, Gewissens-, und Religionsfreiheit des Einzelnen. Entscheidend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die Intensität und Bedeutung der Religion für den Betroffenen. Die Anforderungen an die Beweiserhebung sind aufgrund des „hohen Werts“ der betroffenen Grundrechte hoch. Erforderlich ist eine Art Gesamtschau – zum Beispiel anhand der religiösen Vorprägung des Betroffenen oder der Dauer und Intensität des Konversionsprozesses. Zu beachten ist aber, dass es sich dabei nur um Indizien handelt. Der Beschluss macht deutlich, dass beispielweise lückenhaftes Wissen von „Lerninhalten“ der neuen Religion alleine nicht ausreichend ist, um von einer nicht identitätsprägenden Glaubensüberzeugung auszugehen.
Der identitätsprägende Glaube ist eine sogenannte Tatsache des Innenlebens, die – genauso wie ein auf die sexuelle Orientierung gestütztes Verfolgungsrisiko – sehr schwierig zu überprüfen (und beweisen) ist. Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG klargestellt, dass das Verwaltungsgericht diese Prüfung vornehmen darf – und muss! Diese Aufgabe fällt in Asylprozessen eigentlich einer einzigen Person zu – dem/der Einzelrichter*in. Allerdings sieht § 76 Abs. 1 AsylG unter anderem in Fällen, in denen „die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher Art“ aufweist, eine Entscheidung durch die – aus drei Berufsrichter*innen und zwei ehrenamtlichen Richter*innen – bestehende Kammer vor: In besonders schwierigen Fällen soll statt einer Person also eine Gruppe von 5 Personen auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung erörterten Sachverhalts beraten und entscheiden. Bei einer Kammerentscheidung kommt es im Rahmen des auf die mündliche Verhandlung folgenden Beratungsgesprächs dabei zwangsläufig zu einem Austausch, in den sich alle 5 Richter*innen gleichberechtigt mit ihren Argumenten, Perspektiven und Erfahrungen einbringen können. Dagegen macht der Einzelrichter seine Entscheidung nicht selten nur mit sich selbst aus. Gerade weil die Frage, ob die klagende Person in identitätsprägender Weise glaubt, so schwierig und im Kern gar nicht juristisch ist, erscheint es angebracht, möglicherweise sogar geboten, die im Prozessrecht vorgesehenen Möglichkeiten optimal zu nutzen, um eine möglichst gute Entscheidung zu treffen. Die Chance hierauf dürfte steigen, wenn nicht nur ein, sondern 5 Richter*innen die Frage beantworten. In der Praxis sollte deshalb eine Entscheidung durch die Kammer angeregt werden. Zu einer solchen Stellungnahme gibt das Gericht in der Regel kurz nach Klageerhebung Gelegenheit.
Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission: Innenministerium lehnt weniger Härtefallersuchen ab
Kürzlich erschien der Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission des Landes Baden-Württemberg für das Jahr 2019. Der Bericht beinhaltet Fallbeispiele zum Verständnis der Entscheidungspraxis sowie einen Überblick über die Entscheidungsbilanz 2019. Letztere verdeutlicht, dass die Übereinstimmungsquote der Entscheidungen des Innenministeriums mit denen der Kommission mit 82 Prozent deutlich höher lag als im Vorjahr. Insgesamt ordnete das Ministerium im Jahr 2019 in 32 Fällen (dies betraf 68 Personen) abweichend von den ausländerrechtlich festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis an.
Der aktuelle Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission zeigt außerdem, dass die Gesamtzahl der Härtefalleingaben im Jahr 2019 im Vergleich zum Vorjahr von 171 auf 139 zurückging. Es fanden lediglich sieben anstatt zehn Sitzungen wie im Jahr 2018 statt. Der Großteil dieser Eingaben betraf alleinstehende Männer, die überwiegend in den Jahren 2014 und 2015 aus afrikanischen Ländern (vor allem aus Gambia) eingereist sind. Insgesamt traf die Härtefallkommission letztes Jahr 187 Entscheidungen, wovon sich einige auf Eingaben aus dem Jahr 2018 bezogen. 67 Eingaben befand die Kommission für missbräuchlich und lehnte sie daher als unzulässig ab. Diese Entscheidung wurden vor allem im Hinblick auf solche Fälle getroffen, in welchen der jeweilige Herkunftsstaat für sicher erklärt wurde, bereits ein Rückführungstermin feststand und keine nennenswerten Integrationsleistungen nachgewiesen werden konnten. Weitere 19 Fälle wurden wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht zur intensiven Beratung zugelassen. Hierbei beschränkten sich die Antragsgründe häufig auf bereits vom BAMF getroffene, rechtliche oder tatsächliche Feststellungen. Die Härtefallkommission sieht sich nicht als Supervisionsinstanz für asylrechtliche Entscheidungen, zielstaatsbezogene Umstände seien alleine vom BAMF zu prüfen.
Mit 101 Eingaben (ungefähr 30 Prozent weniger Fälle als im Vorjahr) setzte die Kommission sich im Jahr 2019 intensiv auseinander. Die Entscheidung für ein Härtefallersuchen setzt voraus, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen. Hierbei wägt die Kommission negative Aspekte, wie Straftaten, mangelnde Mitwirkung bei der Klärung der Identität, zu erwartende Belastung öffentlicher Kassen gegen positive Gesichtspunkte, wie erbrachte Integrationsleistungen oder Lebensperspektiven von Kindern und Jugendlichen ab. Auf dieser Grundlage richtete die Kommission in lediglich 39 Fällen (33 Prozent aller Eingaben und fünf Prozent mehr als im Jahr 2018) ein Härtefallersuchen an das Innenministerium.
