Wohnsitzauflage

Im Asyl- und Aufenthaltsrecht gibt es verschiedene Arten von Wohnsitzauflagen, je nachdem, ob die betroffene Person eine Auf­enthaltsgestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt. In diesem Beitrag geht es ausschließlich um die Wohnsitzauflage von Personen, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis oder eine familiäre Aufenthaltserlaubnis haben. Informationen zur Wohnsitzauflage für Geduldete und Gestattete finden Sie unter >> Unterbringung und Wohnen. Die Wohnsitzauflage ist nicht zu verwechseln mit der räumlichen Beschränkung, die umgangssprachlich auch „Residenzpflicht“ genannt wird. Wer einer räumlichen Beschränkung unterliegt, darf sich nur innerhalb eines bestimmten räumlichen Bereiches (in der Regel der Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde) bewegen. Personen mit Aufenthaltserlaubnis sind in aller Regel von der „Residenzpflicht“ nicht betroffen.

I. Allgemeines
II. Besonderheiten bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG
III. Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung
IV. Umzug bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage
V. Weiterführende Arbeitshilfen

I. Allgemeines

Die Wohnsitzauflage für Personen, die im Asylverfahren Schutz erhalten haben (also eine Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft, den subsidiären Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis wegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 25 Absatz 3 AufenthG) richtet sich nach § 12a AufenthG. Der § 12a AufenthG umfasst darüber hinaus auch Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 (humanitäre Aufnahme im Einzelfall), § 23 AufenthG (Kontingent- und Resettlementflüchtlinge) oder § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz aufgrund eines EU-Beschlusses nach der „Massenzustromsrichtlinie“). Die Wohnsitzauflage muss dabei einen anderen Zweck verfolgen als die Wohnsitzauflage für Gestattete und Geduldete: Während für Gestattete und Geduldete die Wohnsitzauflage verhängt wird, um die Sozialleistungskosten angemessen auf die Kommunen zu ver­teilen, sollen Wohnsitzauflagen nach § 12a AufenthG die Integration der betroffenen Personen fördern. Das Recht auf freie Wohnsitzwahl darf dabei jedoch für maximal drei Jahre eingeschränkt werden. Die Drei-Jahres-Frist beginnt bei Asylberechtigten, Personen mit Flüchtlingseigenschaft und subsidiär Schutzberechtigten mit der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und nicht etwa erst mit der – häufig erst mehrere Monate später – durch die Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis. Bei allen anderen Personen beginnt die Frist mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Wohnsitzauflage wird in der Aufenthaltserlaubnis oder einem Zusatzblatt vermerkt. Reisen Familienangehörige über den Familiennachzug ein, erhalten sie ebenfalls eine Wohnsitzauflage, welche der Wohnsitzauflage der bereits in Deutschland lebenden Person entspricht.

Für Menschen mit einer Anerkennung gilt folgendes: Personen, die ihre Anerkennung in einer vorläufigen Unterbringung (VU) erhalten, bekommen eine Wohnsitzauflage auf die Gemeinde, in welcher sie im Anschluss an die VU wohnen sollen – die sogenannte „Anschlussunterbringung“ (AU). Bei Personen, die sich bei Anerkennung bereits in der AU befinden, wird die Wohnsitzauflage für die Gemeinde verhängt, in der die Unterkunft liegt. Dies ist allerdings nicht zulässig, wenn die Personen bereits B1-Deutschkenntnisse haben oder sie bereits in einer eigenen Wohnung leben (siehe VG Stuttgart, Beschluss vom 27.6.2019 – 8 K 2485/19).

Bevor die Wohnsitzverpflichtung auf einen bestimmten Ort verhängt wird, erhalten die Betroffenen die Gelegenheit, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Hier sollten alle Gründe und Interessen vorgetragen werden, die gegen eine Wohnsitzauflage an dem geplanten Ort sprechen.

Auch anerkannte unbegleitete minderjährige Geflüchtete bekommen mit Eintritt in die Volljährigkeit eine Wohnsitzauflage (§ 12a Absatz 1a AufenthG). Die Zeit von der Anerkennung im minderjährigen Alter bis zur Volljährigkeit wird aber auf die Dreijahresfrist angerechnet und verkürzt sich entsprechend.


Hinweis: Die Wohnsitzauflage bestimmt auch den örtlich zuständigen Sozialleistungsträger (§ 36 Absatz 2 Satz 1 SGB II). In der Praxis werden Leistungen, die bei einem anderen Leistungsträger geltend gemacht werden, deshalb regelmäßig unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit verweigert. Verstöße gegen die Wohnsitzauflage können als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden (§ 98 Absatz 3 Nr. 2a und 2b AufenthG). 

