Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hat mit Urteil vom 05.09.2022 (4 K 1320/20) ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Nigerias bei einer Person festgestellt, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Leitsätze:
1. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde die nigerianische Wirtschaft schwer vom Verfall des Erdölpreises getroffen. Die wirtschaftliche Lage ist problematisch und die finanzielle Lage der breiten Bevölkerung schlecht. 40 Prozent der Bevölkerung leben in absoluter Armut.
2. Der an einer posttraumatischen Belastungsstörung [PTBS] und einer depressiven Symptomatik leidende Kläger ist derart in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, dass es ihm nicht möglich sein wird, auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt Nigerias Fuß zu fassen. Die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung und Therapie wären dem vermögenslosen Kläger im Falle einer Rückkehr nicht möglich, sodass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands und damit einhergehend eine weitere Minderung der Erwerbsfähigkeit droht. Er würde bei einer Rückkehr nach Nigeria deshalb absehbar in eine Situation extremer materieller Not geraten.