Wann müssen oder können Kinder im Asylverfahren angehört werden? Was ist eine kindgerechte Anhörung und welche Rechtsgrundlagen gelten dabei? Wie muss das Verfahren beim BAMF und vor dem Verwaltungsgericht ausgestaltet sein? Ein aktueller Fachbeitrag im Sammelband des Deutschen Kinderhilfswerk „Kindgerechte Justiz – Wie die Rechte von Kindern im Justizsystem verwirklicht werden können“ beschreibt sowohl das Asylverfahren für Kinder, die mit ihren Eltern oder zumindest einem Elternteil in Deutschland sind, als auch für unbegleitet eingereiste Kinder.
Beiträge
Zahl der Ausweisungen in Baden-Württemberg überproportional hoch
Knapp ein Drittel aller in Deutschland verfügten Ausweisungen entfielen im Jahr 2019 auf Baden-Württemberg (2019: 3540). Auch im Vorjahr wies das Bundesland bereits überproportional hohe Zahlen an Ausweisungen auf (2018: 1.589). Insgesamt haben die deutschen Behörden in den vergangenen Jahren immer mehr sogenannte Ausweisungsverfügungen gegen Ausländer*innen erlassen. Eine Antwort der Bundesregierung auf Anfrage der Linken verdeutlicht, dass sich die Zahl entsprechender Anordnungen von 2015 (3.604) auf 2017 (7.374) mehr als verdoppelt hat. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung vor dem Hintergrund der Ereignisse der Kölner Silvesternacht herabgesetzt wurden. Ausweisungen werden typischerweise gegen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die straffällig geworden sind, verfügt. Diese verlieren dann ihr Aufenthaltsrecht und erhalten eine Wiedereinreisesperre, da sie nach Einschätzung des Staates eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dadurch erfahren die Ausländer*innen eine Doppelbestrafung, denn es droht ihnen nicht nur die Strafverfolgung, sondern auch die Abschiebung. Für die Betroffenen kann eine Ausweisung schwerwiegende Folgen haben, häufig werden sie aus ihrem einzigen sozialen Umfeld gerissen. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Ausweisung sich an Menschen mit unbefristetem Aufenthaltstitel richtet, die zum Teil seit Jahrzehnen ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten (mindestens ein Sechstel der Betroffenen). In den letzten Jahren wurden Ausweisungen außerdem zunehmend gegen Asylberechtigte, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte verfügt. Die meisten entsprechenden Anordnungen betreffen Männer im Alter von 27 bis 60 Jahren. Während die Betroffenen in früheren Jahren vor allem türkische Staatsbürger*innen waren, betraf zuletzt ein auffällig hoher Anteil der Ausweisungen Staatsangehörige der Ukraine, Albaniens und Serbiens.
Online-Fortbildung: Einführung in das Asylbewerbergesetz
Der Caritasverband für die Diözese Limburg e.V., die Diakonie Hessen e.V. und eine Reihe weiterer Veranstalter bieten im Rahmen der Fortbildungsreihe „Qualifizierter mit Flüchtlingen arbeiten“ eine Online Fortbildung zum Asylbewerberleistungsgesetz an. Die kostenfreie Veranstaltung richtet sich an Einsteiger*innen und behandelt die Grundlagen der Leistungsgewährung, Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, Kürzungstatbestände im Überblick und vieles mehr.
- Information und Anmeldung
BVerwG: Asylverfahren nachgeborener Kinder von Geflüchteten mit Schutzberechtigung in anderen EU-Staaten
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 23.06.2020 (1 C 37.19) entschieden, dass Deutschland bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes zuständig ist, auch wenn den Eltern bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, sei verpflichtet, binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, um die Aufnahme des Kindes zu ersuchen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so dürfe der Asylantrag des nachgeborenen Kindes auch nicht unter Verweis auf den Schutzstatus der Eltern im anderen Mitgliedstaat der EU nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden.
Digitale Endgeräte für Schüler*innen: Informationen und Hilfen zur Beantragung
Prinzipiell sollten Schulen in Baden-Württemberg durch das Sofortausstattungsprogramm des Bundes in der Lage sein, allen Schüler*innen digitale Endgeräte als Leihgabe zur Verfügung zu stellen. Es ist allerdings zu erwarten, dass die Umsetzung dieser Zusatzvereinbarung des Digitalpakts noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Um die Teilnahme am digitalen Unterricht zeitnah zu ermöglichen könnte daher für Geflüchtete, die SGB-II-/SGB-XII-/AsylbLG-Leistungen beziehen, alternativ eine Beantragung finanzieller Zuschüsse für entsprechende Geräte bei den zuständigen Behörden sinnvoll sein. Der Flüchtlingsrats Niedersachen bietet auf seiner Internetseite Informationen und Musterschreiben zur Beantragung von Schulcomputer als sozialrechtlicher Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Wir ermutigen die Beantragung insbesondere für geflüchtete Kinder aus einkommensschwachen Haushalten.
Rechtsprechung: Anspruch auf Unterbringung in Einzelzimmern oder in einer eigenen Wohnung zu Zeiten der Covid-19-Pandemie
Zwei Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass Geflüchtete einen Anspruch auf Unterbringung außerhalb von Mehrbettzimmern in Gemeinschaftsunterkünften haben können. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt Oder besteht gemäß § 53 Abs. 1 AsylG ein genereller Anspruch auf Einzelunterbringung in Gemeinschaftsunterkünften. Die Unterbringung in Mehrbettzimmern stelle aufgrund einer möglichen Infizierung mit dem Coronavirus für Betroffene ein Gesundheitsrisiko dar. Laut Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam haben darüber hinaus Geflüchtete mit nachweisbar erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Virus, Anspruch auf Wohnraum mit alleiniger Nutzung von Küche und Bad außerhalb von Sammelunterkünften. Geflüchtete, welche einer Risikogruppe angehören würden durch eine Unterbringung in Sammelunterkünften einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt. Die Beschlüsse könnten im Einzelfall auch für Klagen von Geflüchteten in Baden-Württemberg relevant sein.