II. Besonderheiten bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG

Über den § 24 AufenthG kann zum vorübergehenden Schutz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wie es in jüngster Vergangenheit bei Geflüchteten aus der Ukraine der Fall war. Auch hier greift die Wohnsitzauflage nach § 12a AufenthG, wenn die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Antragstellende Personen haben jedoch auch schon vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage: Diese ergibt sich aus § 24 Absatz 5 Satz 2 AufenthG wenn Personen auf ein Bundesland verteilt und einem bestimmten Ort zugewiesen worden sind. Das Länderschreiben des Bundesinnenministeriums legt zudem fest, dass sobald aus der Ukraine geflohene Menschen bei einer Ausländerbehörde vorsprechen und um Unterstützung bitten, dies automatisch als Verteilung auf ein Bundesland gewertet wird und eine Wohnsitzauflage für das jeweilige Bundesland entsteht. Die Wohnsitzauflage für einen bestimmten Ort regelt in Baden-Württemberg die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom Mai 2022. So erhalten folgende Personen eine Wohnsitzauflage, sobald sie erstmalig eine Vorsprachebescheinigung, Fiktionsbescheinigung oder Anlaufbescheinigung bekommen haben:

  1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine lebten.
  2. International Schutzberechtigte (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) oder Personen mit einem gleichwertigen ukrainischen Schutz.
  3. Familienangehörige der unter a) und b) genannten Personen.
  4. Drittstaatsangehörige mit einer ukrainischen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückzukehren können.
  5. Aus der Ukraine geflohene Personen aus Afghanistan, Eritrea oder Syrien.

Bei allen anderen Personen entsteht eine Wohnsitzauflage auf einen bestimmten Ort in Rahmen einer Zuweisungsentscheidung im Einzelfall.

Wohnsitzauflagen sind immer nur auf dem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG vermerkt.

III. Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung

In manchen Konstellationen entsteht überhaupt erst keine Wohnsitzauflage. Dies ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung bzw. Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis bei einem Familienmitglied, sei es Ehegatte*Ehegattin, Lebenspartner*in, minderjährigem Kind oder Personen, die mit einem verwandten minderjährigen Kind zusammenleben, eine der folgenden Situationen besteht (§ 12a Absatz 1 Satz 2 AufenthG):

  • Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche mit einem Einkommen, durch das diese Person den durchschnittlichen monatlichen Bedarf nach § 20 und § 22 SGB II für eine Einzelperson deckt (2024: 1.047,80 € netto),
  • geplante Aufnahme einer Berufsausbildung,
  • Person studiert oder ist in Ausbildung oder

wenn eine Person an dem derzeitigen Wohnort

  • einen Integrationskurs,
  • einen Berufssprachkurs,
  • eine mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahme, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder
  • eine Weiterbildungsmaßnahme

aufnimmt, aufgenommen oder abgeschlossen hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme am Ort der Wohnsitzauflage nicht ohne Verzögerung durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.

Hintergrund der Befreiung einer Wohnsitzauflage ist die Überlegung, dass sich die genannten Tätigkeiten regelmäßig positiv auf die Integration auswirken.

IV. Umzug bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage

Gilt für eine Person eine Wohnsitzauflage und möchte sie umziehen, so muss sie zuvor einen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage stellen. Dieser wird oft Umverteilungsantrag genannt. Der Begriff klingt so, als ginge es um eine Änderung der Wohnsitzauflage. Wohnsitzauflagen nach § 12a AufenthG sind jedoch aufzuheben und nicht abzuändern wenn die Voraussetzungen vorliegen. Insofern ist der Begriff „Umverteilungsantrag“ nicht ganz korrekt.

Liegt der neue Wohnort ebenfalls in Baden-Württemberg, entscheidet über den Antrag die Ausländerbehörde des Zuzugsorts (§ 3 Absatz 1 Satz 3 AAZuVO BW). Soll der Umzug in ein anderes Bundesland stattfinden, so entscheidet über die Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage die Ausländerbehörde des derzeitigen Wohnsitzes. Die Ausländerbehörde am Zuzugsort muss dem Umzug allerdings zustimmen. Hierzu hat sie vier Wochen Zeit. Liegt einer der gesetzlichen Aufhebungsgründe vor, muss sie die Zustimmung erteilen. Äußert sie sich nicht innerhalb der Vierwochenfrist, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 72 Absatz 3a AufenthG). Verweigert sie die Zustimmung, muss sie dies begründen; die Behörde des aktuellen Aufenthaltsorts muss der betroffenen Person die Gründe für die Ablehnung mitteilen.

Mögliche Gründe für eine Aufhebung bzw. Änderung sind in § 12a Absatz 5 AufenthG aufgeführt. Ein Anspruch auf Aufhebung entsteht, wenn ein Familienmitglied, sei es Ehegatte*Ehegattin, Lebenspartner*in, minderjährige Kinder oder Angehörige, die mit einem verwandten minderjährigen Kind zusammenleben, einen Nachweis über eine der folgenden Tätigkeiten an einem anderen Ort vorlegt:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche mit einem Einkommen, durch das diese Person den durchschnittlichen monatlichen Bedarf nach § 20 und § 22 SGB II für eine Einzelperson deckt (2024: 1.047,80 € netto),
  • Einkommen, mit dem der Lebensunterhalt überwiegend (also zu mehr als 50 Prozent) gesichert werden kann,
  • ein Angebot für einen Ausbildungs- oder Studienplatz,
  • ein Angebot für einen zeitnahen Integrationskurs,
  • ein Angebot für einen zeitnahen Berufssprachkurs,
  • ein Angebot für eine zeitnahe mindestens dreimonatige Qualifizierungsmaßnahme, die zu einer Berufsanerkennung führt, oder
  • ein Angebot für eine zeitnahe Weiterbildungsmaßnahme.

Ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzauflage besteht ferner, wenn ein Familienmitglied, sei es Ehegatte*Ehegattin, Lebenspartner*in, minderjährige Kinder oder Personen, die mit einem verwandten minderjährigen Kind zuvor zusammenlebten, an einem anderen Ort wohnt.

Eine Wohnsitzauflage muss außerdem zur Vermeidung einer Härte aufgehoben werden. Dies ist der Fall, wenn Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe an einem anderen Ort in Anspruch genommen werden und die ganze Familie aufgrund der langen Anfahrtswege an diesen Ort umziehen muss. Die Wohnsitzauflage ist auch aufzuheben, wenn ein anderes Bundesland einer Aufnahme zugestimmt hat. Die Wohnsitzauflage muss außerdem immer aufgehoben werden, wenn ansonsten unzumutbare Einschränkungen bestünden, etwa weil eine Person am Ort der Wohnsitzauflage Gewalt ausgesetzt ist oder andernorts ein Betreuungsbedarf von Angehörigen mit einer Behinderung besteht (§ 12a Absatz 5 Nummer 2c) AufenthG).

Wurde die Wohnsitzauflage aufgehoben und entfallen nach drei Monaten die Gründe, die zur Aufhebung geführt haben, so muss die Wohnsitzauflage erneut verhängt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die kürzlich aufgenommene Arbeitsstelle wieder gekündigt wird. Ist die Person bereits umgezogen, so wird die Wohnsitzauflage für den Ort erlassen, an den der Wohnsitz verlegt wurde.

V. Weiterführende Arbeitshilfen


Pro Asyl und Flüchtlingsräte zum Flüchtlingsgipfel: Kein „Weiter so“ in der Unterbringungspolitik

Pro Asyl und die Landesflüchtlingsräte fordern zum Flüchtlingsgipfel am Donnerstag eine pragmatische und lösungsorientierte Unterbringungspolitik für alle Schutzsuchenden. Der knappe Wohnraum in Deutschland ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, das nicht nur geflüchtete Menschen betrifft. Die Lösung darf nicht darin bestehen, Geflüchtete auszugrenzen und zu diskriminieren. Zudem müssen die Ausländerbehörden entlastet werden – dafür hat Pro Asyl einige Vorschläge.

„Die Krise der Unterbringungspolitik besteht seit Jahren und nicht erst, seitdem Schutzsuchende aus der Ukraine aufgenommen wurden. Lösungsansätze dafür beginnen mit einer Debatte über die Aufhebung der Wohnpflicht in Sammelunterkünften und enden mit einem Kurswechsel mit dem Ziel: Wohnungen statt Lager“, sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von PRO ASYL. „Debatten über Abschiebungen sind hier nicht zielführend und befeuern nur eine diskriminierende und ausgrenzende Stimmung.“

PRO ASYL und die Landesflüchtlingsräte fordern zudem, dass sich die Politiker*innen beim Flüchtlingsgipfel auch mit der Überlastung der Ausländerbehörden befassen. Die monatelangen Wartezeiten auf einen Termin sind eine enorme Belastung für die betroffenen Menschen, da sie in der Zeit Jobangebote verlieren und Angst vor der Abschiebung haben.

Ausländerbehörden entlasten

Mit diesem Maßnahmenkatalog, der in der vergangenen Woche an die Innenministerien von Bund und Ländern geschickt wurde, schlägt PRO ASYL konkrete Schritte vor, die zu einer kurzfristigen Entlastung führen würden. Darüber hinaus sind mehr Personal und ein Mentalitätswechsel nötig, um den von der Bundesregierung angekündigten Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik auch in den Behörden umzusetzen.

Für die Unterbringung sollen Asylsuchende von Anfang an dabei unterstützt werden, bei Verwandten, Freund*innen oder in eigenen Wohnungen unterzukommen, statt in Sammelunterkünften leben zu müssen. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die Menschen gemäß Paragraf 49 Absatz 2 Asylgesetz „insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung“ von der Wohnpflicht in Asylaufnahmeeinrichtungen zu befreien. „Berlin hat mit der Aufhebung der Wohnverpflichtung für Asylsuchende Ende Januar einen ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht. Weitere Bundesländer müssen diesem Beispiel folgen“, so Alaows.

Wohnungen statt Sammelunterkünfte Nach dem Vorbild der Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine muss auch für Asylsuchende eine flexible Unterbringungspolitik umgesetzt werden, die eine Entlastung für Kommunen und Bundesländer darstellen würde. Asylsuchende, die bei privaten Gastgeber*innen oder bei Angehörigen unterkommen können, müssen, ebenso wie Ukrainer*innen, von der Verteilung auf andere Länder und Kommunen ausgenommen werden.

Keine Lösung ist, die Aufnahmequoten der Flächenstaaten zu erhöhen: Fläche schafft noch keine Integration, in Städten sind die Teilhabechancen meist besser als bei isolierter Unterbringung auf dem Land. Zentral für das Ankommen und die Eingliederung in Wohnung und Arbeit sind für die Schutzsuchenden am Ort lebende Angehörige, ehrenamtliche Helfer*innen sowie eine Infrastruktur mit Beratungsstellen, Anwält*innen, Ärzt*innen und anderen.

Wohnsitzauflagen abschaffen

„Besonders absurd ist, dass Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge nicht jedes Wohnungsangebot annehmen dürfen, sondern wegen der Wohnsitzauflage auf eine bestimmte  Kommune festgelegt sind. Geflüchtete, die beispielsweise in einer Sammelunterkunft wohnen und eine Wohnung im Nachbarort finden, dürfen dort nicht hinziehen. Es muss gesetzlich verankert werden, dass das Angebot einer passenden Wohnung stets zur sofortigen Aufhebung der Wohnsitzauflage führt“, fordert Alaows.

Selbst Geflüchtete, die innerhalb der ihnen zugewiesenen Kommune eine Wohnung finden, treffen immer wieder auf eine willkürliche Behördenpraxis. Betroffene berichten, dass ihnen auch nach jahrelangem Aufenthalt nicht erlaubt wurde, aus Gemeinschaftsunterkünften in eine Wohnung zu ziehen. Begründet wurden die Ablehnungen mit der Wohnverpflichtung nach Paragraf 53 Asylgesetz, der im Ermessenswege die jahrelange Einweisung Asylsuchender in Sammelunterkünfte ermöglicht. „Paragraf 53 Asylgesetz muss gestrichen werden“, so Alaows.

Statt den alten Ruf nach vermehrten Abschiebungen als vermeintliche Lösung zu präsentieren, würde es helfen, wenn Bund, Länder und Kommunen bereits bestehende rechtliche Möglichkeiten effektiver nutzen und, wo nötig, die Gesetze ändern würden.

„Die Krise der Unterbringungspolitik besteht seit Jahren und nicht erst, seitdem Schutzsuchende aus der Ukraine aufgenommen wurden. Lösungsansätze dafür beginnen mit einer Debatte über die Aufhebung der Wohnpflicht in Sammelunterkünften und enden mit einem Kurswechsel mit dem Ziel: Wohnungen statt Lager“, sagt Tareq Alaows, flüchtlingspolitischer Sprecher von Pro Asyl. „Debatten über Abschiebungen sind hier nicht zielführend und befeuern nur eine diskriminierende und ausgrenzende Stimmung.“

Pro Asyl und die Landesflüchtlingsräte fordern zudem, dass sich die Politiker*innen beim Flüchtlingsgipfel auch mit der Überlastung der Ausländerbehörden befassen. Die monatelangen Wartezeiten auf einen Termin sind eine enorme Belastung für die betroffenen Menschen, da sie in der Zeit Jobangebote verlieren und Angst vor der Abschiebung haben.

Ausländerbehörden entlasten
Mit diesem Maßnahmenkatalog, der in der vergangenen Woche an die Innenministerien von Bund und Ländern geschickt wurde, schlägt Pro Asyl konkrete Schritte vor, die zu einer kurzfristigen Entlastung führen würden. Darüber hinaus sind mehr Personal und ein Mentalitätswechsel nötig, um den von der Bundesregierung angekündigten Paradigmenwechsel in der Migrationspolitik auch in den Behörden umzusetzen.

Für die Unterbringung sollen Asylsuchende von Anfang an dabei unterstützt werden, bei Verwandten, Freund*innen oder in eigenen Wohnungen unterzukommen, statt in Sammelunterkünften leben zu müssen. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die Menschen gemäß Paragraf 49 Absatz 2 Asylgesetz „insbesondere zur Gewährleistung der Unterbringung und Verteilung“ von der Wohnpflicht in Asylaufnahmeeinrichtungen zu befreien. „Berlin hat mit der Aufhebung der Wohnverpflichtung für Asylsuchende Ende Januar einen ersten Schritt in die richtige Richtung gemacht. Weitere Bundesländer müssen diesem Beispiel folgen“, so Alaows.

Wohnungen statt Sammelunterkünfte
Nach dem Vorbild der Aufnahme Geflüchteter aus der Ukraine muss auch für Asylsuchende eine flexible Unterbringungspolitik umgesetzt werden, die eine Entlastung für Kommunen und Bundesländer darstellen würde. Asylsuchende, die bei privaten Gastgeber*innen oder bei Angehörigen unterkommen können, müssen, ebenso wie Ukrainer*innen, von der Verteilung auf andere Länder und Kommunen ausgenommen werden.

Keine Lösung ist, die Aufnahmequoten der Flächenstaaten zu erhöhen: Fläche schafft noch keine Integration, in Städten sind die Teilhabechancen meist besser als bei isolierter Unterbringung auf dem Land. Zentral für das Ankommen und die Eingliederung in Wohnung und Arbeit sind für die Schutzsuchenden am Ort lebende Angehörige, ehrenamtliche Helfer*innen sowie eine Infrastruktur mit Beratungsstellen, Anwält*innen, Ärzt*innen und anderen.

Wohnsitzauflagen abschaffen
„Besonders absurd ist, dass Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge nicht jedes Wohnungsangebot annehmen dürfen, sondern wegen der Wohnsitzauflage auf eine bestimmte  Kommune festgelegt sind. Geflüchtete, die beispielsweise in einer Sammelunterkunft wohnen und eine Wohnung im Nachbarort finden, dürfen dort nicht hinziehen. Es muss gesetzlich verankert werden, dass das Angebot einer passenden Wohnung stets zur sofortigen Aufhebung der Wohnsitzauflage führt“, fordert Alaows.

Selbst Geflüchtete, die innerhalb der ihnen zugewiesenen Kommune eine Wohnung finden, treffen immer wieder auf eine willkürliche Behördenpraxis. Betroffene berichten, dass ihnen auch nach jahrelangem Aufenthalt nicht erlaubt wurde, aus Gemeinschaftsunterkünften in eine Wohnung zu ziehen. Begründet wurden die Ablehnungen mit der Wohnverpflichtung nach Paragraf 53 Asylgesetz, der im Ermessenswege die jahrelange Einweisung Asylsuchender in Sammelunterkünfte ermöglicht. „Paragraf 53 Asylgesetz muss gestrichen werden“, so Alaows.

Statt den alten Ruf nach vermehrten Abschiebungen als vermeintliche Lösung zu präsentieren, würde es helfen, wenn Bund, Länder und Kommunen bereits bestehende rechtliche Möglichkeiten effektiver nutzen und, wo nötig, die Gesetze ändern würden.


BVerwG: Handydaten-Auswertung durch das BAMF war rechtswidrig

Eine afghanische Geflüchtete klagte gegen das Auslesen ihres Handys – und bekommt Recht. Damit steht die langjährige Praxis des Bundesamtes für Migration und Geflüchtete (BAMF) in Frage. 

Kommen Asylsuchende in Deutschland an, haben wenige einen gültigen Pass. Um die Identität und Staatsangehörigkeit dieser Menschen zu prüfen, kann das BAMF Metadaten von Mobiltelefonen auslesen (§15a AsylG). Dies ist nur möglich, wenn keine milderen Mittel zur Identitätsprüfung zur Verfügung stehen. In der Vergangenheit hatte sich beim BAMF die Praxis eingestellt, schon vor der Anhörung Daten von Mobiltelefonen auf Vorrat auszuwerten und zu speichern, ohne vorherige Prüfung, ob die Identitätsklärung durch mildere Mittel erfolgen könnte.

Diese Erfahrung machte auch eine Frau aus Afghanistan. Noch vor der Anhörung wurde sie aufgefordert, ihr Handy mitsamt Zugangsdaten auszuhändigen, obwohl sie eine Tazkira, ein afghanisches Ausweisdokument, und eine Heiratsurkunde vorlegen konnte. Mithilfe der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) reichte sie im Mai 2020 Klage beim Verwaltungsgericht in Berlin ein – mit Erfolg. Am 16.02.2023 bestätigte dies das BVerwG (16.02.2023, 1 C 19.21) nachdem das BAMF in Revision gegangen war: Dem Bundesamt wäre es möglich gewesen, zunächst mildere Mittel zur Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit heranzuziehen. Im vorliegenden Fall hätten dies gezielte Fragen zum Herkunftsland und -ort, ein Gutachten eines*r Sprachmittler*in und die Überprüfung der Dokumente, wie die Heiratsurkunde und die Tazkira, sein können.

Das Auslesen der Mobiltelefone ist problematisch, da es einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre einzelner Personen darstellt. Das Auslesen der Daten ist außerdem fehleranfällig. Die durch das BAMF genutzte Analysesoftware liest Metadaten, wie Ländervorwahlen ein- und ausgehender Anrufe, geografischen Daten von Fotos und verwendete Sprachen im Browserverlauf und Messenger Nachrichten aus. Wurde ein Handy beispielsweise von mehreren Personen genutzt, kann dies zu fehlerhaften Annahmen über das vermeintliche Herkunftsland führen.



Praktikant*in gesucht

Wir suchen ab April oder Mai 2023 ein*e Praktikant*in für den maximalen Zeitraum von drei Monaten. Für ein Vollzeitpraktikum zahlen wir eine Aufwandsentschädigung von 400 €. Teilzeitpraktika sind nach Absprache mit geringerer Aufwandsentschädigung möglich.

Das Praktikum umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Einblick in die Arbeit des Flüchtlingsrats (Fortbildungen, Fachtagungen, Beratung, Vernetzungsveranstaltungen etc.)
  • Länderspezifische Recherchen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Unterstützung in IT-Fragen, Büromanagement und -verwaltung
  • Mitarbeit beim Verfassen unserer Publikationen (Newsletter, Magazin „Perspektive“, verschiedene Flyer etc.)
  • ggf. Unterstützung als Übersetzer*in

Wir freuen uns besonders über Bewerbungen von Menschen mit Fluchthintergrund.

Wenn Sie Interesse haben, schreiben Sie uns gerne unter info@fluechtlingsrat-bw.de.


Refugio sucht Sprachmittler*innen

Das psychosoziale Zentrum für traumatisierte Geflüchtete Refugio sucht Sprach- und Kulturvermittler*innen in Stuttgart und Tübingen.

Viele Geflüchtete haben schwere Menschenrechtsverletzungen erlebt und leiden psychisch darunter. In den psychosozialen Zentren in Stuttgart und Tübingen bietet Refugio psychologische, sozialpädagogische, psychotherapeutische und ärztliche Hilfe an.

Die Arbeit ist ohne die Unterstützung von Sprachmittler*innen nicht denkbar. Deshalb sucht Refugio nach Muttersprachler*innen für verschiedene Sprachen. Gesucht wird u.a. Paschtu, Dari, Urdu, Französisch, Kurmandschi oder Sorani, Ukrainisch und Russisch.

Für Interessierte findet im April und Mai 2023 eine Schulung statt. Die Arbeit erfolgt auf Honorarbasis.



Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft

Seit dem 31.12.2022 gilt das langersehnte Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG). Endlich können Geduldete, die bis zum 31.10.2017 eingereist sind, weitgehend straffrei sind und sich zur freiheitliche demokratischen Grundordnung bekennen, eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe bekommen. Diese wird für 18 Monate gültig sein. Danach kann man sie nicht verlängern, sondern erfüllt hoffentlich alle Voraussetzungen für eine andere Aufenthaltserlaubnis (§§ 25a, 25b AufenthG).

Weitere Änderungen gibt es bei der Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche und junge Volljährige nach § 25a AufenthG. Diese können nun 14 bis 26 Jahre alte Menschen erhalten, die sich unter anderem seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Allerdings müssen sie ein Jahr vor Erteilung eine Duldung gehabt haben.

Auch die Aufenthaltserlaubnis bei „nachhaltiger Integration“ nach § 25b AufenthG wurde geändert. Hier wurden die Voraufenthaltszeiten auf sechs (Alleinstehende) bzw. vier (Familien) Jahre reduziert.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Ukraine: SGB II- Anspruch für Drittstaatsangehörige mit Fiktionsbescheinigung

Drittstaatsangehörige, die vor dem Krieg in der Ukraine geflohen sind, bekommen in Deutschland in der Regel eine Fiktionsbescheinigung. Jedoch gibt es Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, da die Jobcenter SGB II-Leistungen oft verweigern, da sie keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung hätten und deshalb gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig seien.
Doch die Leistungsverweigerungen durch Jobcenter sind rechtswidrig, da ein Anspruch auf SGB II-Leistungen besteht. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) hat einen Überblick über verschiedene Konstellationen erstellt.


GGUA, Februar 2023: Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: SGB-II-Anspruch auch mit Fiktionsbescheinigung


Online-Seminar: Implementierung von Bewohner*innenräten in Unterkünften für geflüchtete Menschen

Geflüchtete Menschen an Entscheidungen zu beteiligen, die sie betreffen, sollte ein Mindeststandard in Gemeinschaftsunterkünften sein.

Die Initiative DeBUG (Dezentrale Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften), empfiehlt eine strukturelle Verankerung von Beteiligungsmechanismen in Sammelunterkünften. Tipps und weitere Informationen dazu, soll die Online- Veranstaltung am 28.02.2023 geben.