Online-Workshops: Kulturen und Leistungen im Studium
Im Rahmen des vom DAAD geförderten Projektes „Kulturen und Leistungen im Studium“ (KuL) veranstalten das Institut für Soziologie der Leibniz Universität Hannover und das Hochschulbüro für Internationales eine Workshop-Reihe (8., 15. und 22. September), welche Wissenswertes über Bewerbungsprozesse, Prüfungen, wichtige Anlaufstellen und den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt vermitteln soll. Das kostenfreie Angebot richtet sich an Studierende und Studieninteressierte mit Flüchtlings- und Migrationshintergrund.
- Information und Anmeldung
Online-Veranstaltung: Ein Wir für alle – Rassismus sichtbar machen
Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen veranstaltet im Rahmen ihrer Onlinereihe „Ein Wir für alle“ eine Online-Podiumsdiskussion, welche unter anderem gesellschaftliche Teilhabe, Vielfalt, Chancengerechtigkeit und Repräsentanz thematisieren soll. Das kostenfreie Angebot zielt drauf ab, gemeinsam mit der Zivilgesellschaft politische Strategien für einen wirksamen Diskriminierungsschutz sowie eine verlässliche Teilhabe von Menschen mit Einwanderungsgeschichte fortzuentwickeln.
- Information und Anmeldung
Online-Podiumsdiskussion: Recht auf Gehen, Recht auf Bleiben – Wege der Migration in und durch Subsahara-Afrika
Die Aktionsgemeinschaft Solidarische Welt e.V. (ASW) veranstaltet ein Online-Podium zum Thema Recht auf Bleiben und Recht auf Gehen im Kontext ländlicher Entwicklung und Translokalisierung in Subsahara-Afrika. Das kostenfreie Angebot soll eine Diskussion mit verschiedenen Akteuren der Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft über Zusammenhänge und Herausforderungen von Binnen- und internationaler Migration ermöglichen.
- Information und Anmeldung
Handreichung zum Asylbewerberleistungsrecht
Die „Handreichung zum Asylbewerberleistungsrecht“ des Brandenburger Flüchtlingsrats gibt einen aktuellen Überblick über bestehende Leistungsansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Außerdem sollen Checklisten, Mustervorschläge und Praxistipps dabei helfen, Leistungsbescheide zu überprüfen und gegen rechtswidrige Praxen bei der Leistungsgewährung vorzugehen.
Der Flüchtlingsrat BW sucht neue Büroräume!
Wir sind auf der Suche nach neuen Büroräumen, die weniger temperaturanfällig und weniger Außenlärm ausgesetzt sind, mehr Platz haben, bezahlbar, hell und gut angebunden sind.
Wichtig ist uns vor allem, eine stadtnahe Lage (max. 15-20 Minuten vom HBF bis zu den Büroräumen), ausreichen Platz für ca. 5 Büroräume mit 2 bis 3 Arbeitsplätzen pro Raum und einen extra Besprechungsraum für 15-20 Personen. Außerdem benötigen wir eine Küchenzeile oder eine kleine separate Küche. Der Quadratmeterpreis sollte nach Möglichkeit unter 12€/qm, maximal bei 13€/qm liegen.
Wir freuen uns über passende Angebote!
Digitale Gesprächsrunde: Eine Schande für Europa! Zur aktuellen Situation in den Flüchtlingslagern
Die Stimmen sind leiser geworden, doch die Lage der geflüchteten Frauen, Kinder, Männer jeden Alters in den Flüchtlingslagern an Europas Grenzen schreit weiterhin zum Himmel. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sind die Flüchtlingslager nicht nur Orte von Elend und Leid sondern eine zusätzliche Gefahrenquelle für die zusammengedrängten
Menschen. Doch die europäischen Staaten, ihre verantwortlichen Politiker*innen und weite Teile der Bevölkerung sind mit der internen Krisenbewältigung beschäftigt. Europäische Solidarität ist eine Mangelware, wenn es um diejenigen geht, die sowieso schon unerwünscht sind und an den Rand geschoben werden. Das Podiumsgespräch wird geführt zwischen Blanca Balassa (Bundesfreiwillige in Sizilien),Thomas Bormann (ARD-Radiokorrespondent, Griechenland) und Robert Nestler („Equal Rights Beyond Borders“) und moderiert von Lucia Braß vom Flüchtlingsrat BW.
Die Beschäftigungsduldung
Seit Januar 2020 besteht für Geduldete, die schon lange arbeiten und weitere Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit, eine Beschäftigungsduldung zu erhalten. Die neu aufgelegte Broschüre des Flüchtlingsrats BW erklärt, was die Beschäftigungsduldung ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie erteilt werden kann, und wie die Beschäftigungsduldung zu einer Aufenthaltserlaubnis führt. Bisherige Erfahrungen mit der Beschäftigungsduldung wurden in die 2. Auflage der Broschüre eingearbeitet. Die Broschüre liegt nur in deutscher Sprache vor und richtet sich in erster Linie an ehrenamtlich Engagierte.
- Flüchtlingsrat BW, Juli 2020: Broschüre „Die Beschäftigungsduldung“