Globale Studie: Teilnahme von Geflüchteten gefragt
ApartTogether ist eine globale Studie mit dem Ziel, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Geflüchtete und Migrant*innen zu messen, um diese in Zukunft besser unterstützen zu können. In Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und einem Konsortium verschiedener Forschungszentren wird die Studie von der Universität Gent und der Universität Kopenhagen geleitet. Um möglichst vielseitige Erfahrungen berücksichtigen zu können, ist die Teilnahme zahlreicher Geflüchteter erwünscht. Die Befragung ist in 37 Sprachen verfügbar.
Tipps für Termine bei Behörden
Das Projekt CoRa des Thüringer Flüchtlingsrates hat die Broschüre „Tipps für Termine bei Behörden – Cool bleiben“ verfasst. Der Handlungsleitfaden informiert zu den Rechten bei Behördenterminen und gibt niedrigschwellige Tipps, damit diese Termine erfolgreich verlaufen. Die Broschüre ist in Arabisch, Dari, Deutsch, Englisch und Französisch erhältlich.
BVerwG: Kein „Flüchtigsein“ während des Kirchenasyls
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 08.06.2020 (1 B 19.20) entschieden, dass kein „Flüchtigsein“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO vorliegt, wenn der Asylantragsteller sich in Kirchenasyl befindet. Ein „Flüchtigsein“ liege vor, wenn der Asylantragsteller „sich den für die Überstellung zuständigen nationalen Behörden entziehe, um die Überstellung zu vermeiden“. Dieser Fall liege aber gerade nicht vor, wenn den Behörden im offenen Kirchenasyl die Adresse des Asylbewerbers bekannt ist und der Staat deshalb „weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Überstellung durchzuführen“. Die Besonderheiten der deutschen Verwaltungsorganisation ändere dabei nicht die Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs des „Flüchtigsein“. Damit kann das BAMF die Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nicht von den üblichen 6 Monaten auf 18 Monate verlängern. Mit dem Beschluss schließt sich das BVerwG auch der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte und des EUGH an.
Tag des Flüchtlings 2020
Der Tag des Flüchtlings im Rahmen der Interkulturellen Woche ist dieses Jahr am Freitag, 2. Oktober. An vielen Orten wird es an diesem Tag (oder um den Tag herum) Veranstaltungen und Aktionen geben. Organisiert werden diese meist von Asyl-Arbeitskreisen, Kirchen, Menschenrechtsorganisationen, Wohlfahrtsverbänden und sonstigen Initiativen. Vielleicht auch bei Ihnen vor Ort? Der Flüchtlingsrat möchte diese unterstützen. Auf der Website der Interkulturellen Woche finden Sie eine Übersicht der geplanten Veranstaltungen. Unter diesem Link sehen Sie die in Baden-Württemberg geplanten Aktionen und Veranstaltungen. Von Kehl bis zur Landeshauptstadt Stuttgart bietet die interkulturelle Woche ein breit gefächertes Angebot: Am Tag des Flüchtlings wird in Stuttgart zu einer Podiumsdiskussion zum Thema Bedeutung der Medien unter der Moderation des ehemaligen SWR Chef-Redakteurs Michael Zeiß und später am Tag einem TanzTheater eingeladen. In Nürtingen wird neben einem interkulturellen Mittagstisch auch eine Darstellung des Films „Styx“ angeboten, welcher von einem Seenotrettungsdrama handelt.
Die Evangelische Kirche in Baden hat einige Ideen und Tipps für Veranstaltungen im Rahmen der interkulturellen Woche (auch für den Tag des Flüchtlings) zusammengestellt. Falls Sie Interesse haben, zum Tag des Flüchtlings bzw. zur Interkulturellen Woche jemanden vom Flüchtlingsrat als Referent*in einzuladen, sprechen Sie uns gerne an. Es gibt umfangreiche Materialien, die bei Veranstaltungen dieser Art eingesetzt oder verteilt werden können. Auf der Website der Interkulturellen Woche können Materialpakete bestellt werden. Bei Pro Asyl können Plakate und Postkarten bestellt werden. Falls Sie speziell für den Tag des Flüchtlings Informationsmaterial zu flüchtlingspolitischen Themen und zum Flüchtlingsrat Baden-Württemberg möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Email an: info@fluechtlingsrat-bw.de) und wir senden Ihnen kostenfrei ein entsprechendes Materialpaket. Sagen Sie dabei bitte, mit ungefähr wie vielen Teilnehmenden Sie rechnen, damit wir die Materialmenge abschätzen können.
Außerdem findet um 17 Uhr in Lörrach auf dem alten Marktplatz eine Kundgebung statt. 35 Organisationen, Helferkreise, Initiativen, Kirchengemeinden und Parteien rufen zum Protest für eine schnellstmögliche Auflösung des Lagers Moria und einer Beendigung der entwürdigen Abschreckungspolitik auf. Sie fordern unter anderem eine Pflicht zur Seenotrettung, faire Asylverfahren und die Ermöglichung von sicheren Häfen auch in Deutschland. Es gilt eine Maskenpflicht und die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern!