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BVerfG: AsylbLG-Leistungskürzungen verfassungswidrig

Die Einstufung in Regelbedarf 2 für alleinstehende und alleinerziehende Gestattete und Geduldete in Sammelunterkünften ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums unvereinbar. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 19. Oktober 2022, 1 BvL 3/21.

Im April 2021 wurde dem BVerfG von einem Sozialgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG vorgelegt. Auf dieser Grundlage erhalten seit 2019 alleinstehende/alleinerziehende Gestattete und Geduldete in Sammelunterkünften gekürzte Leistungen (Regelbedarf 2) in Höhe von 10%. Begründet wird dies mit einem Leben in einer eheähnlichen Lebenssituation in Gemeinschaftsunterkünften. Diese Annahme ist verfassungswidrig wie das BVerfG – mit Hilfe von Stellungnahmen durch Pro Asyl und anderen – urteilte.

Denn es gibt keine empirischen Befunde dafür, dass „in den Sammelunterkünften regelmäßig tatsächlich Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften erzielt werden oder werden können“. Die Begründung für die Kürzung der Leistungen ist daher nicht mehr tragfähig. Eine Absenkung von Leistungen sei nur möglich, wenn Betroffene „tatsächlich eröffnete, hierfür geeignete, erforderliche und zumutbare Möglichkeiten“ ergreifen können, „die Bedürftigkeit unmittelbar zu vermeiden oder zu vermindern“.

Das bedeutet in der Praxis:

Ab dem 24.11.2022 müssen alle alleinstehenden/alleinerziehenden Personen in Gemeinschaftsunterkünften im Analogleistungsbezug nach § 2 AsylbLG wieder Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 erhalten. Dies gilt auch rückwirkend, soweit gegen entsprechende Kürzungen noch fristgemäß Widerspruch oder Klage eingelegt wird oder wurde. Bei manchen Personen lohnt es sich noch, in ein Widerspruchsverfahren einzusteigen. Dies hängt von den Bescheiden bzw. Auszahlungen ohne Bescheide ab. Widerspruchsverfahren können ohne rechtliche (siehe auch Arbeitshilfe der GGUA) oder mit rechtlicher Unterstützung eingeleitet werden.  

Alleinstehenden/alleinerziehenden Personen in Gemeinschaftsunterkünften in Grundleistungen nach §§ 3/3a AsylbLG erhalten ebenfalls nur Leistungen nach Regelbedarfsstufe 2. Pro Asyl und das Bundesministerium für Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) halten die Entscheidung des BVerfG aber übertragbar. Wie Baden-Württemberg dies umsetzt, ist noch unklar.

Gibt es Zweifel, ob höhere Leistungen gewährt werden, gilt: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig klagen.



Der Flüchtlingsrat macht Weihnachtspause!

Die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg ist vom 22.12.2022 bis einschließlich 15.01.2023 geschlossen. In dieser Zeit beantworten wir keine E-Mails und bieten keine telefonische Beratung an. Eingegangene Bestellungen bearbeiten wir im neuen Jahr. Wir wünschen entspannte Weihnachtsfeiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr!


Das Chancen-Aufenthaltsrecht ab 1. Januar 2023

Nach der Abstimmung im Bundesrat am 16. Dezember 2022 tritt das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts am 1. Januar 2023 in Kraft. Mit dem ersten Teil des neuen Migrationspakets wird für Geduldete, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, eine neue Möglichkeit für einen langfristigen Aufenthalt eingeführt: Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG).

Für wen die neue Regelung in Frage kommt und wie es nach der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrecht weitergeht findet sich in der Übersicht von NUiF – Netzwerk Unternehmen Integrieren Flüchtlinge.


Chancenaufenthaltsrecht mit Einschränkungen

Am 01. Januar 2023 tritt das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht nun endlich in Kraft. Das sind gute Neuigkeiten für viele Menschen in Deutschland, die seit Jahren im prekären Status einer Duldung leben. Schlechte Nachrichten gibt es allerdings für junge Menschen: Durch die Einführung einer einjährigen Vorduldungszeit in den §25a des Aufenthaltsgesetzes sind diese in Zukunft einer erhöhten Abschiebegefahr ausgesetzt, bevor sich ihnen eine Bleibeperspektive bietet. Darüber hinaus bleibt angesichts der aktuellen Überlastungssituation in den Ausländerbehörden fraglich, inwiefern Menschen ihr Recht auf einen Aufenthalt überhaupt zeitnah in Anspruch nehmen können.

Nach der Abstimmung im Bundesrat am 16. Dezember 2022 tritt das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts am 01. Januar 2023 endlich in Kraft. Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben, soll ein 18-monatiges Aufenthaltsrecht erteilt werden. Diese Zeit soll es ihnen ermöglichen, die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu erfüllen. „Wir begrüßen, dass mit dieser Regelung Perspektiven für Menschen geschaffen werden, die bereits seit vielen Jahren unter aufenthaltsrechtlich prekären Bedingungen in Deutschland leben“, kommentiert Dr. Annette Holuscha-Uhlenbrock, Vorsitzende der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg.

Schlechte Nachrichten hält das neue Gesetz allerdings für junge Menschen bereit. Zwar sollen junge Menschen künftig bereits nach drei statt nach vier Jahren des Aufenthalts in Deutschland Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a des AufenthG erhalten und dies nicht mehr nur bis zum 21., sondern bis zum 27. Lebensjahr. Allerdings müssen sich die jungen Menschen hierfür zukünftig seit mindestens einem Jahr im Rechtsstatus der Duldung befinden. Durch die Einführung dieser Vorduldungszeit schafft die Bundesregierung zusätzliche Spielräume, betroffene junge Menschen abzuschieben, bevor die Bleiberechtsregelung überhaupt greift. Damit erschwert sie die gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten junger Menschen, die während dieser zwölf Monate in Unsicherheit leben müssen. „Ein Jahr ist eine lange Zeit im Leben eines jungen Menschen“, kommentiert Gottfried Härle von der Unternehmerinitiative Bleiberecht durch Arbeit, in der sich über 150 Unternehmen aus ganz Baden-Württemberg zusammengefunden haben. „Gerade auch im Hinblick auf den Arbeits- und Fachkräftemangel fordern wir die Landesregierung dazu auf, in Baden-Württemberg alle Spielräume pragmatisch zu nutzen, um jungen Menschen zu ermöglichen, sich ohne Angst vor Abschiebung auf ihre Ausbildung konzentrieren zu können.“

Insgesamt bleibt offen, inwiefern Menschen ihr Recht auf den Chancen-Aufenthalt überhaupt zeitnah in Anspruch nehmen können. Grund hierfür ist die Überlastungssituation vieler Ausländerbehörden. „Es ist zu befürchten, dass sich viele Anträge zunächst unbearbeitet auf den Schreibtischen der Sachbearbeiter*innen stapeln werden“, meint Lucia Braß, erste Vorsitzende des Flüchtlingsrats. Bereits aktuell müssen Antragsteller*innen zum Teil Monate auf eine Antwort warten. Diese Wartezeiten sind nicht nur psychisch zermürbend, sondern drohen auch, das Vertrauen in den Rechtsstaat zu untergraben. Außerdem ist diese Situation äußerst unbefriedigend für alle Arbeitgeber*innen, die Geflüchtete beschäftigen. Wir fordern die Landesregierung dazu auf, sich um zusätzliches Personal zu bemühen und pragmatische Lösungen zu finden, mit denen sich Bearbeitungszeiten verkürzen lassen. So könnten zum Beispiel innerhalb der aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen Duldungen oder Aufenthaltserlaubnisse für längere Zeiträume ausgestellt werden.  


Olileanya Kalender 2023

Der Verein Olileanya, verfolgt das Ziel Fluchtursachen vor Ort zu bekämpfen und hilfebedürftige Kinder und Jugendliche im Südosten von Nigeria zu unterstützen und zu fördern. 2014 hat Gabi Ayivi, ehemalieges Mitglied im Sprecher*innerat des Flüchtlingsrats, in dieser Region ein Waisenhaus gebaut und ist selbst dorthin gezogen, um sich für die Kinder und Jugendlichen direkt vor Ort einsetzen zu können. 2015 wurde sie mit dem „Sonderpreis Lebenswerk“ des Ehrenamtswettbewerbs des Landes Baden-Württemberg ausgezeichnet.

Der Olileanya Kalender steht dieses Jahr unter dem Motto „Die Zukunft, die kommen wird“ mit Bildern von Kindern und Jugendlichen aus Emene/Nigeria mit traditioneller Bemalung. Voller Würde präsentieren sie sich in der Hoffnung, dass sich die Lebensumstände in ihrem Land in eine positive Zukunft hinein verändern.


Factsheet: Unterbringung von LSBTIQ* Asylsuchenden

LSBTIQ* Personen gehören zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Geflüchteten. Das Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften stellt für sie eine hohe psychosoziale Belastung dar, da sie dort Diskriminierung fürchten müssen und häufig von sozialer Isolation bedroht sind. Daher sollte die Vulnerabilität von LSBTIQ* Personen bei der Unterbringung im Rahmen des Asylverfahrens unbedingt berücksichtigt werden.