Im Fokus stehen vor allem Handlungsempfehlungen und Gelingensbedingungen zum Aufbau von Bewohner*innenräten. Anhand von best practice Beispielen aus Pilotprojekten aus dem Jahr 2022 werden konkrete Strategien vorgestellt. Es wird ausreichend Raum für Vernetzung und Austausch geben.

Das Online-Seminar richtet sich in erster Linie an Mitarbeiter*innen in kommunalen Unterkünften für geflüchtete Menschen sowie in kommunalen Behörden in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen. Die Teilnehmenden sollen dazu ermutigt werden, Bewohner*innenräte in Unterkünften zu implementieren und die Partizipationsmöglichkeiten der Bewohner*innen zu stärken.

Das Seminar wird veranstaltet von der Diakonie Osnabrück und der Caritas Karlsruhe e.V.


Weitere Informationen finden Sie hier:


ProAsyl fordert Maßnahmen gegen Überbelastung der Ausländerbehörden

Lange Wartezeiten in den Ausländerbehörden auf dem Rücken der Betroffenen – Anlässlich des Flüchtlingsgipfels am Donnerstag den 16.02.2023 macht ProAsyl gemeinsam mit den Landesflüchtlingsräten auf die Überbelastung in den Ausländerbehörden aufmerksam.

Geflüchtete bekommen keine Aufenthaltserlaubnis, Arbeitende keine Verlängerung der Arbeitserlaubnis, Geduldete keine Verlängerung ihrer Duldung: Grund dafür ist die aktuelle Überbelastung der Ausländerbehörden, die zu langen Wartezeiten von bis zu mehreren Monaten führen. Problematisch ist das unter anderem für die Menschen, denen mit dem neuen Chancen-Aufenthaltsrecht ein sicherer Aufenthalt versprochen wurde. So könnte sich die Bearbeitung ihrer Anträge über Monate ziehen – während derer sie rechtlich weiterhin nicht vor Abschiebungen geschützt sind.

Das Zusammenkommen mehrerer Faktoren, wie der allgemeine Personalmangel, ein hoher Krankenstand bei Mitarbeitenden während und nach der Pandemie und die Mehrbelastung der Ausländerbehörden durch Antragsstellungen von Geflüchteten aus der Ukraine trägt zu einer äußerst angespannten Personallage bei. In den Behörden stapeln sich die Akten und Mitarbeitende kommen kaum noch dazu diese zu bearbeiten.

Jedoch darf die angespannte Situation nicht auf Kosten der Menschen ausgetragen werden, die diese Situation nicht zu verantworten haben. Deshalb hat ProAsyl einen Maßnahmenkatalog mit lang- und kurzfristigen Lösungsvorschlägen veröffentlicht.

Langfristig muss ein Umdenken innerhalb der Verwaltungsstrukturen stattfinden. Statt weiterhin eine restriktive Asylpolitik zu verfolgen, soll nun endlich die Vision des Koalitionsvertrags, der Neuanfang in der Migrationspolitik, gestaltet und umgesetzt werden. Es muss auf eine Migrationspolitik hingewirkt werden, welche einem modernen Einwanderungsland wie Deutschland gerecht wird, einem Land welches auf die Zuwanderung von Fachkräften langfristig angewiesen ist. Dafür muss ausreichend Personal ausgebildet und eingestellt werden. Da dies jedoch nicht von heute auf morgen geschehen kann, muss kurzfristige Abhilfe geschaffen werden. So soll die Anzahl der Termine in den Ausländerbehörden verringert werden, indem Aufenthaltstitel für längere Zeiträume ausgestellt werden, die Ausweitung digitaler Angebote geprüft und die Ausstellung von Ausweisersatzpapieren vereinfacht werden. Da wegweisende und auch Arbeit reduzierende Elemente des Koalitionsvertrages wie die Abschaffung der Arbeitsverbote, die Klärung der Identität mit eidesstattlicher Versicherung und die Abschaffung der Duldung light noch nicht realisiert wurden, müssen die Ausländerbehörden sich weiterhin mit diesen bürokratischen, vom Gesetzgeber auferlegten, Aufgaben befassen, was nicht im Sinne des Neuanfangs in der Migrationspolitik sein kann.



Mitgliederversammlung 2023: Neuwahlen

Unten findest du eine Kurzversion in einfacher Sprache


Du möchtest beim Flüchtlingsrat mitmachen?

Wir suchen Mitglieder, die sich im Vorstand engagieren wollen und auf diese Weise an der politischen Ausrichtung und täglichen Arbeit des Flüchtlingsrates mitwirken. Der zeitliche Aufwand ist flexibel – alle bringen so viel ein, wie sie können.

Wer ist der Vorstand?

Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und acht weiteren Sprecherrät*innen. Wir sind Menschen mit ganz unterschiedlichen Hintergründen, die sich für die Rechte von geflüchteten Menschen einsetzen. Manche von uns arbeiten hauptamtlich zum Beispiel in der rechtlichen Beratung, als Dolmetscher*innen oder Sozialarbeiter*innen, andere engagieren sich einfach in ihrer freien Zeit für Geflüchtete. Es braucht keinen speziellen Hintergrund oder ein bestimmtes Vorwissen, um Teil des Sprecher*innenrates zu werden. Engagement ist das einzige, was zählt!

Was kannst du im Vorstand machen?

Als Mitglied des Vorstandes kannst du an der politischen Ausrichtung und täglichen Arbeit des Flüchtlingsrates mitwirken. Der Vorstand trifft sich ungefähr sechs Mal im Jahr in Präsenz oder online, um über den Umgang mit aktuellen Anfragen, anstehende Veranstaltungen, Personalentscheidungen, aktuelle Kampagnen und vieles mehr zu beraten. Seine Beschlüsse sollen der Geschäftsstelle eine Leitlinie geben, an der diese sich bei ihrer Arbeit orientieren kann.

Dazu kommt zweimal im Jahr eine Klausur, bei der wir uns Zeit nehmen, um über die großen Fragen zu diskutieren. Wo wollen wir als Flüchtlingsrat hin? Was fehlt uns noch in unserer Arbeit? Erreichen wir die Menschen, die wir erreichen wollen? Was sind unsere politischen Ziele? Wofür stehen wir? Auf unseren Klausurtagungen wollen wir uns strategisch ausrichten und nehmen uns daher die Zeit, über diese Dinge zu sprechen. Wir treffen uns dafür gemeinsam mit den Mitarbeitenden über zwei Tage in einem Tagungshaus, wo wir neben den geschäftlichen Dingen auch die Möglichkeit haben, uns in netter Runde auszutauschen.

Aber auch bei weiteren Aktionen und Veranstaltungen kannst du dich aktiv einbringen oder Eigeninitiative übernehmen. Hier entscheidet jede Person selbst, wie viel sie einbringen kann und will. Immer wieder übernehmen Mitglieder des Sprecher*innenrates beispielsweise die Organisation oder Leitung von Workshops, moderieren Veranstaltungen, unterstützen bei der Pressearbeit oder stehen für Hintergrundinfos zur Verfügung. Eigene Ideen sind immer willkommen.

Du hast Interesse Teil des Vorstandes zu werden?

Schreibe uns bis zum 6. März eine kurze Nachricht (max. 200 Wörter) per Mail an info@fluechtlingsrat-bw.de mit ein paar Zeilen zu dir: Warum würdest du gerne Teil des Vorstandes werden? Was für inhaltliche Schwerpunkte unserer Arbeit interessieren dich? In welchen Bereichen warst du schon aktiv? Den Text fügen wir vor der Wahl dem Einladungsschreiben für die Mitgliederversammlung bei. Eine kurzfristige Kandidatur ist ebenfalls möglich, allerdings können wir dich dann nicht im Vorfeld schon unseren Mitgliedern vorstellen.

Hast du noch Fragen?

Falls wir dein Interesse wecken konnten, du aber noch ein paar Fragen hast, melde dich gerne bei uns unter: info@fluechtlingsrat-bw.de


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Mach mit beim Flüchtlingsrat!

Am 1.4. wählen wir den Vorstand vom Flüchtlingsrat. Bewerbe dich für den Vorstand. Damit kannst du Geflüchteten helfen

Wer ist der Vorstand?

Der Vorstand besteht aus 2 Vorsitzenden und 8 weiteren Personen.
Was macht der Vorstand?

  • Der Vorstand diskutiert viel und trifft Entscheidungen. Zum Beispiel über politische Ziele und Veranstaltungen.
  • Er plant Veranstaltungen. Zum Beispiel Demonstrationen.
  • Er hilft 3-mal im Jahr bei einer großen Veranstaltung in Stuttgart.
  • Er trifft sich 6-mal im Jahr. Manchmal online, manchmal in Stuttgart.
  • Er trifft sich 2-mal im Jahr mit Übernachtung. Da sprechen wir über wichtige und aktuelle Themen. Die Mitarbeitenden des Flüchtlingsrats sind auch dabei.

Du kannst bei der Pressearbeit helfen. Du kannst bei Veranstaltungen sprechen. Du kannst politische Arbeit machen. Deine Arbeit ist flexibel. Du machst nur so viel, wie du möchtest.

Wie kannst du dich bewerben?

Schreib uns eine E-Mail bis zum 6. März: info@fluechtlingsrat-bw.de
Schreib ein bisschen über dich: 

  • Warum möchtest du im Vorstand sein?
  • Welche Themen interessieren dich?
  • Hast du schon Erfahrungen mit geflüchteten Menschen?

Hast du noch Fragen? Dann schreibe eine E-Mail an: info@fluechtlingsrat-bw.de