Unabhängiger Monitoring-Mechanismus bei Grenzverfahren nimmt Arbeit auf

Mit der im Juni 2026 in Kraft getretenen Reform des gesamteuropäischen Asylsystems (GEAS) wurden neue Screening- und Asylgrenzverfahren eingeführt. Das Screeningverfahren, wird an den EU-Außengrenzen, aber auch an den Binnengrenzen durchgeführt und findet vor Beginn des eigentlichen Asylverfahrens statt. Es umfasst eine Identitäts- und Sicherheitsprüfung sowie eine vorläufige Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung. Das Verfahren kann bis zu sieben Tage dauern, in denen die Betroffenen sich an den Orten des Screenings aufhalten müssen. Juristisch stützt man sich auf eine „Fiktion der Nichteinreise“. In Deutschland finden sie insbesondere auf internationalen Flughäfen statt. Auch ein „Inlandsscreening“ kann stattfinden, wenn jemand innerhalb des Staatsgebiets aufgegriffen wird, der noch nicht überprüft wurde. Dafür darf man die Personen bis zu drei Tage festhalten.

Das Asylgrenzverfahren das darauf folgt, ist wiederum verpflichtend für Personen, denen vorgeworfen wird, die Behörden über ihre Identität getäuscht zu haben; bei der Annahme, dass sie eine Gefahr darstellen; bei Personen, die aus einem Staat kommen bei der die Anerkennungsquote europaweit unter 20 Prozent liegt und außerdem für Asylsuchende aus von der Bundesregierung ausgewählten, „sicheren Herkunftsstaaten“, wie Ghana, Kosovo und dem Senegal. Während das Asylgesuch geprüft wird, müssen sich die Menschen in geschlossenen Zentren aufhalten. Diese de-facto Haft darf bis zu zwölf Wochen andauern. In Deutschland werden außerdem die ersten sogenannten Sekundärmigrationszentren eröffnet und weitere sind in Planung. In diese Zentren sollen Menschen gebracht werden, die zuvor schon durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist sind. Ihre Bewegungsfreiheit kann dort ebenfalls eingeschränkt werden, wenn man ihnen Fluchtgefahr unterstellt. Die Beweislast, dass eine Fluchtgefahr nicht besteht, liegt bei den Betroffenen selbst. Dieser Zustand kann bis zu 24 Monate dauern und auch Familien mit Kindern können dort bis zu sechs Monate festgehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur für unbegleitete Minderjährige.

Die EU hat bei der Reform des GEAS auch die verpflichtende Einführung eines unabhängigen Kontrollmechanismus vorgesehen, der insbesondere bei diesen Verfahren die Einhaltung von Menschen- und Grundrechten überprüft (Art.10 Screening-VO). Dass ein solcher Mechanismus, neben diversen Einschränkungen des Rechts auf Asyl, ausgehandelt wurde, zeigt auch, dass die Mitgliedsstaaten sich über den rechtlich und moralischen Drahtseilakt, auf dem sie sich mit diesen Maßnahmen befinden, von Anfang an bewusst waren.

In Deutschland übernimmt die europarechtliche Umsetzung das Deutsche Institut für Menschenrechte und die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter. Betroffene können ihr Anliegen in Form eines Beschwerdeformulars einreichen. Die Beschwerde wird, bei Einverständnis der betroffenen Person, an die zuständige Stelle weitergeleitet. Teil ihrer Aufgaben ist es, die behördliche Nachverfolgung der Beschwerde zu überprüfen. Außerdem werden die Zentren besucht und Betroffene können ihre Anliegen vor Ort mitteilen. Der Monitoring-Mechanismus wird jährliche Empfehlungen an Bund und Länder weiterleiten und sie in einem Bericht veröffentlichen.

Ob dieser Kontrollmechanismus, der nun Mitte August 2026 seine Arbeit aufgenommen hat, tatsächlich Wirkung entfaltet und berücksichtigt wird, wird sich wohl noch zeigen. In Anbetracht der diversen Rechtsverstöße rund um Migration, die schon jetzt von der deutschen Bundesregierung bewusst in Kauf genommen werden (wie beispielsweise: EuGH Entscheidung- Kontrollen an Binnengrenzen nur bei ernsthafter Bedrohung), besteht wohl keine große Hoffnung.