Das Factsheet zur Unterbringung von LSBTIQ* Asylsuchenden wurde von Kargah e.V. erstellt. Aufgezeigt werden besondere Bedarfe, Leitlinien und Hinweise zur Beratung und Unterbringung, und Erfahrungen aus der Praxis werden geteilt.

Kargah e.V. fordert die Berücksichtigung der Vulnerabilität von LSBTIQ* Personen bereits zu Beginn des Asylverfahrens.



Dokumentation: Black book of pushbacks 2022

Flüchtende erleben an den europäischen Außengrenzen extrem viel Gewalt. Sie werden misshandelt, gefoltert und geschlagen sowie illegal zurückgedrängt (push back). Das „Black book of pushbacks“ dokumentiert Übergriffe, analysiert Zahlen und liefert Fakten. Es liegt nun in einer aktualisierten Fassung (auf englisch) vor.



Stellungnahmen: Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf dem Prüfstand

Auf Grund von zu niedrigen Leistungen, Intransparenz, fehlenden Begründungen  und  massiver Benachteiligung von Leistungsbezieher*innen ist der Grundbedarf des AsylbLG als verfassungswidrig und diskriminierend einzustufen. Zudem haben Leistungskürzungen im Bereich Bildung und Teilhabe eine negative Wirkung auf die Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt.

Das Bundesverfassungsgericht prüft umfassend die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die Asylsuchende in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts erhalten. Auch Geduldete erhalten unter Umständen diese Leistungen. Für das Verfahren wurden unter anderen Pro Asyl und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) eingeladen, Stellungnahmen zu schreiben.

Volker Gerloff schreibt für Pro Asyl und stellt fest, dass es keine transparenten Begründungen und Nachweise für anscheinend geringere Bedarfe von Asylbewerber*innen und Geduldete gibt. Es kommt zu Bedarfsunterdeckungen und fehlerhaften Bescheiden. Bisher wurde politisch argumentiert, dass soziale Transferleistungen sogenannte Pull-Effekte für Migration auslösen. Dies wird durch die Migrationsforschung entkräftet, da es dazu keine empirisch belastbaren Befunde gibt, berichten Herbert Brücker und Philipp Jaschke für das IAB.

Deshalb fordert Pro Asyl, dass das AsylbLG abgeschafft wird und Geflüchtete in das reguläre Leistungssystem nach SGB II/XII aufgenommen werden.



Verlängerung Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Sie war ursprünglich bis zum 28. November 2022 befristet. Somit sind nun bis zum 31.05.2023 weiterhin alle Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.


Online-Fortbildung: Hintergrundwissen und Informationen zum Umgang mit Betroffenen von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM/C)

Immer wieder sind geflüchtete Frauen von weiblicher Genitalbeschneidung bzw. -verstümmelung betroffen. Sie sind ehrenamtlich in der Geflüchtetenarbeit engagiert und fragen sich, wie Sie betroffene Frauen unterstützen können? In unserer Online-Fortbildung liefern Ihnen unsere Referent*innen Milena Heidger und Ebou Sarr wichtige Hintergrundinformationen zum Thema FGM/C (female genital mutilation/cutting). Was genau ist FGM/C und welche unterschiedlichen Formen gibt es? In welchen Kontexten kommt es zu Genitalbeschneidung bzw. -verstümmelung und was sind die Folgen für die betroffenen Frauen, zum Beispiel bei Geburten? Welche Strategien gibt es in unterschiedlichen Ländern zur Bekämpfung von FGM/C und welche Rolle spielt dabei die Entwicklung alternativer Übergangsrituale? Welche Beratungsstellen und Präventionsmöglichkeiten gibt es in Baden-Württemberg? Unsere Referent*innen zeigen nicht nur Daten und Fakten rund um das Thema FGM/C auf, sondern vermitteln Ihnen auch Hilfreiches für den Kontakt zu betroffenen Frauen.

Referent*innen:
Milena Heidger ist ausgebildete Hebamme und Vorstandsmitglied im Freundeskreis Asyl Rottweil e.V.
Ebou Sarr ist Mitarbeiter beim Flüchtlingsrat Baden-Württemberg und Sozialarbeiter, Forscher und Ausbilder für Gesundheitsfachkräfte in den Bereichen Prävention, Management und Förderung eines alternativen Übergangsrituals zu FGM/C.

Die Veranstaltung wird mit Zoom durchgeführt und ist kostenlos. Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier.

Über folgenden Link können Sie an der Veranstaltung teilnehmen: https://us06web.zoom.us/j/84413937831?pwd=TnFJSDNML1N2dHVKM3ppeFRHYm1Fdz09
Meeting-ID: 844 1393 7831
Kenncode: 237526
Schnelleinwahl mobil

Die Fortbildung findet im Rahmen des Projekts „Perspektive durch Partizipation“, gefördert durch die Aktion Mensch.